Fachbeitrag 13.10.2010

Bürgschaft: Schlupfloch aus zu strengen Bedingungen


Bürgschaften im Geschäftsleben, so z. B. im Bausektor, sind an der Tagesordnung. Knebelt der Berechtigte aus einer Bürgschaft in dem Formblatt  die Rechte des Bürgen allerdings zu weitgehend, so wird das Sicherungsmittel für ihn vollkommen wertlos. Der Bürge braucht dann nicht zu zahlen.

Die Rechte eines Bürgen wurden zu sehr beschnitten: Die Richter vom Oberlandesgericht Thüringen (OLG Thüringen) erklärten in ihrer Entscheidung vom 17.11.2009, dass einem Bürgen sein Recht, mit einer Gegenforderung dem Bürgschaftsnehmer gegenüber aufzurechnen, nicht einfach formularmäßig aberkannt werden kann.  Als Notausstieg für den Bürgen erwies sich, dass der Berechtigte ein Formular verwendete, in dem er die Gegenforderung seines Vertragspartners in jedem Fall ausschloss. Das galt nach den Bedingungen unabhängig davon, ob die Gegenforderung des Vertragspartners unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden war.

Solch eine Klausel schneidet dem Bürgen zu Unrecht seine Verteidigungsrechte ab, war die Ansicht der Richter aus Jena. Allein die Tatsache, dass in dem Bürgschaftsformular diese Klausel enthalten ist, reicht aus, um die Bürgschaft insgesamt für unwirksam zu erklären. Ob tatsächlich solch eine unbestrittene oder rechtskräftig ausgeurteilte Forderung besteht, ist nicht erheblich.

In Formularen ist es generell nicht erlaubt, Gegenrechte aus unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Geldforderungen unter den Teppich fallen zu lassen. Das gilt für beide Parteien eines Vertrages – und wie die Richter jetzt zu Recht sagen – auch für Bürgen. Werden zu weitgehende Klauseln verwendet, so ist die Bürgschaft insgesamt wirkungslos; der Bürge muss nicht zahlen. Welche zwar weit verbreiteten, jedoch unwirksamen Klauseln außerdem noch den Bürgen unangemessen benachteiligen und deshalb im Endeffekt unwirksam sind, sagt Ihnen die KANZLEI GÖDDECKE.

Quelle: Oberlandesgericht Thüringen (OLG Thüringen) Beschluss vom 17. November 2009, Az. 4 W 485/09

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Rechtsanwalt
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