Fachbeitrag 17.05.2016

Brauche ich einen Anwalt, wenn ich einen Behandlungsfehler vermute?


Wenn nach einer medizinischen Behandlung – sei es im Krankenhaus, beim Arzt oder anderen Behandlern – der erhoffte Erfolg nicht eingetreten ist kommt oft der Verdacht eines Behandlungsfehlers auf. Schnell heißt es dann: „Dafür gibt es Schmerzensgeld!“

Aber nicht jede nicht erfolgreiche Behandlung führt zu Schadensersatzansprüchen – nicht nur Schmerzensgeld – des Patienten.

Schon bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler sollte der Patient den Sachverhalt aus seiner Sicht dokumentieren und Daten und Fakten sammeln: Namen, ggf. Adressen von Ärzten, Schwestern, Pflegern und Mitpatienten. Möglicherweise sind diese Angaben später hilfreich. Zudem vergisst man im Laufe des oft langwierigen Verfahrens doch die ein oder andere Einzelheit, die möglicherweise wichtig sein könnte.

Zwar normiert § 630 c Abs. 2 S. 2 BGB für den Behandelnden eine Informationspflicht des Patienten, falls für ihn „Umstände erkennbar“ sind, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen. Allerdings gilt dies nur „auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren“ und eine Verletzung dieser Pflicht wird nicht sanktioniert. Im Spannungsfeld zu dieser Pflicht steht für den Behandler das Risiko, den Versicherungsschutz seiner Haftpflichtversicherung zu verlieren.

Das ist der für Patienten oft nicht nachvollziehbare Grund, warum Behandler sich bei nicht erfolgreicher Behandlung von ihnen abwenden und sie nicht mehr so unterstützen, wie sie es erhoffen. Primär wünschen sich die Geschädigten aber genau das: Zuwendung und Unterstützung nach einer nicht erfolgreichen medizinischen Behandlung. Genau hier liegt der Ansatzpunkt für eine Mediation auch im Fall eines möglichen Behandlungsfehlers. Allerdings scheint die Zeit aktuell für eine solche Lösung noch nicht reif zu sein.

Bis dahin muss ein für den Patienten immer noch sehr langwieriger und belastender Weg beschritten werden.

Viele Patienten nehmen zu diesem frühen Zeitpunkt noch Abstand von einer anwaltlichen Beratung, weil sie die Kosten scheuen.

Die Erfahrung zeigt aber, dass es für die geschädigten Patienten schon zu diesem Zeitpunkt sehr hilfreich sein kann, sich zunächst über die möglichen finanziellen Ergebnisse, aber auch die zeitlichen, psychischen und finanziellen Belastungen dieses langen Weges von einem Spezialisten für Arzthaftungsfälle umfassend beraten zu lassen.

Informationsgespräche und Erstberatungen kosten nicht die Welt. Unabhängig vom Einkommen können z.B. Beratungsscheine des Medizinrechts-Beratungsnetzes angefordert werden und gewähren eine Beratung durch einen Vertrauensanwalt des Medizinrechtsanwälte e.V.. Im übrigen sind die Kosten der Erstberatung vom Gesetzgeber für Verbraucher nach § 34 RVG auf 190 EUR zzgl. MwSt beschränkt worden, sofern der Patient mit dem Anwalt keine abweichende Vergütungsvereinbarung trifft.

Natürlich kann der Patient aber auch viele Schritte kostengünstig allein initiieren.

So hat jeder Patient die Möglichkeit, seinen Verdacht auf einen Behandlungsfehler kostenfrei überprüfen zu lassen. Für gesetzlich Krankenversicherte sind die Krankenkassen erste Ansprechpartner. Hier wird durch ein Gutachten des MdK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) ein erstes Sachverständigengutachten kostenfrei erstellt.

Bereits zu diesem Zeitpunkt ist aber oft die Einschaltung eines auf Arzthaftungsrecht spezialisierten Anwalts sinnvoll, da sie den Patienten dauerhaft entlasten kann. Durch die Prüfung und/oder Ergänzung der Fragen an den Gutachter können hier bereits Weichen für die zukünftigen Verhandlungen mit der Arzthaftpflichtversicherung gestellt werden.

In der Praxis ist weder ein positives noch ein negatives MdK-Gutachten als Segen oder aber als Beinbruch anzusehen. Die Haftpflichtversicherung des Behandlers prüft ihrerseits den Behandlungsfehler und kann durchaus zu einem anderen Ergebnis als der MdK kommen. Dann ist gegebenenfalls vor Klageerhebung die Einleitung eines kostenlosen Schlichtungsverfahrens vor einer der Schlichtungsstellen sinnvoll.

Auch hier gilt: Die Fragestellung beeinflusst das Gutachten. Es kann daher auch zu diesem Zeitpunkt erstmals oder erneut sinnvoll sein, einen anwaltlichen Berater für dieses Verfahren beizuziehen. Scheut der Patient die anwaltliche Betreuung während des gesamten Schlichtungsverfahrens kann er einen Anwalt auch isoliert nur für die konkrete Unterstützung bei der Fragestellung und/oder der Prüfung des Gutachtens beauftragen.

Letztlich ist das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens für die Parteien nicht verbindlich: Es ist nicht ausgeschlossen, dass nach für den Patienten positiven Schlichtungsergebnissen die Regulierung vom zuständigen Haftpflichtversicherer abgelehnt wird.

So wird der geschädigte Patient oft selbst bei vom MdK und/oder der Schlichtungsstelle gutachterlich festgestellten Behandlungsfehlern in die kostenträchtige Klage gedrängt. Spätestens jetzt benötigt der Patient bei landgerichtlicher Zuständigkeit einen auf Arzthaftung spezialisierten Anwalt. Im gerichtlichen Verfahren wird die Angelegenheit durch ein neues Gutachten mit ungewissem Ausgang neu bearbeitet. Für den nicht rechtsschutzversicherten Patienten empfiehlt sich für diesen Fall regelmäßig die Unterstützung durch einen Prozessfinanzierer statt der Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags.

Für den durch eine nicht erfolgreiche Behandlung Geschädigten kann dieser lange Weg nur mit sehr viel persönlicher Kraft und guter Unterstützung durch sein Umfeld gegangen werden. Da der Patient bereits erheblich geschädigt ist stelt ein versierter anwaltlicher Berater eine deutliche Entlastung dar, die sich der geschädigte Patient wert sein sollte.

Nur der umfassend informierte Patient kann für sich entscheiden, ob er sich den Belastungen dieses Verfahrens aussetzen will und kann. Hier kann also eine frühzeitige anwaltliche Beratung die wichtige persönliche Entscheidung des Patienten unterstützen. Die Investition in eine gute und umfassende anwaltliche Beratung zu einem frühen Zeitpunkt ist hier die richtige Entscheidung.

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Rechtsanwalt
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