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Fachbeitrag 18.03.2019

Beschäftigung von Ukrainern und Drittstaaten Angehörigen in Deutschland


Beschäftigung von Ukrainern und Drittstaaten Angehörigen in Deutschland, Visum, Arbeitserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis und Berufsanerkennung

Die folgende Übersicht soll einen Überblick über gängige Möglichkeiten zur Arbeitsaufnahme, Beschäftigungs- bzw. Arbeitserlaubnis und Berufsanerkennung für Ukrainer und andere Nicht-EU-Bürger in Deutschland verschaffen.

Derzeit sind nur unten aufgeführte Modelle für eine Arbeitsaufnahme und Beschäftigung von Personen aus nicht EU-Ländern, (sogenannte Drittstaaten, wozu auch die Ukraine gehört) möglich.

Zur Arbeitsaufnahme in Deutschland ist grundsätzlich immer ein entsprechender Aufenthaltstitel mit Berechtigung zur Arbeits- bzw. Beschäftigungsaufnahme erforderlich.

Wir begleiten Sie in allen Bereichen von der Berufsanerkennung, Zustimmung der Arbeitserlaubnis durch die Arbeitsagentur, über die Visabeantragung bis hin zur Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung zur Arbeitsaufnahme.

 

  1. Blaue Karte EU /Blue Card

 

Rechtsgrundlage ist hier § 19a Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 2 Beschäftigungsverordnung.

Ziel ist die erleichterte Arbeitsaufnahme von hoch qualifizierten Ausländern aus Drittstaaten. Die Regelung ist vorgesehen für hoch qualifizierte Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung, die der Qualifikation angemessen ist. Wenn die Bedingungen zur Erteilung der Blauen Karte vorliegen, ist keine Berufsgruppe ausgeschlossen. Es muss sich jedoch um eine der Qualifikation angemessene Beschäftigung handeln.

Dabei müssen im wesentlichen folgende Voraussetzungen vorliegen:

abgeschlossenes, in Deutschland absolviertes oder in Deutschland anerkanntes Hochschulstudium

Arbeitsvertrag mit einem in Deutschland ansässigen Unternehmen

Mindestjahresgehalt von derzeit 52.000,- Euro, wenn es sich um einen Beruf handelt, der nicht in der Mangelberufsliste steht und von 40.560,- Euro, wenn es sich um einen Mangelberuf handelt. Diese Gehaltsgrenzen werden jährlich jeweils am Jahresende durch das Bundesinnenministerium angepasst und sind an der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung orientiert.

Die Blaue Karte wird für bis zu vier Jahre ausgestellt, wenn der Arbeitsvertrag unbefristet ist. Ansonsten wird die Blaue Karte EU für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, plus drei Monate erteilt.

In den ersten zwei Jahren muss vor jedem Wechsel des Arbeitsplatzes die Zustimmung der Ausländerbehörde eingeholt werden.

In den beiden ersten beiden Jahren ist die Blaue Karte an eine konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber gebunden. Danach kann jede hoch qualifizierte Beschäftigung ausgeübt werden. Eine selbstständige Beschäftigung ist aber ausgeschlossen.

Deutsche Sprachkenntnisse sind nicht erforderlich.

Bei der Blauen Karte unterscheidet man zwei Arten von Vergabeverfahren mit verschiedenen Voraussetzungen:

  1. § 19 a, § 2 Abs. 1, ohne Zustimmung der Arbeitsagentur

Wenn ein Gehalt von mindestens 52.000,- Euro pro Jahr erreicht wird, ist die Zustimmung der Arbeitsagentur zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht erforderlich.

Dadurch verkürzt sich die Bearbeitungszeit auf etwa 1-2 Wochen ab Visumsantragstellung.

Es kann hier praktisch mit beliebigen anerkannten Hochschulabschlüssen auch in Berufsfremden Branchen gearbeitet werden.

Entscheidend ist nur, dass ein anerkannter Hochschulabschluss vorliegt und die Gehaltsgrenze von derzeit 52.000,- Euro erreicht wird.

Der Arbeitnehmer kann auch nicht entsprechend der Ausbildung eingesetzt werden.

Hat jemand also einen anerkannten Hochschulabschluss in Rechtswissenschaften oder Ingenieurwissenschaften, kann er damit auf einer Arbeitsstelle im Marketingbereich oder als Manager arbeiten.

 

  1. § 19 a, § 2 Abs. 2, mit Zustimmung der Arbeitsagentur

Gehört der Arbeitsplatz zu den sogenannten Mangelberufen, ist die Arbeitsaufnahme nach Blauer Karte auch mit einem geringeren Jahresgehalt von derzeit 40.560,- Euro möglich. Allerdings muss das Gehalt in der Höhe mindestens ortsüblich sein.

Dazu muss der Beruf in der Mangelliste für Berufe mit Hochschulabschluss aufgeführt sein.

Mangelberufe sind derzeit: Naturwissenschaftler, Mathematiker, Architekten, Raum-, Stadt- und Verkehrsplaner, Designer, Ingenieure, Ingenieurswissenschaftler, Humanmediziner sowie akademische Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie.

Welche Berufe als Mangelberufe gelten, ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung. Es handelt sich um Berufe, die zu den Gruppen 21, 221 und 25 der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO) gehören.

Hier muss die regionale Arbeitsagentur der Arbeitsaufnahme zustimmen, damit der Aufenthaltstitel und vorab das Visum erteilt werden können. Es wird geprüft, ob die Arbeitsumstände dem ortsüblich sind. Es handelt sich hier nicht um eine sogenannte Vorrangprüfung. Es also nur geprüft, ob die Arbeitsbedingungen denen bei vergleichbaren Deutschen entsprechen. Wenn der Ausländer einen deutschen Hochschulabschluss besitzt, bedarf die Erteilung der Blauen Karte nicht der Zustimmung der Arbeitsagentur, auch wenn er unter die Mangelberufsregelung fällt.

 

Vorteile der Blauen Karte Regelung:

Es handelt sich hier um eine Aufenthaltsgenehmigung für die keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache (A1-Test) erforderlich sind.

Ehegatten und Kindernachzug sind möglich. Der Ehepartner oder die Kinder brauchen keine Sprachkenntnisse (A1-Test) nachweisen.

Innerhalb Deutschlands kann der Wohnort ein anderer als der Arbeitsort sein.

Ehegatten haben dann uneingeschränkten Zugang zur unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeit (§ 27 Abs. 5 AufenthG).

Eine Niederlassungserlaubnis kann bereits nach 21 Monaten beantragt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen (normalerweise erst nach 33 Monaten). Bei Vorliegen eines B1-Sprachtests wird diese in der Regel erteilt.

 

Exkurs: Feststellung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Bildungsabschlusses zur Arbeitsaufnahme mit Blauer Karte.

Zuständig ist hierfür die Kultusministerkonferenz, Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. Diese unterhält die Onlinedatenbank „anabin“.

Zunächst kann hier länderspezifisch für die Ukraine selbst recherchiert werden, ob der Abschluss und die Hochschule des Erwerbs in Deutschland anerkannt sind.

Die ukrainischen Hochschulabschlüsse werden in Deutschland für das „Blaue Karte“-Verfahren in der Regel anerkannt, wenn sie an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Universität erworben wurden. Diese Hochschulen sind in der Datenbank anabin mit dem Status H+ versehen. Die anabin-Datenbank ist derzeit nicht vollständig. Nicht alle ukrainischen Universitäten und Abschlüsse sind aufgeführt.Ist der Abschluss und die Hochschule/Universität, an welcher der ukrainische Abschluss erwoben wurde, vorhanden, entsprechend bewertet und mit H+ gekennzeichnet, kann dies ausgedruckt werden.

Dies reicht der deutschen Botschaft im Visumsverfahren als Nachweis der Gleichwertigkeit mit einem in Deutschland erworbenen Abschluss für das Blaue Karte Visumsverfahren aus. Wenn dies nicht der Fall ist oder Unklarheiten vorhanden sind, empfiehlt es sich eine förmliche Anerkennung bei der Kultusministerkonferenz, Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu beantragen.  Die Dauer beträgt derzeit etwa zwei Wochen.Dann ist hier eindeutige Klarheit geschaffen und es kommt im Visumsverfahren dann nicht mehr zu Verzögerungen und Rückragen aus diesem Grund.

Der Ablauf ist wie folgt:

Ausfüllen des Bewertungsantrags

Beigefügt werden müssen folgende Unterlagen:

unterschriebener Antrag

einfache Kopie des Arbeitsvertrages

einfache Kopie des Attestats mit Anhang

amtlich beglaubigte Kopie des Diploms mit Übersetzung durch beeidigte Dolmetscher

amtlich beglaubigte Kopie des Anhangs zum Diplom mit Übersetzung durch beeidigte Dolmetscher

einfache Reisepasskopie

Danach werden alle Unterlagen zusammen mit dem Antrag in elektronischer Form per E-Mail vorab an anabin versandt.

Anschliessend  werden die Unterlagen im Original per Post, zu empfehlen ist DHL, versandt.

Anabin versendet dann per E-Mail einen Gebührenbescheid. Für einen Abschluss werden 200,- Euro berechnet, für jeden weiteren 100,- Euro. Nach Überweisung der Gebühren wird die Bewertung vorgenommen, ein Bewertungsbescheid erlassen und per Post versandt. Das Original ist bei Visumsantragstellung erforderlich.

Die Bewertung dauert derzeit circa zwei Wochen.

Ablauf der Beantragung und Erteilung einer Blauen Karte für Ukrainer

Zunächst muss ein Termin bei der deutschen Botschaft in Kiew zur Beantragung des Visums gebucht werden. Es handelt sich hier um ein nationales Visum der Kategorie zum Daueraufenthalt. Bei der Visumsantragsstellung muss persönlich vorgesprochen werden. Vertretung ist nicht möglich.

Zum Termin sind folgende Unterlagen vorzulegen:

ausgefüllter und persönlich unterschriebener Visumsantrag in zwei Exemplaren

Reisepass mit zwei Kopien

drei Passbilder

Arbeitsvertrag oder Einstellungszusage mit zwei Kopien

Diplom mit Anhang plus Übersetzung mit zwei Kopien

Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher mit zwei Kopien

Ausdruck aus der Anabindatenbank, wenn der Abschluss mit H+bewertet ist

bei Nichtvorhandensein des Abschlusses in der Datenbank, Anerkennungsbescheid der KMK mit zwei Kopien

Krankenversicherung zur Einreise

Wenn die Zustimmung der Arbeitsagentur zur Visumserteilung nicht nötig ist, wird über den Antrag allein durch die Botschaft entschieden. Dies dauert derzeit etwa zwei Wochen. Wenn die Zustimmung erforderlich ist, wird diese eingeholt. In diesem Fall dauert die Visumserteilung etwa vier bis acht Wochen.

Wenn das Visum erteilt ist, handelt es sich in der Regel um ein Visum mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten. Damit wird dann nach Deutschland eingereist.

Anschließend muss die Anmeldung beim zuständigen Einwohnermeldeamt erfolgen.

Danach kann dann der Arbeitgeber die Anmeldung zur Sozialversicherung veranlassen.

Ebenfalls erforderlich ist eine Krankenversicherung.

Ist dies geschehen, wird bei der zuständigen Ausländerbehörde der Daueraufenthaltstitel beantragt. Dies kann derzeit unterschiedlich lange dauern, die Ausländerbehörden haben aber die Möglichkeit vorläufige Aufenthaltsgenehmigungen – sogenannte Fiktionsbescheinigungen – sofort auszustellen.

 

  1. Beschäftigung von Ukrainern und Angehörigen aus Drittstaaten in Deutschland mit Hochschulabschluss

Bei Vorliegen eines in Deutschland erworbenen, oder mit einem in Deutschland vergleichbaren ukrainischen Hochschulabschluss ist eine Arbeitsaufnahme in dem entsprechenden Beruf, gemäß der entsprechenden Qualifikation möglich.

Rechtsgrundlage ist hier das Aufenthaltsgesetz § 18, in Verbindung mit der Beschäftigungsverordnung § 2 Abs. 3.

Die Arbeitsaufnahme ist auch zu einem niedrigeren Gehalt weit unterhalb der Blauen Karte möglich. Allerdings müssen die Arbeitsbedingungen, insbesondere das Gehalt den ortsüblichen Bedingungen entsprechen.Die örtliche Arbeitsagentur prüft dann die Beschäftigungsbedingungen und ob bevorrechtigte Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt vorhanden sind. Wenn das Ergebnis dieser Prüfung durch die Arbeitsagentur positiv ist, erteilt die Bundesagentur für Arbeit in der Regel eine Vorabzustimmung gemäß § 39 Abs. 3 Beschäftigungsverordnung, zur Arbeitsaufnahme für die beantragte Tätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber. Liegt die Vorabzustimmung vor, muss weder die Botschaft noch die Ausländerbehörde die Arbeitsagentur einschalten. Dadurch findet eine erhebliche Zeitersparnis im Visumsverfahren statt.

Dabei müssen im wesentlichen folgende Voraussetzungen vorliegen:

abgeschlossenes, in Deutschland absolviertes oder in Deutschland anerkanntes Hochschulstudium

Arbeitsvertrag mit einem in Deutschland ansässigen Unternehmen

ortsübliche Arbeitsbedingungen, insbesondere Gehalt

positives Ergebnis der Vorrangprüfung. D.H. es dürfen für diese Tätigkeit keine bevorrechtigten Personen auf dem Arbeitsmarkt in Deutschland zur Verfügung stehen

Nachweis der Vergleichbarkeit mit einem deutschen Hochschulabschluss

der Lebensunterhalt muss gesichert sein.

Deutsche Sprachkenntnisse sind nicht erforderlich.

 

In den ersten zwei Jahren muss vor jedem Wechsel des Arbeitsplatzes die Zustimmung der Ausländerbehörde eingeholt werden. In den beiden ersten beiden Jahren ist die Erlaubnis zur Beschäftigung an eine konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber gebunden.

Ehegatten und Kindernachzug sind möglich. Der Ehepartner oder die Kinder brauchen keine Sprachkenntnisse (A1-Test) nachweisen.

Ehegatten haben dann uneingeschränkten Zugang zur unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeit (§ 27 Abs. 5 AufenthG).

Exkurs: Anerkennung der Vergleichbarkeit mit einem deutschen Hochschulabschluss

Zuständig ist hierfür die Kultusministerkonferenz, Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. Diese unterhält die Onlinedatenbank „Anabin“. Zunächst kann hier länderspezifisch für die Ukraine selbst recherchiert werden, ob der Abschluss und die Hochschule des Erwerbs in Deutschland anerkannt sind. Die ukrainischen Hochschulabschlüsse werden in Deutschland für das „Blaue Karte“ Verfahren in der Regel anerkannt, wenn sie an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Universität erworben wurden. Diese Hochschulen sind in der Datenbank anabin mit dem Status H+ versehen. Die anabin-Datenbank ist derzeit nicht vollständig. Nicht alle ukrainischen Universitäten und Abschlüsse sind aufgeführt.

Ist der Abschluss und die Hochschule/Universität, an welcher der ukrainische Abschluss erworben wurde vorhanden, entsprechend bewertet und mit H+ gekennzeichnet kann dies ausgedruckt werden. Dies reicht der deutschen Botschaft im Visumsverfahren als Nachweis der Gleichwertigkeit mit einem in Deutschland erworbenen Abschluss für das Blaue Karte Visumsverfahren aus. Wenn dies nicht der Fall ist oder Unklarheiten vorhanden sind, empfiehlt es sich eine förmliche Anerkennung bei der Kultusministerkonferenz, Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu beantragen. Die Dauer beträgt derzeit etwa ein bis zwei Monate. Dann ist hier eindeutige Klarheit geschaffen und es kommt im Visumsverfahren dann nicht mehr zu Verzögerungen und Rückragen aus diesem Grund.

Der Ablauf ist wie folgt:

Ausfüllen des Bewertungsantrags

Beigefügt werden müssen folgende Unterlagen:

unterschriebener Antrag

einfache Kopie des Arbeitsvertrages (nicht zwingend Voraussetzung, aber zu empfehlen)

einfache Kopie des Attestats mit Anhang

amtlich beglaubigte Kopie des Diploms mit Übersetzung durch beeidigte Dolmetscher

amtlich beglaubigte Kopie des Anhangs zum Diplom mit Übersetzung durch beeidigte Dolmetscher

einfache Reisepasskopie

Danach werden alle Unterlagen zusammen mit dem Antrag in elektronischer Form per E-Mail vorab an Anabin versandt.

Anschliessend werden die Unterlagen im Original per Post, zu empfehlen ist DHL, versandt.

Anabin versendet dann per E-Mail einen Gebührenbescheid. Für einen Abschluss werden 200.- Euro berechnet, für jeden weiteren 100.- Euro. Nach Überweisung der Gebühren wird die Bewertung vorgenommen, ein Bewertungsbescheid erlassen und per Post versandt. Das Original ist bei Visumsantragstellung erforderlich. Die Bewertung dauert derzeit circa ein bis zwei Monate.

Die förmliche Anerkennung der Gleichwertigkeit des Hochschulabschlusses ist beim Aufenthaltszweck Arbeitsaufnahme immer zu empfehlen, damit es hier nicht zu Verzögerungen oder gar Visumsablehnungen kommt.

Ablauf der Beantragung und Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Arbeitsaufnahme für Ukrainer

Zunächst muss ein Termin bei der deutschen Botschaft in Kiew zur Beantragung des Visums gebucht werden.

Es handelt sich hier um ein nationales Visum der Kategorie zum Daueraufenthalt.

Bei der Visumsantragstellung muss persönlich vorgesprochen werden. Vertretung ist nicht möglich.

 

Zum Termin sind folgende Unterlagen vorzulegen:

ausgefüllter und persönlich unterschriebener Visumsantrag in zwei Exemplaren

Reisepass mit zwei Kopien

drei Passbilder

Arbeitsvertrag oder Einstellungszusage mit zwei Kopien

Diplom mit Anhang +Übersetzung mit zwei Kopien

Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher mit zwei Kopien

Ausdruck aus der Anabindatenbank, wenn der Abschluss mit H+bewertet ist

bei Nichtvorhandensein des Abschlusses in der Datenbank, Anerkennungsbescheid der KMK mit zwei Kopien (immer zu empfehlen)

Vorabzustimmung der Arbeitsagentur zur Arbeitsaufnahme

Krankenversicherung zur Einreise

Wenn die Zustimmung der Arbeitsagentur zur Visumserteilung nicht nötig ist, wird über den Antrag allein durch die Botschaft entschieden. Dies dauert derzeit etwa zwei Wochen. Wenn die Zustimmung erforderlich ist, wird diese eingeholt. In diesem Fall dauert die Visumserteilung etwa vier bis acht Wochen.

Wenn das Visum erteilt ist, handelt es sich in der Regel um ein Visum mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten. Damit wird dann nach Deutschland eingereist. Anschließend muss die Anmeldung beim zuständigen Einwohnermeldeamt erfolgen. Danach kann dann der Arbeitgeber die Anmeldung zur Sozialversicherung veranlassen. Ebenfalls erforderlich ist eine Krankenversicherung. Ist dies geschehen, wird bei der zuständigen Ausländerbehörde der Daueraufenthaltstitel beantragt. Dies kann derzeit unterschiedlich lange dauern, die Ausländerbehörden haben aber die Möglichkeit vorläufige Aufenthaltsgenehmigungen, (sogenannte Fiktionsbescheinigungen) sofort auszustellen.

  1. Beschäftigung von Ukrainern und Drittstaatenangehörigen in Deutschland in einem Lehr- oder Ausbildungberuf

Aufnahme einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung in einem staatlich anerkannten oder Ausbildungsberuf.

Hierbei handelt es sich um Arbeitsaufnahmen von Facharbeitern ohne Hochschul- oder Universitätsabschluss. Die Beschäftigung ist hier einem einer deutschen Berufsausbildung vergleichbaren Qualifikation möglich.

Rechtsgrundlage ist §18 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 6 Beschäftigungsverordnung.

Dabei müssen im wesentlichen folgende Voraussetzungen vorliegen:

abgeschlossene, in Deutschland anerkannte oder vergleichbare Berufsausbildung. Ukrainische Berufsabschlüsse müssen vorab noch im Herkunftsland anerkannt werden.

Arbeitsvertrag oder Arbeitsplatzzusage mit einem in Deutschland ansässigen Unternehmen

der Beruf muss in der Mangelberufsliste/Positivliste für Mangelberufe gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Beschäftigungsverordnung aufgeführt sein.

Erlaubnis bzw. Zustimmung zur Arbeitsaufnahme durch die Arbeitsagentur

die Arbeitsbedingungen und die Vergütung müssen ortsüblich sein

der Lebensunterhalt muss gesichert sein

Die Zustimmung der Arbeitsagentur erfolgt ohne die grundsätzlich erforderliche Vorrangprüfung, ob bevorrechtigte Arbeitnehmer in Deutschland zur Verfügung stehen, wenn der Beruf in der Mangelberufs-/Positivliste vorhanden ist. Allerdings müssen die Beschäftigungsbedingungen denen vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer entsprechen.

 

Deutsche Sprachkenntnisse sind nicht erforderlich.

In den ersten zwei Jahren muss vor jedem Wechsel des Arbeitsplatzes die Zustimmung der Ausländerbehörde eingeholt werden.

In den beiden ersten beiden Jahren ist die Erlaubnis zur Beschäftigung an eine konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber gebunden.

Ehegatten und Kindernachzug sind möglich. Der Ehepartner oder die Kinder brauchen keine Sprachkenntnisse (A1-Test) nachweisen.

Ehegatten haben dann uneingeschränkten Zugang zur unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeit (§ 27 Abs. 5 AufenthG).

 

Exkurs: Mangelberufsliste/Positivliste für Mangelberufe gemäß § 6 Absatz 2 Beschäftigungsverordnung:

Die Fachkräfteengpassanalyse wird von der Bundesanstalt für Arbeit erstellt und halbjährlich aktualisiert und veröffentlicht. Es wurden nur solche Berufe erfasst, für die nicht bereits andere Möglichkeiten des Arbeitsmarktzugangs bestehen, zum Beispiel die Blaue Karte, Arbeitsaufnahme für Akademiker usw.

Für Berufe, welche in dieser Positivliste aufgeführt sind, ist eine Zulassung zum deutschen Arbeitsmarkt möglich (Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Stand: August 2018.

Das Anforderungsniveau 2 – Fachkraft – entspricht einer fachlich ausgerichteten Tätigkeit, die eine mindestens zweijährige Berufsausbildung oder vergleichbare Qualifikation voraussetzt.

Dem Anforderungsniveau 3 – Spezialist – werden Berufe zugeordnet, deren Ausübung Spezialkenntnisse und Spezialfertigkeiten erfordern, die üblicherweise eine Meister- oder Technikerausbildung bzw. einen gleichwertigen Fachschul- oder Hochschulabschluss voraussetzen.

 

BKZ         Berufsbezeichnung             Berufskundliche Gruppe

223 02   Holzbearbeitungsmechaniker/in     Ausbildungsberufe – Dual

223 42   Tischler/in             Ausbildungsberufe – Dual

223 42   Fachkraft – Möbel-, Küchen- und Umzugsservice        Ausbildungsberufe – Dual

223 42   Kundenberater/in – Tischlerhandwerk          Weiterbildungsberufe – Sonstige

223 42   Holzmechaniker/in-Montier. v. Innenausbaut. u. Bauelementen            Ausbildungsberufe – Dual

223 42   Holzmechaniker/in-Herstellen v. Möbeln u. Innenausbauteilen              Ausbildungsberufe – Dual

223 42   Holzmechaniker/in-Herst. v. Bauelement.,Holzpackm. u. Rahmen         Ausbildungsberufe – Dual

252 12   Kraftfahrzeug-Servicetechniker/in  Weiterbildungsberufe – Sonstige

252 12   Kraftfahrzeugmechatroniker/in – Personenkraftwagentechnik               Ausbildungsberufe – Dual

252 12   Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/in – Karross.instandh.            Ausbildungsberufe – Dual

252 12   Kraftfahrzeugmechatroniker/in – Nutzfahrzeugtechnik             Ausbildungsberufe – Dual

252 12   Kraftfahrzeugmechatroniker/in – Karosserietechnik Ausbildungsberufe – Dual

252 12   Kraftfahrzeugmechatroniker/in – System- und Hochvolttechnik             Ausbildungsberufe – Dual

252 12   Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/in – Kaross./Fzg.baut.             Ausbildungsberufe – Dual

252 12   Fachkraft – innovative Fahrzeugaufbereitung              Weiterbildungsberufe – Sonstige

252 22   Metallbauer/in Nutzfahrzeugbau    Ausbildungsberufe – Dual

252 22   Land- und Baumaschinenmechatroniker/in  Ausbildungsberufe – Dual

252 32   Fluggerätemechaniker/in – Fertigungstechnik             Ausbildungsberufe – Dual

252 32   Fluggerätemechaniker/in – Instandhaltungstechnik   Ausbildungsberufe – Dual

252 32   Fluggerätemechaniker/in – Triebwerkstechnik           Ausbildungsberufe – Dual

252 32   Leichtflugzeugbauer/in      Ausbildungsberufe – Dual

252 93   Karosserie- und Fahrzeugbauermeister/in    Weiterbildungsberufe – Meister

252 93   Kraftfahrzeugtechnikermeister/in   Weiterbildungsberufe – Meister

252 93   Landmaschinenmechanikermeister/in           Weiterbildungsberufe – Meister

252 93   Zweiradmechanikermeister/in         Weiterbildungsberufe – Meister

252 93   Industriemeister/in – Flugzeugbau/Luftfahrttechnik  Weiterbildungsberufe – Meister

252 93   Betriebsmanager/in – Kraftfahrzeugtechnik Weiterbildungsberufe – Sonstige

261 12   Mechatroniker/in               Ausbildungsberufe – Dual

261 12   Techn. Assistent/in – Mechatronik Ausbildungsberufe – BFS

261 22   Elektroniker/in – Automatisierungstechnik (Handwerk oder Industrie) Ausbildungsberufe – Dual

261 22   Industrietechnologe/-technologin  Ausbildungsberufe – BFS

261 23   Techniker/in – Elektrotechnik (Automatisierungstechnik)         Weiterbildungsberufe – Techniker

262 12   Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten Weiterbildungsberufe – Sonstige

262 12   Elektroniker/in – Energie- und Gebäudetechnik         Ausbildungsberufe – Dual

262 12   Elektroniker/in – Gebäude- und Infrastruktursysteme               Ausbildungsberufe – Dual

262 22   Elektroniker/in – Maschinen und Antriebstechnik      Ausbildungsberufe – Dual

262 52   Elektroniker/in – Betriebstechnik   Ausbildungsberufe – Dual

262 52   Elektroniker/in (Handwerk)              Ausbildungsberufe – Dual

262 52   Industrieelektriker/in         Ausbildungsberufe – Dual

262 52   Industrieelektriker/in – Betriebstechnik        Ausbildungsberufe – Dual

262 62   Elektroanlagenmonteur/in                Ausbildungsberufe – Dual

321 93   Dachdeckermeister/in       Weiterbildungsberufe – Meister

321 93   Gerüstbauermeister/in      Weiterbildungsberufe – Meister

321 93   Gerüstbau-Kolonnenführer/in         Weiterbildungsberufe – Sonstige

321 93   Maurer- und Betonbauermeister/in               Weiterbildungsberufe – Meister

321 93   Polier/in Weiterbildungsberufe – Meister

321 93   Polier/in – Hochbau            Weiterbildungsberufe – Meister

321 93   Werkpolier/in      Weiterbildungsberufe – Sonstige

321 93   Werkpolier/in – Hochbau  Weiterbildungsberufe – Sonstige

322 02   Tiefbaufacharbeiter/in       Ausbildungsberufe – Dual

322 02   Spezialtiefbauer/in             Ausbildungsberufe – Dual

322 22   Straßenbauer/in  Ausbildungsberufe – Dual

322 22   Asphaltbauer/in   Ausbildungsberufe – Dual

322 32   Gleisbauer/in       Ausbildungsberufe – Dual

322 42   Brunnenbauer/in Ausbildungsberufe – Dual

322 52   Kanalbauer/in      Ausbildungsberufe – Dual

322 93   Straßenbauermeister/in    Weiterbildungsberufe – Meister

322 93   Polier/in – Tiefbau              Weiterbildungsberufe – Meister

322 93   Werkpolier/in – Tiefbau    Weiterbildungsberufe – Sonstige

322 93   Brunnenbauermeister/in  Weiterbildungsberufe – Meister

322 93   Industriemeister/in – Gleisbau        Weiterbildungsberufe – Meister

322 93   Wasserbaumeister/in         Weiterbildungsberufe – Meister

331 02   Bodenleger/in      Ausbildungsberufe – Dual

331 12   Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/in            Ausbildungsberufe – Dual

331 22   Estrichleger/in     Ausbildungsberufe – Dual

331 32   Parkettleger/in    Ausbildungsberufe – Dual

333 22   Zimmerer/in         Ausbildungsberufe – Dual

333 22   Bootsbauer/in – Neu-, Aus- und Umbau        Ausbildungsberufe – Dual

333 52   Rollladen- und Sonnenschutzmechatroniker/in          Ausbildungsberufe – Dual

333 93   Fachbauleiter/in – Tischlerhandwerk             Weiterbildungsberufe – Sonstige

333 93   Werkpolier/in – Ausbau    Weiterbildungsberufe – Sonstige

333 93   Zimmerermeister/in           Weiterbildungsberufe – Meister

333 93   Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierermeister/in   Weiterbildungsberufe – Meister

333 93   Glasermeister/in  Weiterbildungsberufe – Meister

333 93   Rollladen- und Sonnenschutztechnikermeister/in      Weiterbildungsberufe – Meister

333 93   Industriemeister/in – Isolierung      Weiterbildungsberufe – Meister

333 93   Industriemeister/in – Akustik- und Trockenbau          Weiterbildungsberufe – Meister

333 93   Fachleiter/in – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik              Weiterbildungsberufe – Sonstige

342 02   Klempner/in         Ausbildungsberufe – Dual

342 12   Anlagenmechaniker/in – Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik               Ausbildungsberufe – Dual

342 13   Techniker/in – Heizungs-, Lüftungs-, Klimatechnik      Weiterbildungsberufe – Techniker

342 13   Techniker/in – Sanitärtechnik          Weiterbildungsberufe – Techniker

342 22   Ofen- und Luftheizungsbauer/in     Ausbildungsberufe – Dual

342 32   Mechatroniker/in – Kältetechnik    Ausbildungsberufe – Dual

342 33   Techniker/in – Kältetechnik              Weiterbildungsberufe – Techniker

342 93   Betriebsmanager/in – Sanitär- und Heizungstechnik  Weiterbildungsberufe – Sonstige

342 93   Installateur- und Heizungsbauermeister/in  Weiterbildungsberufe – Meister

342 93   Kälteanlagenbauermeister/in           Weiterbildungsberufe – Meister

342 93   Klempnermeister/in           Weiterbildungsberufe – Meister

342 93   Ofen- und Luftheizungsbauermeister/in       Weiterbildungsberufe – Meister

343 22   Rohrleitungsbauer/in         Ausbildungsberufe – Dual

343 22   Netzmonteur/in   Weiterbildungsberufe – Sonstige

434 13   IT-Lösungsentwickler/in     Weiterbildungsberufe – Sonstige

522 02   Eisenbahner/in – Betriebsdienst – Lokführer und Transport    Ausbildungsberufe – Dual

811 12   Podologe/Podologin           Ausbildungsberufe – BFS

813 02   Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in Ausbildungsberufe – BFS

813 02   Gesundheits- und Krankenpfleger/in             Ausbildungsberufe – BFS

813 13   Fachkrankenschwester/-pfleger      Weiterbildungsberufe – Sonstige

813 13   Fachkrankenschwester/-pfleger – Notfallpflege          Weiterbildungsberufe – Sonstige

813 13   Fachkrankenschwester/-pfleger – Intensivpflege/Anästhesie  Weiterbildungsberufe – Sonstige

813 13   Fachkrankenschwester/-pfleger – Klinische Geriatrie Weiterbildungsberufe – Sonstige

813 13   Fachkrankenschwester/-pfleger – Nephrologie           Weiterbildungsberufe – Sonstige

813 13   Fachkrankenschwester/-pfleger – Onkologie               Weiterbildungsberufe – Sonstige

813 13   Fachkrankenschwester/-pfleger – Operations-/Endoskopiedienst          Weiterbildungsberufe – Sonstige

813 13   Fachkrankenschwester/-pfleger – Palliativ- und Hospizpflege Weiterbildungsberufe – Sonstige

813 13   Fachkrankenschwester/-pfleger – Psychiatrie             Weiterbildungsberufe – Sonstige

813 13   Fachkrankenschwester/-pfleger – Rehabilitation/Langzeitpfl.  Weiterbildungsberufe – Sonstige

813 32   Anästhesietechnische/r Assistent/in              Ausbildungsberufe – BFS

813 32   Operationstechnische/r Angestellte/r           Ausbildungsberufe – Dual

813 32   Operationstechnische/r Assistent/in              Ausbildungsberufe – BFS

813 42   Notfallsanitäter/in               Ausbildungsberufe – BFS

813 53   Hebamme/Entbindungspfleger        Ausbildungsberufe – BFS

817 13   Physiotherapeut/in             Ausbildungsberufe – BFS

817 13   Motopäde/Motopädin       Weiterbildung – Sonstige

821 02   Altenpfleger/in    Ausbildungsberufe – BFS

821 83   Fachaltenpfleger/in – klinische Geriatrie/Rehabilitation            Weiterbildungsberufe – Sonstige

821 83   Fachaltenpfleger/in – Onkologie     Weiterbildungsberufe – Sonstige

821 83   Fachaltenpfleger/in – Palliativ- und Hospizpflege       Weiterbildungsberufe – Sonstige

821 83   Fachaltenpfleger/in – Psychiatrie    Weiterbildungsberufe – Sonstige

823 93   Friseurmeister/in Weiterbildungsberufe – Meister

825 12   Orthopädietechnik-Mechaniker/in Ausbildungsberufe – Dual

825 32   Hörakustiker/in    Ausbildungsberufe – Dual

825 93   Hörgeräteakustikermeister/in          Weiterbildungsberufe – Meister

825 93   Orthopädietechnikermeister/in      Weiterbildungsberufe – Meister

 

Exkurs: Anerkennung der Gleichwertigkeit von ukrainischen Ausbildungsabschlüssen in Deutschland

Für berufliche Anerkennungen sind in Deutschland regional- und fachlich unterschiedliche Stellen unterschiedliche Stellen zuständig. Zur Überprüfung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikation muss jeweils die für den konkreten Beruf zuständige Stelle eingeschaltet werden.

Zuerst muss also die zuständige Stelle für das Anerkennungsverfahren herausgefunden werden. Die entsprechende Stelle muss einen sachlichen und räumlichen Bezug zum Antragsteller haben. Man geht davon aus, dass örtlich die Behörde zuständig ist, in dessen Zuständigkeitsbereich der Sitz des zukünftigen Arbeitgebers liegt.

Nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz, BQFG, in der Regel die Kammern (IHK, Handwerkskammer, etc.) aber auch Regierungspräsidien zuständig. Bei reglementierten Berufen, wie zum Beispiel Arzt oder Krankenpfleger, für die der Berufszugang staatlich geregelt ist, richtet sich die Zuständigkeit nach den Bestimmungen der Bundesländer. Hier sind das meistens die Regierungspräsidien.

Der Gleichwertigkeitsbescheid ein offizielles und rechtssicheres Dokument, das die Gleichwertigkeit einer ausländischen Qualifikation mit der entsprechenden deutschen Qualifikation bestätigt, mit den gleichen Rechtsfolgen wie ein deutscher Abschluss. Das Prüfungsverfahren kann von einigen Wochen, bis zu mehreren Monaten dauern.

Sobald die Prüfung abgeschlossen ist und die Gleichwertigkeit der Ausbildung mit einem qualifizierten deutschen Bildungsgang von der zuständigen Stelle bestätigt worden ist, kann man unter Vorlage der Gleichwertigkeitsbescheinigung ein Visum bei der deutschen Botschaft in Kiew beantragen, wenn alle anderen Voraussetzungen vorliegen und der angestrebte Beruf in der Mangelliste aufgeführt ist. Dringend anzuraten ist immer die Vorabzustimmung der Arbeitsagentur im Voraus einzuholen, da dies das Verfahren wesentlich beschleunigt und Missverständnissen vorbeugt.

 

Ablauf der Beantragung und Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Arbeitsaufnahme für Ukrainer

Zunächst muss ein Termin bei der deutschen Botschaft in Kiew zur Beantragung des Visums gebucht werden.

Es handelt sich hier um ein nationales Visum der Kategorie zum Daueraufenthalt.

Bei der Visumsantragsstellung muss persönlich vorgesprochen werden.

Vertretung ist nicht möglich.

 

Zum Termin sind folgende Unterlagen vorzulegen:

ausgefüllter und persönlich unterschriebener Visumsantrag in zwei Exemplaren

Reisepass mit zwei Kopien

drei Passbilder

Arbeitsvertrag oder Einstellungszusage mit zwei Kopien

Diplom mit Anhang plus Übersetzung mit zwei Kopien

Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher mit zwei Kopien

Gleichwertigkeitsbescheid des Berufsabschlusses

Vorabzustimmung der Arbeitsagentur zur Arbeitsaufnahme

Krankenversicherung zur Einreise

 

Die Visumsbearbeitung dauert derzeit bei der deutschen Botschaft in Kiew etwa zwei bis acht Wochen.

Wenn das Visum erteilt ist, handelt es sich in der Regel um ein Visum mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten. Damit wird dann nach Deutschland eingereist.

Anschließend muss die Anmeldung beim zuständigen Einwohnermeldeamt erfolgen.

Danach kann dann der Arbeitgeber die Anmeldung zur Sozialversicherung veranlassen.

Ebenfalls erforderlich ist eine Krankenversicherung.

Ist dies geschehen, wird bei der zuständigen Ausländerbehörde der Daueraufenthaltstitel beantragt.

Dies kann derzeit unterschiedlich lange dauern, die Ausländerbehörden haben aber die Möglichkeit vorläufige Aufenthaltsgenehmigungen – sogenannte Fiktionsbescheinigungen – sofort auszustellen.

 

  1. Anerkennung / Anpassungsqualifizierung ukrainischer oder anderer ausländischer Berufsqualifikationen

Rechtsgrundlage ist § 17a Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung.

Dies ist vor allem relevant vor einer geplanten Arbeitsaufnahme in reglementierten Berufen, wie Arzt oder Apotheker, Krankenpfleger, Altenpfleger usw., in denen eine Berufserlaubnis oder bestimmte geregelte Qualifikation oder ein Nachweis darüber erforderlich ist, dass dieser Beruf ausgeübt werden darf.

Hierzu ist ein Bescheid der für die berufliche Anerkennung zuständigen Stelle nötig, in der Regel des Regierungspräsidiums aus Deutschland, dass Anpassungsmaßnahmen oder weitere Qualifikationen für die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder Erlaubnis zur Berufsausübung notwendig sind.

Arbeitsvertrag oder Einstellungszusage.

Daraus müssen genaue Angaben über Art, Inhalt und Dauer der beabsichtigten Tätigkeit, die Arbeitszeit, den Arbeitsort und die Höhe der Vergütung hervorgehen. Die Vergütung muss angemessen sein. Mindestens aber in Höhe des Mindestlohns. Wenn nicht im Vertrag geregelt, zusätzlich dazu Informationen über den Ablauf der Anpassungsmaßnahme.

Hier ist der Vorteil, dass bereits in der Anpassungs- bzw. Anerkennungsphase im Beruf unter Aufsicht gearbeitet werden kann.

 

Ablauf der Beantragung eines Aufenthaltstitels zur beruflichen Anerkennung oder Anpassungsmaßnahmen für Ukrainer

Zunächst muss ein Termin bei der deutschen Botschaft in Kiew zur Beantragung des Visums gebucht werden.

Es handelt sich hier um ein nationales Visum der Kategorie D zum Daueraufenthalt. Bei der Visumsantragsstellung muss persönlich vorgesprochen werden. Vertretung ist nicht möglich.

Zum Termin sind folgende Unterlagen vorzulegen:

ausgefüllter und persönlich unterschriebener Visumsantrag in zwei Exemplaren

Reisepass mit zwei Kopien

drei Passbilder

Stellungnahme oder Bescheid der für die berufliche Anerkennung zuständigen Stelle, in der Regel des Regierungspräsidiums aus Deutschland, dass Anpassungsmaßnahmen oder weitere Qualifikationen für die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder Erlaubnis zur Berufsausübung notwendig sind (im Original).

Arbeitsvertrag oder Einstellungszusage mit zwei Kopien. Daraus müssen genaue Angaben über Art, Inhalt und Dauer der beabsichtigten Tätigkeit, die Arbeitszeit, den Arbeitsort und die Höhe der Vergütung hervorgehen. Die Vergütung muss angemessen sein. Mindestens aber in Höhe des Mindestlohns. Wenn nicht im Vertrag geregelt, zusätzlich dazu Informationen über den Ablauf der Anpassungsmaßnahme.

Wenn noch keine Fachsprachenprüfung vorliegt: Original der Kursbuchung des Fachsprachenkurses mit Angabe der Wochenstunden (Intensivkurs mit mindestens 18 Stunden pro Woche) und Bestätigung der Zahlung der Kursgebühr.

Diplome, Zeugnisse, Arbeitsbuch mit Übersetzung und Nachweis des Abschlusses.

Lebenslauf, insbesondere mit Darstellung der bisherigen Ausbildung und Berufstätigkeit.

Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts von mindestens 720 € pro Monat ist zu erbringen. Entweder durch:

eine förmliche Verpflichtungserklärung gem. §§ 66 – 68 Aufenthaltsgesetz,

oder

durch Einzahlung der erforderlichen Summe auf ein Sperrkonto in Deutschland.

oder

Gehaltszahlungen, welche durch die betriebliche Weiterbildung erzielt werden oder durch eine von der Bildungsmaßnahme unabhängigen Beschäftigung bis zu zehn Stunden je Woche erbracht werden.

Krankenversicherung zur Einreise

Wenn das Visum erteilt ist, handelt es sich in der Regel um ein Visum mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten. Damit wird dann nach Deutschland eingereist.

Anschließend muss die Anmeldung beim zuständigen Einwohnermeldeamt erfolgen.

Danach kann dann der Arbeitgeber die Anmeldung zur Sozialversicherung veranlassen.

Ebenfalls erforderlich ist eine Krankenversicherung.

Ist dies geschehen, wird bei der zuständigen Ausländerbehörde der Daueraufenthaltstitel beantragt.

Dies kann derzeit unterschiedlich lange dauern, die Ausländerbehörden haben aber die Möglichkeit vorläufige Aufenthaltsgenehmigungen – sogenannte Fiktionsbescheinigungen – sofort auszustellen.

 

  1. Selbstständige Tätigkeiten

Rechtsgrundlage ist § 21 Aufenthaltsgesetz.

In Deutschland ist es wie in den meisten Ländern möglich, eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund von Investitionen zu erhalten. Geregelt ist das in §21 Aufenthaltsgesetz.

Derartige Investitionen können auch im Immobilienbereich getätigt werden.

Selbstständige, Freiberufler und Gesellschafter einer Personengesellschaft können nach § 21 Aufenthaltsgesetz eine Aufenthaltserlaubnis zur Gründung und Führung ihres Unternehmens in Deutschland erhalten. Dies gilt auch für gesetzliche Vertreter (zum Beispiel Geschäftsführer) von juristischen Personen (GmbH, Aktiengesellschaft), wenn sie am unternehmerischen Risiko der Firma beteiligt sind. Das Gesetz verlangt für die Erteilung ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis, positive Auswirkungen der Tätigkeit auf die Wirtschaft die Sicherung der Finanzierung durch Eigenkapital oder eine Kreditzusage.

Mindestinvestitionssummen oder eine bestimmte Anzahl von Arbeitsplätzen verlangt das Gesetz ab Sommer 2012 nicht mehr. Allerdings orientiert man sich daran, bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Interesses immer noch.

Entscheidend sind eine gute Unternehmensidee und ein Konzept, das sich bei Analyse der Marktsituation als tragfähig und finanzierbar erweist. Eine gute Qualifikation des Unternehmers, positive Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und Beiträge zu Innovation und Forschung sind förderlich. Unternehmer, die älter als 45 Jahre sind, müssen außerdem eine “angemessene” Altersversorgung nachweisen. Die Ausländerbehörde beteiligt vor einer Entscheidung weitere Stellen. So gibt zum Beispiel die Industrie- und Handelskammer aufgrund der eingereichten Unterlagen ein Gutachten ab, ob Interesse an der Unternehmensgründung besteht. Es ist daher empfehlenswert, einen Business- und Finanzplan gründlich vorzubereiten. War das Unternehmen nach drei Jahren erfolgreich, so kann eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis nach Ermessen erteilt werden. Nach fünf Jahren besteht hierauf ein Rechtsanspruch.

 

Ablauf der Beantragung eines Aufenthaltstitels zur Selbstständigen Beschäftigungsaufnahme oder Unternehmensgründung für Ukrainer

Zunächst muss ein Termin bei der deutschen Botschaft in Kiew zur Beantragung des Visums gebucht werden.Es handelt sich hier um ein nationales Visum der Kategorie D zum Daueraufenthalt. Bei der Visumsantragsstellung muss persönlich vorgesprochen werden. Vertretung ist nicht möglich.

Zum Termin sind folgende Unterlagen vorzulegen:

ausgefüllter und persönlich unterschriebener Visumsantrag in zwei Exemplaren

Reisepass mit zwei Kopien

drei Passbilder

Diplome, Zeugnisse, Arbeitsbuch mit Übersetzung und Nachweis des Abschlusses

Lebenslauf, insbesondere mit Darstellung der bisherigen Ausbildung und Berufstätigkeit

Businessplan/Geschäftskonzept

Handelregisterauszug

Lebenslauf

Nachweis der Alterssicherung für Antragsteller, die älter sind als 45 Jahre. Durch eigenes Vermögen, erworbene Rentenanwartschaften, Vorlage des Angebotes einer privaten Rentenversicherung).

Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts

Krankenversicherung in Deutschland zum Daueraufenthalt. (Sozialversicherung)

Wenn das Visum erteilt ist, handelt es sich in der Regel um ein Visum mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten. Damit wird dann nach Deutschland eingereist. Anschließend muss die Anmeldung beim zuständigen Einwohnermeldeamt erfolgen. Danach kann dann der Arbeitgeber die Anmeldung zur Sozialversicherung veranlassen. Ebenfalls erforderlich ist eine Krankenversicherung.

Ist dies geschehen, wird bei der zuständigen Ausländerbehörde der Daueraufenthaltstitel beantragt.

Dies kann derzeit unterschiedlich lange dauern, die Ausländerbehörden haben aber die Möglichkeit vorläufige Aufenthaltsgenehmigungen – sogenannte Fiktionsbescheinigungen – sofort auszustellen.

 

  1. Beschäftigung von Führungskräften aus der Ukraine oder anderen Drittstaaten in Deutschland (Geschäftsführer, Prokuristen, Leitende Angestellte etc.)

Arbeitsaufnahme für ausländische Geschäftsführer und Prokuristen eines in Deutschland ansässigen Unternehmens

Rechtsgrundlage ist hier § 18 Aufenthaltsgesetz, in Verbindung mit § 3 oder § 16 Beschäftigungsverordnung.

Dabei müssen im wesentlichen folgende Voraussetzungen vorliegen:

Arbeitsvertrag oder Arbeitsplatzzusage mit einem in Deutschland ansässigen Unternehmen.

Erlaubnis bzw. Zustimmung zur Arbeitsaufnahme durch die Arbeitsagentur.

Die Arbeitsbedingungen und die Vergütung müssen ortsüblich sein.

Der Lebensunterhalt muss gesichert sein.

Tätigkeit als Prokurist oder Geschäftsführer des Unternehmens.

Die Zustimmung der Arbeitsagentur erfolgt ohne die grundsätzlich erforderliche Vorrangprüfung, ob bevorrechtigte Arbeitnehmer in Deutschland zur Verfügung stehen. Allerdings müssen die Beschäftigungsbedingungen denen vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer entsprechen.

Deutsche Sprachkenntnisse sind nicht erforderlich.

Ein Hochschul- oder Berufsabschluss ist nicht erforderlich.

In den ersten zwei Jahren muss vor jedem Wechsel des Arbeitsplatzes die Zustimmung der Ausländerbehörde eingeholt werden.

In den beiden ersten beiden Jahren ist die Erlaubnis zur Beschäftigung an eine konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber gebunden.

Ehegatten und Kindernachzug sind möglich. Der Ehepartner oder die Kinder brauchen keine Sprachkenntnisse (A1-Test) nachweisen.

Ehegatten haben dann uneingeschränkten Zugang zur unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeit (§ 27 Abs. 5 AufenthG).

Diese Visakategorie überschneidet sich oftmals mit Aufenthaltstiteln wegen Geschäftsgründung und / oder Blauer Karte EU.

Ablauf der Visumsbeantragung für Ukrainer

Zunächst muss ein Termin bei der deutschen Botschaft in Kiew zur Beantragung des Visums gebucht werden. Es handelt sich hier um ein nationales Visum der Kategorie zum Daueraufenthalt. Bei der Visumsantragsstellung muss persönlich vorgesprochen werden. Vertretung ist nicht möglich.

Zum Termin sind folgende Unterlagen vorzulegen:

ausgefüllter und persönlich unterschriebener Visumsantrag in zwei Exemplaren

Reisepass mit zwei Kopien

drei Passbilder

Arbeitsvertrag oder Einstellungszusage mit zwei Kopien

Handelsregisterauszug des Unternehmens

Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher mit zwei Kopien

Vorabzustimmung der Arbeitsagentur zur Arbeitsaufnahme

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Krankenversicherung zur Einreise

Die Visumsbearbeitung dauert derzeit bei der deutschen Botschaft in Kiew etwa zwei bis acht Wochen.

 

Wenn das Visum erteilt ist, handelt es sich in der Regel um ein Visum mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten. Damit wird dann nach Deutschland eingereist.

Anschließend muss die Anmeldung beim zuständigen Einwohnermeldeamt erfolgen.

Danach kann dann der Arbeitgeber die Anmeldung zur Sozialversicherung veranlassen.

Ebenfalls erforderlich ist eine Krankenversicherung.

Ist dies geschehen, wird bei der zuständigen Ausländerbehörde der Daueraufenthaltstitel beantragt.

Dies kann derzeit unterschiedlich lange dauern, die Ausländerbehörden haben aber die Möglichkeit vorläufige Aufenthaltsgenehmigungen, (sogenannten Fiktionsbescheinigungen) sofort auszustellen.

 

  1. Beschäftigung von ukrainischen Spezialisten und leitenden Angestellten eines in Deutschland ansässigen Unternehmens

 

Arbeitsaufnahme für Spezialisten und leitende Angestellte eines in Deutschland ansässigen Unternehmens.

Rechtsgrundlage ist hier § 18 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 4 Beschäftigungsverordnung.

Dabei müssen im wesentlichen folgende Voraussetzungen vorliegen:

Arbeitsvertrag oder Arbeitsplatzzusage mit einem in Deutschland ansässigen Unternehmen.

Erlaubnis bzw. Zustimmung zur Arbeitsaufnahme durch die Arbeitsagentur.

Die Arbeitsbedingungen und die Vergütung müssen ortsüblich sein.

Der Lebensunterhalt muss gesichert sein.

es muss der Nachweis erbracht sein, dass nur die antragstellende Person die entsprechen den Arbeiten ausführen kann.

Die Zustimmung der Arbeitsagentur erfolgt ohne die grundsätzlich erforderliche Vorrangprüfung, ob bevorrechtigte Arbeitnehmer in Deutschland zur Verfügung stehen. Allerdings müssen die Beschäftigungsbedingungen denen vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer entsprechen.

Ein Hochschul- oder Berufsabschluss ist nicht erforderlich.

Deutsche Sprachkenntnisse sind nicht erforderlich.

In den ersten zwei Jahren muss vor jedem Wechsel des Arbeitsplatzes die Zustimmung der Ausländerbehörde eingeholt werden.

In den beiden ersten beiden Jahren ist die Erlaubnis zur Beschäftigung an eine konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber gebunden.

Ehegatten und Kindernachzug sind möglich. Der Ehepartner oder die Kinder brauchen keine Sprachkenntnisse (A1-Test) nachweisen.

Ehegatten haben dann uneingeschränkten Zugang zur unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeit (§ 27 Abs. 5 AufenthG).

Ablauf der Visumsbeantragung für Ukrainer

Zunächst muss ein Termin bei der deutschen Botschaft in Kiew zur Beantragung des Visums gebucht werden.

Es handelt sich hier um ein nationales Visum der Kategorie zum Daueraufenthalt.

Bei der Visumsantragsstellung muss persönlich vorgesprochen werden.

Vertretung ist nicht möglich.

Zum Termin sind folgende Unterlagen vorzulegen:

ausgefüllter und persönlich unterschriebener Visumsantrag in zwei Exemplaren

‘ Reisepass mit zwei Kopien

drei Passbilder

Arbeitsvertrag oder Einstellungszusage mit zwei Kopien

Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher mit zwei Kopien

Vorabzustimmung der Arbeitsagentur zur Arbeitsaufnahme

Krankenversicherung zur Einreise

Die Visumsbearbeitung dauert derzeit bei der deutschen Botschaft in Kiew etwa zwei bis acht Wochen.

Wenn das Visum erteilt ist, handelt es sich in der Regel um ein Visum mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten. Damit wird dann nach Deutschland eingereist.

Anschließend muss die Anmeldung beim zuständigen Einwohnermeldeamt erfolgen.

Danach kann dann der Arbeitgeber die Anmeldung zur Sozialversicherung veranlassen.

Ebenfalls erforderlich ist eine Krankenversicherung.

Ist dies geschehen, wird bei der zuständigen Ausländerbehörde der Daueraufenthaltstitel beantragt.

Dies kann derzeit unterschiedlich lange dauern, die Ausländerbehörden haben aber die Möglichkeit vorläufige Aufenthaltsgenehmigungen – sogenannte Fiktionsbescheinigungen – sofort auszustellen.

 

  1. ICT-Karte für unternehmensinternen Transfer

 

Führungskräfte, Spezialisten und Trainees – Rechtsgrundlage ist § 19b Aufenthaltsgesetz.

Für Mitarbeiter aus dem außereuropäischen Ausland, wie der Ukraine, welche in einer Niederlassung in Deutschland beschäftigt werden sollen.

Die ICT (Intra-Corporate Transfer)-Karte ist ein Aufenthaltstitel für Drittstaatenangehörige, wie Ukrainer und dient der vorübergehenden Entsendung von Mitarbeitern (Führungskräfte, Spezialisten und Trainees) eines Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union in eine Niederlassung desselben Unternehmens oder derselben Unternehmensgruppe nach Deutschland.

Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

zukünftige Tätigkeit in der deutschen Niederlassung als Führungskraft, Spezialist oder Trainee;

ununterbrochene Beschäftigung beim ausländischen Unternehmen seit mindestens sechs Monaten vor Beginn des Transfers;

Dauer des Transfers über 90 Tage;

Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG;

gültiger Arbeitsvertrag für die gesamte Dauer des Mitarbeitertransfers, gegebenenfalls zusätzlich ein Abordnungsschreiben mit Nachweis über die Rückkehrmöglichkeit in eine Niederlassung des Unternehmens außerhalb der EU nach der Beendigung des Transfers;

Nachweis der beruflichen Qualifikationen.

Wenn es sich bei dem Angestellten um eine Führungskraft oder einen Spezialisten handelt, kann der Aufenthaltstitel für drei Jahre erteilt werden. Bei Trainees ist die Dauer auf maximal ein Jahr begrenzt.

Ablauf der Beantragung und Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Arbeitsaufnahme für Ukrainer

Zunächst muss ein Termin bei der deutschen Botschaft in Kiew zur Beantragung des Visums gebucht werden.

Es handelt sich hier um ein nationales Visum der Kategorie zum Daueraufenthalt.

Bei der Visumsantragsstellung muss persönlich vorgesprochen werden.

Vertretung ist nicht möglich.

Zum Termin sind folgende Unterlagen vorzulegen:

 

ausgefüllter und persönlich unterschriebener Visumsantrag in zwei Exemplaren

Reisepass mit zwei Kopien

drei Passbilder

Arbeitsvertrag oder Einstellungszusage mit zwei Kopien

Diplom mit Anhang plus Übersetzung mit zwei Kopien

Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher mit zwei Kopien

Gleichwertigkeitsbescheid des Berufsabschlusses

Vorabzustimmung der Arbeitsagentur zur Arbeitsaufnahme

Krankenversicherung zur Einreise

 

Die Visumsbearbeitung dauert derzeit bei der deutschen Botschaft in Kiew etwa zwei bis acht Wochen.

Wenn das Visum erteilt ist, handelt es sich in der Regel um ein Visum mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten. Damit wird dann nach Deutschland eingereist.

Anschließend muss die Anmeldung beim zuständigen Einwohnermeldeamt erfolgen.

Danach kann dann der Arbeitgeber die Anmeldung zur Sozialversicherung veranlassen.

Ebenfalls erforderlich ist eine Krankenversicherung.

Ist dies geschehen, wird bei der zuständigen Ausländerbehörde der Daueraufenthaltstitel beantragt.

Dies kann derzeit unterschiedlich lange dauern, die Ausländerbehörden haben aber die Möglichkeit vorläufige Aufenthaltsgenehmigungen – sogenannte Fiktionsbescheinigungen – sofort auszustellen.

 

  1. Internationaler Personalaustausch und Auslandsprojekte

 

Rechtsgrundlage ist § 18 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 10 Beschäftigungsverordnung.

International tätige Unternehmen können im Rahmen eines Personalaustausches Mitarbeiter aus Drittstaaten in denen sie eine Niederlassung unterhalten, die ausländischen Mitarbeiter dieser Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland beschäftigen.

Die Arbeitsagentur muss hier zustimmen, allerdings findet keine Vorrangprüfung statt.

Es wird also nicht geprüft ob deutsche Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt in Deutschland zur Verfügung stehen.

Ein durch anabin anerkannter Hochschulabschluss ist ebenfalls nicht erforderlich.

Die Zustimmung kann nach privilegierten Gesichtspunkten für bis zu drei Jahre erteilt werden, wenn

 

  1. gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 der Beschäftigungsverordnung – internationaler Personalaustausch

die Mitarbeiter als Fachkräfte, welche eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen, im Rahmen des Personalaustausches innerhalb des international tätigen Unternehmens in Deutschland tätig werden sollen

 

oder

 

  1. gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Beschäftigungsverordnung – Auslandsprojekte

eine Tätigkeit im inländischen Unternehmensteil der im Ausland beschäftigten Mitarbeiter zur Durchführung eines Auslandsprojektes unabdingbar erforderlich ist, der Mitarbeiter bei der Durchführung des Projektes im Ausland tätig wird und über eine mit deutschen Facharbeitern vergleichbare Qualifikation und darüber hinaus über besondere, unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügt.

 

Benötigte Unterlagen zur Beantragung Vorabzustimmung sind:

Formblatt Stellenbeschreibung

Reisepasskopie

Diplomkopie mit Anhang

Lebenslauf

gegebenenfalls zusätzlich:

Liste namentlicher Mitarbeiterentsendungen (bei Personalaustausch)

ausführliche Projektbeschreibung (bei Auslandsprojekten)

aktueller Geschäftsbericht/Übersicht Unternehmensverbund

legitimierende Vollmacht (wenn ein Vertreter, wie eine Anwaltskanzlei oder eine Unternehmensberatung mit der Antragstellung beauftragt ist).

 

Wenn die Vorabzustimmung vorliegt, kann ein Visumsantrag bei der deutschen Botschaft gestellt werden.

 

Ablauf der Beantragung und Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Arbeitsaufnahme für Ukrainer

Zunächst muss ein Termin bei der deutschen Botschaft in Kiew zur Beantragung des Visums gebucht werden.

Es handelt sich hier um ein nationales Visum der Kategorie zum Daueraufenthalt.

 

Bei der Visumsantragsstellung muss persönlich vorgesprochen werden.

 

Vertretung ist nicht möglich.

 

Zum Termin sind folgende Unterlagen vorzulegen:

 

ausgefüllter und persönlich unterschriebener Visumsantrag in zwei Exemplaren

Reisepass mit zwei Kopien

drei Passbilder

Arbeitsvertrag oder Einstellungszusage mit zwei Kopien

Diplom mit Anhang plus Übersetzung mit zwei Kopien

Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher mit zwei Kopien

Gleichwertigkeitsbescheid des Berufsabschlusses

Vorabzustimmung der Arbeitsagentur zur Arbeitsaufnahme

Krankenversicherung zur Einreise

Die Visumsbearbeitung dauert derzeit bei der deutschen Botschaft in Kiew etwa zwei bis acht Wochen.

 

Wenn das Visum erteilt ist, handelt es sich in der Regel um ein Visum mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten. Damit wird dann nach Deutschland eingereist.

 

Anschließend muss die Anmeldung beim zuständigen Einwohnermeldeamt erfolgen.

 

Danach kann dann der Arbeitgeber die Anmeldung zur Sozialversicherung veranlassen.

 

Ebenfalls erforderlich ist eine Krankenversicherung.

 

Ist dies geschehen, wird bei der zuständigen Ausländerbehörde der Daueraufenthaltstitel beantragt.

 

Dies kann derzeit unterschiedlich lange dauern, die Ausländerbehörden haben aber die Möglichkeit vorläufige Aufenthaltsgenehmigungen – sogenannte Fiktionsbescheinigungen – sofort auszustellen.

 

  1. Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche von Ukrainern in Deutschland

Rechtsgrundlage ist § 18c Aufenthaltsgesetz.

Voraussetzung ist ein in Deutschland anerkanntes Hochschuldiplom.

Der Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche ist für maximal ein halbes Jahr möglich. Wenn eine Arbeitsstelle gefunden wird, kann gegebenenfalls bei Vorliegen aller Voraussetzungen in Deutschland verblieben werden und der weitere Aufenthaltstitel ohne Botschaftsbesuch sofort vor Ort bei der Ausländerbehörde in Deutschland beantragt werden.

Exkurs: Motivationsschreiben:

Zur Visumsantragsstellung ist eine selbst verfasste schriftliche Erklärung zur Begründung für die geplante Arbeitsplatzsuche erforderlich. Es muss klar erkennbar sein, für welche Arbeitsbereiche und Stellen ein Interesse besteht, wo Bewerbungen stattfinden sollen und wo sich die Unterkunft befindet. Sprachkenntnisse müssen erwähnt werden und gegebenenfalls warum diese nicht erforderlich sind. Dieses Schreiben ist eine wichtige Voraussetzung zur Visumserteilung.

Ablauf der Beantragung und Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Arbeitsplatzsuche für Ukrainer

Zunächst muss ein Termin bei der deutschen Botschaft in Kiew zur Beantragung des Visums gebucht werden.

Es handelt sich hier um ein nationales Visum der Kategorie zum Daueraufenthalt. Bei der Visumsantragsstellung muss persönlich vorgesprochen werden. Vertretung ist nicht möglich.

Zum Termin sind folgende Unterlagen vorzulegen:

ausgefüllter und persönlich unterschriebener Visumsantrag in zwei Exemplaren

Reisepass mit zwei Kopien

drei Passbilder

Lebenslauf

Motivationsschreiben

Hochschuldiplom mit Anhang Arbeitszeugnisse,

Arbeitsbücher mit zwei Kopien

gegebenenfalls Berufserlaubnisse

Zeugnisanerkennungen

Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts

Krankenversicherung zur Einreise und für den gesamten Aufenthalt

Die Visumsbearbeitung dauert derzeit bei der deutschen Botschaft in Kiew etwa zwei bis acht Wochen.

Wenn das Visum erteilt ist, handelt es sich in der Regel um ein Visum mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten. Damit wird dann nach Deutschland eingereist.

Anschließend muss die Anmeldung beim zuständigen Einwohnermeldeamt erfolgen.

Danach kann dann der Arbeitgeber die Anmeldung zur Sozialversicherung veranlassen.

Ebenfalls erforderlich ist eine Krankenversicherung.

Ist dies geschehen, wird bei der zuständigen Ausländerbehörde der Daueraufenthaltstitel beantragt.

Dies kann derzeit unterschiedlich lange dauern, die Ausländerbehörden haben aber die Möglichkeit vorläufige Aufenthaltsgenehmigungen – sogenannte Fiktionsbescheinigungen – sofort auszustellen.

 

 

  1. Betriebliche Berufsausbildung von Ukrainern in Deutschland

 

Rechtsgrundlage ist § 17 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Beschäftigungsverordnung.

Hierbei handelt es sich in der Regel um eine duale Berufsausbildung.

Die Aufnahme einer beruflichen Ausbildung in Deutschland ist nur möglich, wenn die Arbeitsagentur bzw. ZAV, der Arbeitsaufnahme zugestimmt hat. Hier findet eine Vorrangprüfung statt. Das heißt, es muss dem Arbeitgeber nicht möglich sein, bevorrechtigte Auszubildende auf dem Arbeitsmarkt zu finden. Das heißt, es dürfen keine deutschen Interessenten vorhanden sein.

Dazu beantragt der Arbeitgeber am besten eine Vorabzustimmung der Arbeitsagentur zur Arbeitsaufnahme.

Weiter muss ein Ausbildungsvertrag zu ortsüblichen Konditionen vorliegen.

Außerdem muss der Lebensunterhalt gesichert sein.

Nebentätigkeiten bis zu zehn Stunden pro Woche sind gestattet.

 

Ablauf der Beantragung und Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausbildung für Ukrainer

Zunächst muss ein Termin bei der deutschen Botschaft in Kiew zur Beantragung des Visums gebucht werden. Es handelt sich hier um ein nationales Visum der Kategorie zum Daueraufenthalt. Bei der Visumsantragsstellung muss persönlich vorgesprochen werden. Vertretung ist nicht möglich.

Zum Termin sind folgende Unterlagen vorzulegen:

ausgefüllter und persönlich unterschriebener Visumsantrag in zwei Exemplaren

Reisepass mit zwei Kopien

drei Passbilder

Ausbildungsvertrag oder Einstellungszusage mit zwei Kopien

Attestat mit Anhang, Diplome mit Anhang, Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher mit zwei Kopien

Vorabzustimmung der Arbeitsagentur (ZAV) zur Arbeitsaufnahme

Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts

Krankenversicherung zur Einreise

Die Visumsbearbeitung dauert derzeit bei der deutschen Botschaft in Kiew etwa zwei bis acht Wochen. Wenn das Visum erteilt ist, handelt es sich in der Regel um ein Visum mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten. Damit wird dann nach Deutschland eingereist. Anschließend muss die Anmeldung beim zuständigen Einwohnermeldeamt erfolgen.

Danach kann dann der Arbeitgeber die Anmeldung zur Sozialversicherung veranlassen.

Ebenfalls erforderlich ist eine Krankenversicherung.

Ist dies geschehen, wird bei der zuständigen Ausländerbehörde der Daueraufenthaltstitel beantragt.

Dies kann derzeit unterschiedlich lange dauern, die Ausländerbehörden haben aber die Möglichkeit vorläufige Aufenthaltsgenehmigungen – sogenannte Fiktionsbescheinigungen – sofort auszustellen.

 

 

  1. Punktebasiertes Modellprojekt für ausländische Fachkräfte

 

Bislang gab es für Ukrainer nur zwei Möglichkeiten, um nach Deutschland zur Arbeitsaufnahme einzureisen.

  1. Möglichkeit: Wenn der angestrebte Ausbildungsberufe auf der Positivliste steht

oder

  1. Möglichkeit: Als hoch qualifizierte Fachkraft mit einem in Deutschland anerkannten Hochschulabschluss, z.B. Blaue Karte.

Seit Oktober 2016 können im Rahmen des Punktebasierten Modellprojekts für ausländische Fachkräfte (PuMa) alle Bewerber mit abgeschlossenem Berufsabschluss im Bundesland Baden-Württemberg eine Arbeit aufnehmen.

Die Maßnahme ist zunächst auf drei Jahre und räumlich auf Baden-Württemberg begrenzt.

Die Erprobung erfolgt für einen Zeitraum von drei Jahren. Die Vermittlung von ausländischen Fachkräften an interessierte Arbeitgeber ist möglich seit dem 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2019.

Sie bietet Fachkräften mit einer abgeschlossenen Ausbildung erstmalig die Möglichkeit, eine Arbeit in allen Berufsgruppen aufzunehmen, wenn sie eine passende Arbeitsstelle haben.

 

Nach Ablauf von zwei Jahren können PuMa-Teilnehmer auch in einem anderen Bundesland und anderen Arbeitgebern beschäftigt werden.

Voraussetzungen:

  1. Abgeschlossene Berufsausbildung

Grundsätzlich können auch Studienabschlüsse in Kombination mit praktischen Qualifikationen ebenso als Berufsausbildung anerkannt werden. Sollten beim Hochschulabschluss die praktischen Inhalte fehlen, ist meist eine Teilanerkennung möglich. Fehlende Qualifikationen können bei einer Teilanerkennung später in Deutschland nachgeholt werden. Dabei kann gleichzeitig eine Arbeit aufgenommen werden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Nachqualifizierungs- oder Anpassungsmaßnahme steht. Allerdings ist ein konkretes Arbeitsplatzangebot erforderlich.

 

  1. Punkteprüfung

Bei der Punkteprüfung werden in erster Linie Deutschkenntnisse bewertet. So erhält man mit B2 Deutschkenntnissen die volle Punktzahl von 100 möglichen Punkten. Allerdings kann auch mit B1 und A2 Niveau an PuMa teilgenommen werden, wenn diese durch andere Integrationskriterien ausgeglichen werden können, wie zum Beispiel durch Voraufenthalte in Deutschland oder gar durch in Deutschland lebende Verwandtschaft. Aber auch mit Englisch- und Französischkenntnissen sowie durch einen vorherigen Bildungs- oder Erwerbsaufenthalt in einem Land der Europäischen Union kann man einen Teil der fehlenden Punkte bei den Deutschkenntnissen ausgleichen.

 

Für die folgenden Kriterien zur Integrationsfähigkeit können Fachkräfte Punkte erhalten:

 

Deutschkenntnisse

Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR): 100 Punkte

Niveau B1: 50 Punkte

Niveau A2 : 25 Punkte

Weitere Integrationskriterien (als Ausgleich für fehlende Punkte bei einem Sprachniveau unter B2)

gut integrierte Verwandtschaft (bis 2. Grades) in Baden-Württemberg: 50 Punkte

Voraufenthalt in Deutschland (mindestens zwölf Monate, aufgeteilt auf maximal drei Aufenthalte): 50 Punkte

Bildungs- oder Erwerbsaufenthalt in einem EU-Mitgliedsland (mindestens sechs Monate, aufgeteilt auf maximal zwei Aufenthalte): 25 Punkte

Fortgeschrittene Englisch- und Französischkenntnisse (Niveau B1 des GeR): 25 Punkte

Dabei gilt ein Baukastenprinzip: Mindestens 25 Punkte müssen durch Deutschkenntnisse erzielt werden. Unterhalb des Niveaus A2 ist kein Arbeitsmarktzugang möglich. Die weiteren Kriterien können beliebig kombiniert werden, um die benötigte Gesamtpunktzahl von 100 Punkten zu erreichen.

  1. Vorliegen einer Einstellungszusage oder Arbeitsvertrag

Es ist zur Teilnahme also mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung und Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 erforderlich und mindestens 100 Punkte beim Integrationstest.

Im Rahmen von PuMa wird Bewerbern mit einer anerkannten Berufsausbildung der Zugang zu allen Berufen, also auch solchen die nicht auf der Positivliste der Arbeitsagentur aufgeführt sind ermöglicht. Ein konkretes Arbeitsplatzangebot ist aber auch weiterhin nötig.

 

  1. Praktikum in Deutschland ohne ZAV-Zustimmung

Rechtsgrundlage ist § 17 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Beschäftigungsverordnung.

 

Die Aufnahme eines Praktikums in Deutschland ist nur möglich, wenn ein Praktikumsvertrag oder gegebenenfalls ein detaillierter Praktikumsplan des Arbeitgebers zu ortsüblichen Konditionen vorliegt.

 

Hier muss genau nachgewiesen werden, inwieweit das Praktikum der beruflichen Weiterbildung dient.

 

Außerdem muss der Lebensunterhalt gesichert sein.

 

Ablauf der Beantragung und Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Praktikum für Ukrainer

Zunächst muss ein Termin bei der deutschen Botschaft in Kiew zur Beantragung des Visums gebucht werden.

 

Es handelt sich hier um ein nationales Visum der Kategorie zum Daueraufenthalt.

 

Bei der Visumsantragsstellung muss persönlich vorgesprochen werden.

 

Vertretung ist nicht möglich.

 

Zum Termin sind folgende Unterlagen vorzulegen:

 

ausgefüllter und persönlich unterschriebener Visumsantrag in zwei Exemplaren

Reisepass mit zwei Kopien

drei Passbilder

Praktikumsvertrag oder Praktikumsplan mit zwei Kopien

Attestat mit Anhang, Diplome mit anhang Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher mit zwei Kopien

Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts

Krankenversicherung zur Einreise

Die Visumsbearbeitung dauert derzeit bei der deutschen Botschaft in Kiew etwa zwei bis acht Wochen.

 

Wenn das Visum erteilt ist, handelt es sich in der Regel um ein Visum mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten. Damit wird dann nach Deutschland eingereist.

 

Anschließend muss die Anmeldung beim zuständigen Einwohnermeldeamt erfolgen.

 

Danach kann dann der Arbeitgeber die Anmeldung zur Sozialversicherung veranlassen.

 

Ebenfalls erforderlich ist eine Krankenversicherung.

 

Ist dies geschehen, wird bei der zuständigen Ausländerbehörde der Daueraufenthaltstitel beantragt.

 

Dies kann derzeit unterschiedlich lange dauern, die Ausländerbehörden haben aber die Möglichkeit vorläufige Aufenthaltsgenehmigungen – sogenannte Fiktionsbescheinigungen – sofort auszustellen.

 

 

  1. Freiwilliges Soziales Jahr

 

Rechtsgrundlage ist § 18 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 14, Abs. 1 Beschäftigungsverordnung.

 

Das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ), ist ein Freiwilligendienst im sozialen Bereich für Jugendliche und Erwachsene, welche die Schulpflicht erfüllt haben und noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben. Träger sind verschiedene Regionale soziale Einrichtungen, Kommunen, Kindergärten, Krankenhäuser usw.

 

Die Einsatzbereiche liegen sämtlich im sozial-karitativen oder gemeinnützigen Bereich. Ein FSJ kann man neuerdings auch in den Bereichen, Sport, Denkmalpflege und Kultur absolvieren.

 

Es wird in der Regel ein Taschengeld gezahlt, welchen je nach Träger variieren kann. Außerdem sind Unterkunft und Verpflegung frei.

 

Die Absolventen sind krankenversichert und pflegeversichert. Der Träger ist verpflichtet, die vollständigen Kosten für die Sozialversicherung, also den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil, zu zahlen. Ebenfalls wird die Zeit des freiwilligen sozialen Jahres bei der Rentenversicherung berücksichtigt.

 

Das Freiwillige Soziale Jahr dauert mindestens 6, jedoch maximal 18 Monate. In Ausnahmefällen kann der Freiwilligendienst bis zu 24 Monaten geleistet werden.

 

Ein FSJ kann auch nach einem Au-Pair-Aufenthalt stattfinden.

 

Ablauf der Beantragung und Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Absolvierung eines FSJ für Ukrainer

Zunächst muss ein Termin bei der deutschen Botschaft in Kiew zur Beantragung des Visums gebucht werden.

 

Es handelt sich hier um ein nationales Visum der Kategorie zum Daueraufenthalt.

 

Bei der Visumsantragsstellung muss persönlich vorgesprochen werden.

 

Vertretung ist nicht möglich.

 

Zum Termin sind folgende Unterlagen vorzulegen:

 

ausgefüllter und persönlich unterschriebener Visumsantrag in zwei Exemplaren

Reisepass mit zwei Kopien

drei Passbilder

Arbeitsvertrag über ein FSJ oder Einstellungszusage mit zwei Kopien

Lebenslauf

Motivationsschreiben

Nachweis von Sprachkenntnissen A1, oder Bestätigung des Trägers, dass darauf verzichtet wird.

Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts

Krankenversicherung zur Einreise

 

Die Visumsbearbeitung dauert derzeit bei der deutschen Botschaft in Kiew etwa zwei bis acht Wochen.

 

Wenn das Visum erteilt ist, handelt es sich in der Regel um ein Visum mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten. Damit wird dann nach Deutschland eingereist.

 

Anschließend muss die Anmeldung beim zuständigen Einwohnermeldeamt erfolgen.

 

Ebenfalls erforderlich ist eine Krankenversicherung.

 

Ist dies geschehen, wird bei der zuständigen Ausländerbehörde der Daueraufenthaltstitel beantragt.

Dies kann derzeit unterschiedlich lange dauern, die Ausländerbehörden haben aber die Möglichkeit vorläufige Aufenthaltsgenehmigungen – sogenannte Fiktionsbescheinigungen – sofort auszustellen.

15 Au-Pair in Deutschland

Rechtsgrundlage ist § 18 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 12 Beschäftigungsverordnung.

 

Au-Pairs werden gegen Verpflegung, Unterkunft und Taschengeld bei einer Gastfamilie im Ausland tätig, um im Gegenzug Sprache und Kultur des Gastlandes kennenzulernen.

 

Die Aufgaben eines Au-pairs sind unterschiedlich. Sie hängen von der Eigenart und dem Lebensstil der Gastfamilie ab, die das Au-pair bei sich aufgenommen hat. Zum Alltag eines Au-pairs gehört im Allgemeinen:

 

Leichte Hausarbeiten, also mitzuhelfen, die Wohnung sauber zu halten sowie Wäsche zu waschen und zu bügeln;

Frühstück und einfache Mahlzeiten zuzubereiten;

Kinder zu betreuen und zu beaufsichtigen und auf dem Weg in den Kindergarten oder in die Schule zu begleiten und mit ihnen spazieren zu gehen oder zu spielen;

Haustiere zu betreuen.

Nicht zu den Aufgaben eines Au-pairs gehören die Kranken- und Altenpflege.

 

Es darf kein Verwandtschaftsverhältnis zwischen Au-pair und Gasteltern bestehen.

 

In der Gastfamilie muss Deutsch als Muttersprache gesprochen werden. Wird in der Familie Deutsch als Familiensprache gesprochen kann das Visum erteilt werden, wenn das Au-pair nicht aus einem Heimatland der Gasteltern stammt.

 

Das Au Pair muss unter 27 Jahre und unverheiratet sein.

 

Aufenthaltsdauer ist maximal ein Jahr.

 

260 Euro Taschengeld pro Monat, eine Kranken- und Unfallversicherung, kostenlose Unterbringung in einem eigenen Zimmer und alle Mahlzeiten.

 

Jedes Au-pair bekommt die Möglichkeit, in seiner Freizeit an einem Deutsch-Sprachkurs teilzunehmen sowie kulturelle und geistig anregende Veranstaltungen zu besuchen. Die Gastfamilien beteiligen sich in Höhe von 50 Euro/monatlich an den Sprachkurskosten.

 

Das Au-pair hat Anspruch auf einen freien Nachmittag und einen ganzen freien Tag pro Woche und auf Urlaub, der für ein volles Jahr vier Wochen beträgt bzw. auf dieser Basis anteilig zu berechnen ist.

 

Exkurs: Au-Pair Vertrag

Der Vertrag muss die Mindestbedingungen für Au-pair-Verhältnisse enthalten:

 

die genaue Bezeichnung der Vertragsparteien

Zahl und Alter der zu betreuenden Kinder (in der Familie muss mindestens ein minderjähriges Kind leben)

Beginn und Dauer des Vertrages (mindestens sechs Monate, maximal ein Jahr)

allgemeine Pflichten der Gasteltern

allgemeine Pflichten des Au-pairs

Verpflichtung der Gasteltern über den Abschluss einer Versicherung, die Krankheit, Schwangerschaft, Geburt und Unfall umfasst

Vereinbarung über Taschengeld (monatlich mindestens 260 €)

Vereinbarung über die Arbeitszeit (maximal sechs Stunden täglich und 30 Stunden wöchentlich

Vereinbarung über den Erholungsurlaub (mindestens zwei Arbeitstage pro Monat)

 

Ablauf der Beantragung und Erteilung eines Aufenthaltstitels als Au-Pair für Ukrainer

Zunächst muss ein Termin bei der deutschen Botschaft in Kiew zur Beantragung des Visums gebucht werden.

 

Es handelt sich hier um ein nationales Visum der Kategorie zum Daueraufenthalt.

 

Bei der Visumsantragsstellung muss persönlich vorgesprochen werden.

 

Vertretung ist nicht möglich.

 

Zum Termin sind folgende Unterlagen vorzulegen:

 

ausgefüllter und persönlich unterschriebener Visumsantrag in zwei Exemplaren

Reisepass mit zwei Kopien

drei Passbilder

Au-Pair Vertrag mit zwei Kopien

Meldebescheinigung der Gastfamilie aus welcher hervorgeht, dass dort minderährige Kinder im Haushalt leben.

A1 Sprachtest

Lebenslauf

Motivationsschreiben

Nachweis von Sprachkenntnissen A1, oder Bestätigung des Trägers, dass darauf verzichtet wird.

Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts

Krankenversicherung zur Einreise

Die Visumsbearbeitung dauert derzeit bei der deutschen Botschaft in Kiew etwa zwei bis acht Wochen.

 

Wenn das Visum erteilt ist, handelt es sich in der Regel um ein Visum mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten. Damit wird dann nach Deutschland eingereist.

 

Anschließend muss die Anmeldung beim zuständigen Einwohnermeldeamt erfolgen.

 

Ebenfalls erforderlich ist eine Krankenversicherung.

 

Ist dies geschehen, wird bei der zuständigen Ausländerbehörde der Daueraufenthaltstitel beantragt.

 

Dies kann derzeit unterschiedlich lange dauern, die Ausländerbehörden haben aber die Möglichkeit vorläufige Aufenthaltsgenehmigungen – sogenannte Fiktionsbescheinigungen – sofort auszustellen.

Sergej Petrusenko - rechtsanwalt.com

Sergej Petrusenko

Kiew
  • Arbeitsrecht,
  • Familienrecht
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Autor

Sergej Petrusenko

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