Der OGH erkannte, dass es sich bei diesem, gem. § 68 a EheG im Jahr 2003 eingeführten Unterhaltstypus um einen nur für bestimmte Härtefälle als Ausnahmeregelung gedachten Unterhalt handle und zwar in Folge von Kindererziehung oder sonstiger Probleme, wie mangelne Ausbildung, Alter oder gesundheitlicher Störungen.
Die Beurteilung, ob ein solcher Härtefall vorliege, würde jeweils von den Umständen des konkreten Einzelfalles abhängen. Der OGH ist zum Ergebnis gelangt, dass sich dieser Unterhaltsanspruch nach dem konkreten Bedarf des Unterhaltsberechtigten richtet.
Angemessen sei (in einem Zwischenbereich der nach der bisherigen Rechtsprechung geltenden Prozentsätze nach § 68 und 66 EheG) ein Unterhalt in der Höhe von 15 bis 33 % des Nettoeinkommens des Verpfichteten – sofern kein Eigeneinkommen besteht – wobei der angemessene Unterhalt nach § 66 EheG, sohin die angeführtem 33 % tunlichst nicht erreicht werden sollte.