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Fachbeitrag 01.06.2010

BGH: Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs


In einer neuen Entscheidung vom 14.10.2009 hat sich der Bundesgerichtshof (AZ: XII ZR 146/08) erneut mit der Frage der Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts befasst.

Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung festgehalten, dass der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, sich nach dem Einkommen bemisst, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und die Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte.

Erzielt der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte, die diesen angemessenen Unterhaltsbedarf erreichen oder könnte er solche Einkünfte erzielen, kann dies im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach einer Übergangszeit, in der er sich nach gescheiterter Ehe von den ehelichen Lebensverhältnissen auf den Lebensbedarf nach den eigenen Einkünften umstellen kann, zum vollständigen Wegfall des nachehelichen Unterhalts in Form einer Befristung führen.

Erzielt der Unterhaltsberechtigte nach einer ehebedingten Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit hingegen lediglich Einkünfte, die den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf nach § 1578 b BGB nicht erreichen, scheidet eine Befristung des Unterhaltsanspruchs regelmäßig aus. Auch dann kann der Unterhalt nach einer Übergangszeit aber bis auf den ehebedingten Nachteil herabgesetzt werden, der sich aus der Differenz des angemessenen Unterhaltsbedarfs mit dem erzielten oder erzielbaren eigenen Einkommen ergibt.

Die Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578 BGB setzt dabei nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch entfällt, bereits erreicht ist. Wenn die dafür ausschlaggebenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist eine Begrenzung schon im Ausgangsverfahren auszusprechen.

Mit freundlichen Grüßen
Lothar Böhm

Anwaltssozietät
Prof. Dr. Tondorf, Böhm & Leber
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31.05.2010

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