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Fachbeitrag 07.01.2013

Beschränkter Schadensersatz bei Mängeln


Der Unternehmer kann eine Nachbesserung seiner fehlerhaften Werkleistung ablehnen, wenn die Nachbesserung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde. Ist die Beeinträchtigung des Bestellers durch den Fehler nur gering und die Kosten für eine Mängelbeseitigung hoch, muss der Unternehmer nicht nachbessern.

Die Rechtsprechung setzt hierfür allerdings einen strengen Maßstab an. Praktisch wurde dies bislang nur für optische Mängel angenommen.

Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 11.10.2012 nun mit der Frage beschäftigt, wie es sich mit dem Schadensersatzanspruch des Bestellers in einem solchen Ausnahmefall verhält, wenn der Besteller den Mangel nicht selbst bzw. durch einen Dritten beseitigen lässt, sondern nur einen Ausgleich in Geld verlangt.

Grundsätzlich richtet sich die Höhe des Schadensersatzanspruchs bei unterlassener Nachbesserung nach der Höhe der Mängelbeseitigungskosten. Nicht aber bei dem Ausnahmefall, in dem der Unternehmer die Mängelbeseitigung wegen unverhältnismäßigen Aufwand ablehnen konnte, so der BGH in seiner neueren Entscheidung. In einem solchen Fall kann der Besteller nur Schadensersatz in Höhe der Verkehrswertminderung des Objekts durch den Fehler beanspruchen.

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Rechtsanwalt
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