Fachbeitrag 23.05.2011

Berechnung des Erwerbsschadens bei Gesundheitsschädigung im Kindesalter


Kommt es wegen einer bereits im Kindesalter erfolgten Schädigung zu einer Ein­schrän­kung des Betroffenen bei seiner späteren Erwerbstätigkeit, müssen die Ge­rich­te für die Berechnung des Schadenersatzes gegen den Schädiger auf eine hy­po­the­ti­sche Schadensschätzung zurückgreifen. Dabei müs­sen sie eine Prognose er­stel­len, welchen beruflichen Werdegang der Ge­schä­dig­te beschritten hätte.

Im Oktober dieses Jahres hatte sich der Bundesgerichtshof in einer grund­le­gen­den Entscheidung (BGH, Urteil vom 05. Oktober 2010) mit der Frage aus­ei­nan­der zu setzen, welche Kriterien dieser Prognose zugrunde zu legen sind. Er entschied, dass die Berufs- sowie die Vor- und Weiterbildung der El­tern, deren Qualitäten in der Berufstätigkeit, die beruflichen Pläne der Eltern für das Kind sowie die schu­lischen und beruflichen Entwicklungen der Geschwister des Kindes für die Schät­zung des Erwerbsschadens herangezogen werden kön­nen. Ergeben sich zwi­schen dem schädigenden Ereignis und einer gerichtlichen Ent­schei­dung darüber hi­naus aus der kindlichen Entwicklung Anhaltspunkte für Be­ga­bun­gen und Fä­hig­kei­ten, so können diese ebenfalls Berücksichtigung finden. Die Richter des obers­ten deutschen Zivilgerichts räumten zwar ein, dass ent­spre­chen­de Prognosen über die spätere berufliche Entwicklung von einiger Un­si­cher­heit geprägt sind, be­ton­ten jedoch, dass dies nicht demjenigen zum Nachteil wer­den darf, der durch den Fehler des Schadenersatzpflichtigen an einem regulären Wer­de­gang ge­hin­dert wird.

Die erfolgreiche Berechnung und Geltendmachung erst in der Zukunft ein­tre­ten­der Schäden erfordert spezielle Fachkenntnisse und setzt interdisziplinäre Zu­sam­men­ar­beit sowie einschlägige Erfahrungen beim Rechtsanwalt voraus. Die bei uns tä­ti­gen Fachanwälte für Medizin- und/oder Versicherungsrecht beraten und ver­tre­ten Geschädigte seit Jahren mit Erfolg und stehen gern zur optimalen Un­ter­stüt­zung Ihrer Angelegenheit zur Verfügung.

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