Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 24.03.2010 (XII ZR 175/08) erneut mit der Frage der Darlegungs- und Beweislast bei Herabsetzung und zeitlicher Begrenzung des nachehelichen Unterhalts auseinander gesetzt.
Nach den Feststellungen des Bundesgerichtshofs trifft den Unterhaltsberechtigten eine so genannte sekundäre Darlegungslast. Behauptet der Unterhaltspflichtige, dass ehebedingte Nachteile nicht entstanden sind, hat der Unterhaltsberechtigte dies substantiiert zu bestreiten und seinerseits darzulegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden.
Ist der Unterhaltsberechtigte zur Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem von ihm erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf in der Lage, hat er Umstände dafür darzulegen, dass ihm dennoch ein Nachteil verblieben ist. Gleiches gilt, wenn der Unterhaltsberechtigte vor der Ehe keine Berufsausbildung abgeschlossen hat im Hinblick auf eine von ihm zu verlangende – auch unqualifizierte – Berufstätigkeit.
Mit freundlichen Grüßen
Lothar Böhm
Anwaltssozietät
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31.05.2010