Fachbeitrag 03.02.2014

Bewilligung von Prozesskostenhilfe


Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren beim Sozialgericht

Das Landessozialgericht Niedersachsen hat in seinem Beschluss vom 12.01.2012, Az.: L 15 AS 305/11 B festgehalten, dass hier auch für ein Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe gewährt werden kann. Der 15. Senat stellt sich hier mit seiner Auffassung gegen eine allgemeine Auffassung der Landessozialgerichte, dass für ein Prozesskosten- hilfebeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden kann. Dies wird damit begründet, dass nach § 73 a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO Prozesskostenhilfe für die „Prozessführung“ gewährt werde und hierunter nicht das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren, sondern nur das eigentliche Streitverfahren falle (vergleiche z. B. Bayerisches LSG, Beschlüsse vom 28.11.2011, Az. L 11 AS 606/11 B PKH, Rn. 10, vom 12.04.2011, Az. L 7 AS 192/11 B Rn. 13 und vom 07.05.2010, Az. L 17 U 133/10 B, Rn. 9).

Auch ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts könne das Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren betrieben werden. Der 15. Senat kann sich dieser Argumentation aber nicht anschließen. Der Anwalt kann regelmäßig eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3501 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (Vergütungsverzeichnis – RVG – VV) für das Beschwerdeverfahren abrechnen. Diese Verfahrensgebühr ist, anders als die für den Prozesskostenhilfeantrag vorgesehene Gebühr (Nr. 3336 RVG-VV) regelmäßig abrechenbar. Die Regelung des § 16 Nr. 2 RVG, wonach das Verfahren über Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, dieselbe Angelegenheit sei, ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar, da das Beschwerdeverfahren nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG eine besondere Angelegenheit darstellt. Die Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren ist nicht in dem Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse für das erstinstanzliche Verfahren umfasst, weshalb der Beschwerdeführer mit der Verfahrensgebühr für das Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren auch dann belastet bleiben würde, wenn die Beschwerde Erfolg hätte. Entscheidend ist also, dass der Beteiligte durch das Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren mit Kosten belastet wird, die er aufgrund seiner Verhältnisse nicht selbst tragen kann. Im Sinne der Rechtsschutzgleichheit muss daher auch Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt werden.

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Rechtsanwalt
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