Fachbeitrag 01.06.2010

BGH: Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung


BGH: Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung bei vom Arbeitnhmer behaupteten Rechtsverstoß durch eine angedrohte Kündigung

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhalt hatte ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer mitgeteilt, dass er in Folge eines Restrukturierungsprogrammes und der damit verbundenen Stellenreduzierung beabsichtigte ihm zu kündigen, wenn er nicht einen ihm angebotenen Aufhebungsvertrag annehme.

Die Kostenübernahme für die vom Kläger beauftragen Rechtsanwälte, die sich gegen das Vorgehen des Arbeitgebers wandten, lehnte die Rechtschutzversicherung mit dem Hinweis darauf ab, dass noch kein Rechtsverstoß vorliege. Die bloße Aussicht auf eine Kündigung genüge für einen Rechtsverstoß, der zur Kostenübernahme verpflichte, noch nicht.

Dem  ist der Bundesgerichtshof entgegen getreten und hat festgestellt, dass der Rechtsschutzfall eingetreten und die Rechtsschutzversicherung somit einstandspflichtig ist. Im konkreten Fall habe der Arbeitgeber aufgrund seines tatsächlichen Vorgehens keinen Zweifel an der Ernsthaftigkeit der angedrohten Kündigung erkennen lassen. Nach Ansicht des BGH ist der Versicherungsfall daher eingetreten, da sich durch die Vorgehensweise des Arbeitgebers bereits die versicherte Gefahr zu verwirklichen begann.

(Quelle: Pressestelle Bundesgerichtshof zum Urteil vom 19. November 2008 – IV ZR 305/07)

Mit freundlichen Grüßen
Peter Kaumanns, LL.M. (Informationsrecht)

Anwaltssozietät
Prof. Dr. Tondorf, Böhm & Leber
Ritterstr, 9
40213 Düsseldorf
Tel.: 0211/ 86 46 30
Fax: 0211/ 320 840
www.tondorfboehm.de

31.05.2010

Rated 3,3 out of 5
3,3/5 (992)
Autor

Rechtsanwalt
Fachbeitrag von einem unserer 56.723 Anwälte. Sind Sie Anwalt und möchten einen Fachbeitrag beisteuern, der im Durchschnitt 456 x pro Monat gelesen wird? Mehr zu unserem Kanzleimarketing für Anwälte.