Fachbeitrag
14.05.2012
Wenn ein Architekt mit dem Bauherrn eine Abrechnung seiner Leistung nach Stunden vereinbart hat, reicht es zur Durchsetzung seiner Vergütung aus, wenn er im Gerichtsverfahren darlegt, wann er welche Leistungen erbracht hat. Wenn der Bauherr einwendet, dass der Aufwand des Architekten unangemessen, d.h. unwirtschaftlich war, trägt er dafür die Beweislast. So hat es der Bundesgerichtshof am 08.03.2012 entschieden (VII ZR 51/10).