Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Fachbeitrag 01.06.2016

BGH stärkt Rechte unverheirateter Eltern beim Elternunterhalt


Ein Familienvater sah sich mit seiner Patchworkfamilie ungerecht behandelt.

Grundsätzlich müssen erwachsene Kinder für pflegebedürftige Eltern finanziell aufkommen. Verheiratete zahlen jedoch einen geringeren Satz für die Pflege, als diejenigen ohne Trauschein.

Der BGH gibt nun unverheirateten Eltern aufgrund seiner Entscheidung vom 09.03.2016 mehr Gestaltungsfreiheit. Die Richter legten fest, dass sich Versorgungsansprüche der Mutter auch daraus herleiten können, wenn beide Partner gemeinsam entscheiden, ihr Kind aus dieser Beziehung lieber zuhause zu betreuen. Dennoch macht der BGH im Unterhaltsrecht einen Unterschied zur Ehe (vgl. BGH AZ XII ZB 693/14).

In dem angesprochenen Rechtsstreit geht es darum, wie viel Unterhalt der nicht verheiratete Mann für seinen pflegebedürftigen Vater zu zahlen hat. Der betroffene Sohn fand es ungerecht, dass er mehr Geldmittel für seine Familie einbehalten dürfte, wenn er verheiratet wäre. Er hat selbst eine Familie zu versorgen, lebt seit Jahren mit seiner Lebensgefährtin zusammen, beide haben eine siebenjährige Tochter. Außerdem hat die Frau aus einer früheren Ehe zwei Kinder. Der Sohn vertritt den Standpunkt, dass er ja genauso Frau und Kinder, somit seine Familie versorgt. Er zahlt Unterhalt für die gemeinsame siebenjährige Tochter und sorgt für den Lebensunterhalt. Wenn er dann auch noch für den pflegebedürftigen Vater aufzukommen hat, ist das für ihn eine Überforderung.

Der Vater des Mannes ist pflegebedürftig und wird vom Pflegedienst betreut, was etwa 2.900,00 EUR monatlich ausmacht. Die eigene Rente und Pflegeversicherung decken aber nur einen Teil der Ausgaben ab. Der Sozialhilfeträger springt daher monatlich mit ca. 1.000,00 EUR Hilfe zur Pflege ein. Da Kinder ihren Eltern aber grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet sind, sofern sie leistungsfähig sind, will das Sozialamt einen Teil davon zurück haben. Es handelt sich um monatlich 271,00 EUR. Der Sozialhilfeträger und der Familienvater streiten sich inzwischen um rund 15.000,00 EUR.

Die Behörde ist der Ansicht, dass der Vater von seinem Sohn monatlich zu unterstützen ist. Der Sohn will aber erreichen, dass das niedrigere Einkommen seiner Partnerin bei der Unterhaltsberechnung zu seinen Gunsten so, wie in der Ehe berücksichtigt wird.

Die Richter des BGH sehen das nicht ganz so. Sie heben hervor, dass Ehe und nichteheliche Lebensgemeinschaft anders behandelt werden. Denn wer heiratet, übernimmt damit auch Unterhaltspflichten für den Partner. Bei dem Paar ohne Trauschein haben normalerweise nur die Mütter kleiner Kinder unter 3 Jahren Anspruch auf Unterhalt. Hier ist die Tochter jedoch schon über 3 Jahre alt. Die Karlsruher Richter stellen aber klar, dass unverheiratete Eltern – anders als Alleinerziehende – frei wählen dürfen, wie sie sich ihr Familienleben vorstellen.

Diejenigen, die eine Familie zu versorgen haben, können sich auf einen erhöhten Selbstbehalt berufen, Alleinstehende haben einen Selbstbehalt von 1.800,00 EUR, Verheiratete von 3.240,00 EUR: Aktuell lebt der Sohn des pflegebedürftigen Vaters in einer nichtehelichen Gemeinschaft, aber nicht in einer Ehe. Er hat ein eigenes siebenjähriges Kind mit einer Frau, für das er auch Unterhalt leisten muss. Darüber hinaus sorgt er aber auch für die beiden Kinder der Frau aus erster Ehe, die mit in seinem Haushalt leben.

Nach Ansicht des BGH haben die beiden ersten Instanzen das nicht als ausreichend angesehen, um den erhöhten Familienselbstbehalt auch in diesem Fall anzuerkennen. Die Sache wird nochmals zum OLG Nürnberg zurück verwiesen. Dieses Gericht muss noch einmal prüfen, ob die Partnerin des Familienvaters nicht doch Anspruch auf Unterhalt und damit Vorrang hat. Es bleibt abzuwarten, ob er dann unter Umständen um die monatlichen Pflegekosten für den Vater herum kommt, man kann auf die zu erwartende Entscheidung des OLG Nürnberg gespannt sein. Es wird eventuell dieser erhöhte Familienselbstbehalt anerkannt. Zumindest, weil der Familienvater eine leibliche Tochter hat. Bei den anderen Kindern aus der Ehe der Lebenspartnerin mag dies jedoch anders sein. Sie haben ja selbst Unterhaltsansprüche gegen ihren leiblichen Vater.

Wenn Sie hierzu Fragen bezüglich Unterhalt, Elternunterhalt etc. haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir hatten schon etliche Fälle mit dieser Problematik vorliegen, sodass wir hier weiterhelfen können.

Rated 3,3 out of 5
3,3/5 (997)
Autor

Rechtsanwalt
Fachbeitrag von einem unserer 56.713 Anwälte. Sind Sie Anwalt und möchten einen Fachbeitrag beisteuern, der im Durchschnitt 456 x pro Monat gelesen wird? Mehr zu unserem Kanzleimarketing für Anwälte.