Fachbeitrag
14.05.2012
Der Architekt ist grundsätzlich nicht an eine von ihm zunächst erstellte Abrechnung seines Honorars gebunden. Er kann vielmehr noch Nachforderungen stellen, wenn er merkt, dass seine Abrechnung unzureichend war. Eine Ausnahme kann allerdings bestehen, wenn der Rechnungsempfänger auf eine Endgültigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung vertrauen durfte und sich darauf auch schon eingerichtet hat. Das Oberlandesgericht Köln hat einen solchen Ausnahmefall in seiner Entscheidung vom 23.11.2011 (11 U 127/11) angenommen. In diesem Fall hatte der Architekt allerdings auch erst 2,5 Jahre nach seiner ersten Abrechnung Nachforderungen gestellt.