Fachbeitrag 16.05.2011

Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags


Die Höhe des Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung richtet sich nach dem Einkommen des Versicherten. Bei freiwillig Versicherten (§ 250 SGB V) gilt dies auch. Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zu Grunde gelegt 

  • das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
  • der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
  • der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge)
  • das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezüge erzielt wird

(§ 226 Abs. 1 S. 1 SGB V).

Wenn an die Stelle der Versorgungsbezüge eine einmalige Leistung erfolgt, gilt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, allerdings nur für längstens 120 Monate. Beispielhaft ergibt sich folgende Rechnung:

Die Lebensversicherung eines Rentners wird zur Zahlung fällig. Es werden ihm 120.000,00 € ausgezahlt. In diesem Falle gilt ein Betrag von 1.000,00 € als monatlicher Zahlbetrag nach dem sich die Beitragsbemessung richtet. Dies jedoch längstens für 120 Monate, also zehn Jahre.

Für Studenten gilt, dass sich die Höhe des Beitrags nach dem 30stel des monatlichen Bedarfs für Studenten gemäß BAföG, die nicht bei den Eltern wohnen, bemisst.

Durch diese Pauschalierung wird erreicht, dass ein Student z.B. nicht die Miete für seine Wohnung, die die Eltern bezahlen, als Einkommen deklarieren muss.

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Rechtsanwalt
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