Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Fachbeitrag 23.08.2012

Betrieblicher Datenschutz und Mitbestimmung


Die rasante Entwicklung der Technologien, ein sich ständig verschärfender auch internationaler Wettbewerb und auch wachsende bürokratische Anforderungen lassen die Möglichkeiten und Begehrlichkeiten von Unternehmen nach immer mehr personenbezogenen Daten wachsen. Bedauerlicherweise hat es – jedenfalls bisher – die Politik nicht vermocht, angemessene Regelungen für den Beschäftigtendatenschutz zu entwickeln. Damit stellt sich für Betriebsräte eine ständig wachsende Herausforderung auf diesem Gebiet.

Natürlich bestehen für Betriebsräte durchaus beachtliche Ansatzpunkte, um die ihnen gesetzlich übertragenen Mitbestimmungsrechte auszuüben. Man denke nur an § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Ein effizienter Datenschutz ist damit aber nur begrenzt möglich. Will der Betriebsrat nicht zum Störer betrieblich oder wirtschaftlich tatsächlich notwendiger Datenerhebungen werden, kann er Datenerhebungen nur begrenzt verhindern. Sind die Daten aber einmal erhoben, besteht eigentlich kaum noch ein wirksamer Schutz auch vor zweifelhafter oder gar unzulässiger Nutzung. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Beweisverwertungsverbot mitbestimmungswidrig erlangter Informationen beruhigt insoweit jedenfalls nicht.

Bei genauer Betrachtung stellt die Datenerhebung nicht einmal den unmittelbaren Kern des Problems dar. Entscheidender ist die Datennutzung – genauer die Kontrolle der Datennutzung. Gerade da versagt aber das BetrVG und das BDSG dem BR eine effiziente Mitwirkung. Beiden Betriebsparteien wäre vermutlich mehr damit gedient, wenn erforderliche Daten auch vergleichsweise einfach erhoben und weitreichend, zugleich aber wirksam kontrolliert, genutzt werden könnten.

Hier bietet sich eine betriebliche Ausdehnung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats hinsichtlich der Bestellung und Abberufung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten an. Können sich beide Betriebsparteien und – vor allem aber die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – auf eine wirksame Kontrolle der Grundsätze über Datenvermeidung, Datensparsamkeit und Datensicherheit verlassen, sinkt die Angst vor der Datenerhebung.

Arbeitgeber und Betriebsräte sollten daher, ganz im Sinne von § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG auch wirklich gemeinsam, gegenüber dem Unternehmer für einen ehrlichen und effizienten Datenschutz durch die Bestellung eines mit wirkungsvollen Möglichkeiten ausgestatteten betrieblichen Datenschutzbeauftragten sorgen können.

Leider bedarf es nicht unerheblicher Anstrengungen der Belegschaftsvertretungen, um hier auch Gehör zu finden. Strategisches und taktisches Geschick sind aufzubieten, um auch uneinsichtige Datensammler hier zu überzeugen.

Gerade wenn der Widerstand hoch ist, bedarf es einer hohen Spannung um dosiert Strom fließen zu lassen. Ohne einen klaren Schaltplan kann deshalb das so wichtige Ziel selten erreicht werden. Einen Versuch ist es aber allemal wert.

 

Bad Homburg, 22.08.2012

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Rechtsanwalt
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