Der BGH hat am 9.1.2013 (IV ZR 197/11) zur Frage einer ordnungsgemäßen Belehrung des Versicherungsnehmers über die Folgen einer Verletzung von Aufklärungspflichten entschieden:
Bereits in der früheren Rechtsprechung zu § 6 Abs. 3 VVG a.F. war anerkannt, dass die Belehrung sowohl drucktechnisch als auch hinsichtlich ihrer Platzierung so ausgestaltet werden musste, dass sie für den Versicherungsnehmer nicht zu übersehen war.
Aus den Gesetzesmaterialien zum neuen VVG ergibt sich, dass die Formerfordernisse der Belehrung verschärft werden sollten. Die Belehrungspflicht gilt nunmehr für alle Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten, seien sie vorvertraglich oder nach Eintritt des Versicherungsfalls. Sie gelten auch im Fall der §§ 37 Abs. 2 Satz 2 VVG sowie 51 Abs. 1, 52 Abs. 1 Satz 2 VVG.
Lässt man die Belehrung in einem Fragebogenformular oder in einem Schreiben des Versicherers mit Fragen an den Versicherungsnehmer zu, muss sie so gestaltet sein, dass sie sich deutlich vom übrigen Text abhebt und vom Versicherungsnehmer nicht übersehen werden kann. Dabei muss sich der Text in Schriftart oder Schriftgröße oder in Bezug auf Fett-, Kursiv- oder Normaldruck, Zeilenabstand, Zeilen- oder Absatzeinzüge oder Schriftfarbe ausreichend vom übrigen Text abheben. In Betracht kommen auch andere grafische Mittel zur Hervorhebung wie Balken, Rahmen, Pfeile oder eine besondere Hintergrundfärbung.
Dies ist bei vielen Formularen der Versicherer nicht gewährleistet.