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Fachbeitrag 26.06.2015

Beschäftigungschance des Unterhaltsberechtigten nach Familienpause


Reale Beschäftigungschance des Unterhaltsberechtigten nach langer Familienpause

Praxishinweis: Hat die anspruchstellende Frau  während langer Familienpause bzw. langer Ehe einen sog. „Mini-Job“,  zum Beispiel als Verkäuferin,  ausgeübt, ist es erforderlich, diese Tätigkeit, wenn eine anderweitige Vollzeitstelle als Verkäuferin nicht zu finden ist, auch auf einen sog. „Midi-Job“ auszuweiten. Es sind Bewerbungsbemühungen im Umfang der von der Rechtsprechung vorgegebenen Anzahl an Bewerbungen – mindestens 3 pro Woche –  nachzuweisen. Erst wenn dieser Nachweis erbracht ist, kann bei Arbeitslosigkeit oder erfolgloser Suche nach einem „Midi-Job“ daraus gefolgert werden, dass eine reale Beschäftigungschance auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr besteht. Die Anrechnung eines fiktiven Einkommens aus einer (Vollzeit-)Stelle als Verkäuferin scheidet dann aus. Eine stufenweise Eingliederung über 2 Mini-Jobs und einen sog. Midi-Job mit einem Einkommen von 900,00 Euro monatlich ist stets in Betracht zu ziehen. Hierfür kann das Gericht ohne Nachweise nicht annehmen, dass eine reale Beschäftigungschance ausgeschlossen ist. ( BGH 18.1.2012, XII ZR 178/09, FuR 2012, 257). 

Ein weiteres Problem besteht darin, dass durch untätig bleiben in entscheidenden Jahren im Alter zwischen 54 und 60, die Zeit gewissermaßen „ablaufen“ kann, in der noch eine reale Beschäftigungschance bestünde. Es kommt dann darauf an, ab welchem Zeitpunkt nach der Trennung die Pflicht zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit, zumindest im Umfang eines „Midi-Jobs“, einsetzt. Trennen sich die Eheleute im Alter zwischen 54 und 60 Jahren und wartet die Unterhaltsberechtigte untätig ab, weil sie zum Beispiel im gemeinsamen Haus wohnen geblieben ist , der Unterhaltsverpflichtete sämtliche Kosten weiter zahlt und ein gemeinsames Konto aufrechterhalten wird, über das sie ihren Bedarf decken kann, dann werden faktische Verhältnisse geschaffen. Der Unterhaltsverpflichtete sollte so früh wie möglich in diesen Fällen nach der Trennung auf getrennte Konten und eine berufliche Wiedereingliederung der Unterhaltsberechtigten drängen, weil er andernfalls von den (Unterhalts-)Zahlungen  nicht mehr wegkommt. Hat die Unterhaltsberechtigte das Alter zwischen 58 und 60 Jahren erreicht, ist eine Rückkehr oder Wiedereingliederung in das Berufsleben kaum noch möglich. Die Einreichung des Scheidungsantrages nach Ablauf des Trennungsjahres setzt ebenfalls eine Zäsur, welche die Erwerbsobliegenheit auslöst.

 C. Werner-Schneider

– Rechtsanwältin –

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