Fachbeitrag 27.09.2010

Überblick über rechtliche Anforderungen bei der Auflösung einer Musikband


Künstler und Rechtsfragen – zwei Welten treffen aufeinander, die meist schwer zueinander finden. Dabei sind gerade Künstler ganz besonders auf ein effektives Rechtssystem angewiesen. Denn die Verwertung von urheberrechtlich geschützten Leistungsergebnissen stellt eine der anspruchsvollsten Materien der Rechtsberatung dar.

 

Eine Gruppe der insofern Betroffenen sind Musiker, regelmäßig kreative Menschen, die sich zu Bands zusammenschließen, um gemeinsam Musik zu machen. Meist aus einem Hobby ohne wirtschaftliche Ambitionen heraus gegründet, wird den Rechtsfragen bei Aufbau und Strukturierung der Gruppe keine Bedeutung beigemessen. In der Praxis kommt es daher spätestens bei Auflösung der Band, insbesondere bei Ausscheiden lediglich eines der Bandmitglieder, zu Problemen.

 

Zunächst ist in aller Kürze die Frage aufzuwerfen, was eine Band rechtlich gesehen überhaupt ist. Im Rechtssinne stellt eine Band den Zusammenschluß der Bandmitglieder in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts dar. Die Band unterliegt daher den Anforderungen der §§ 705 ff. des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Hieran sind beispielsweise Fragen zu bemessen nach Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis, finanzielle oder materielle Beteiligungen, des Eintritts von (neuen) Bandmitgliedern, Gewinn- und Verlustverteilung usw. Daneben finden sich im Urheberrecht Regelungen im Hinblick auf (gemeinsam) geschaffene Musikwerke. So bestimmt sich nach urheberrechtlichen Kriterien, wer Urheber eines Musikwerkes ist, wer befugt ist dieses zu veröffentlichen oder zu verwerten usw.

 

Auseinandersetzung nach allgemeinen Regeln

 

Stirbt ein Bandmitglied, verlässt es die Band oder ist die Band selbst insolvent, so ist die Band im Wege eines Auseinandersetzungsverfahrens abzuwickeln. Jedes Bandmitglied kann daher – sofern nichts anderes vereinbart ist – einseitig durch Kündigung die Auflösung der Band insgesamt herbeiführen. Dies kann zu Problemen, insbesondere bei der Frage der Weiterverwendung des Bandnamens, der weiteren Verwertung der urheberrechtlich geschützten Werke oder der weiteren Nutzung von Homepage, Merchandise-Artikeln etc. durch die übrigen Bandmitglieder führen. Zur Vermeidung genannter Probleme kann und sollte daher bestenfalls im voraus vereinbart werden, dass die Band bei Ausscheiden eines Bandmitglieds zwischen den verbleibenden Künstlern fortbesteht.

 

Die konkrete Auseinandersetzung der Band richtet sich nach §§ 730 ff. des bürgerlichen Gesetzbuches. Hierdurch wird ein kompliziertes und gegebenenfalls langwieriges Verfahren in Gang gesetzt auf das hier nicht näher eingegangen werden soll. Dennoch ist es besonders streitträchtig, da es im Kern um die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Bandmitgliedern geht. Zur Vorbeugung ist es daher regelmäßig sinnvoll, Abfindungslösungen für den Fall des Ausscheidens eines Bandmitglieds sowie der weiteren entgeltlichen Partizipation an gemeinsamen Musikwerken festzulegen. 

Urheberrechtliche Aspekte bei Bandtrennungen

 

Eine spezielle musikrechtliche Fragestellung tritt bei Bandtrennungen im Zusammenhang damit auf, was mit den gemeinsam geschaffenen Musikstücken geschieht. Beispielsweise, wenn der Gitarrist und der Schlagzeuger den Song „zusammen“ komponiert haben und der Sänger den Text zu dem Song beisteuert. Gerade bei Bandtrennungen kann es zu Differenzen einer weiteren  Verwertung des Songs kommen.

 

Im obigen Beispiel haben zunächst der Gitarrist und der Schlagzeuger Urheberrechte an der Komposition gewonnen. Da die Beiträge des Gitarristen und des Schlagzeugers üblicherweise nicht trennbar sind ohne die Gesamtkomposition des Songs zu zerstören sind sie Miturheber der Komposition geworden (§ 8 Absatz 1 Urhebergesetz). Das Recht zur Verwertung steht den beiden Künstlern gemeinsam zu, so dass es grundsätzlich der Einwilligung beider bedarf. Allerdings bestehen gegenseitige Treuepflichten, so dass die Einwilligung nur aus nachvollziehbaren, die Verwertung übersteigenden Interessen verweigert werden darf. Hier ist im Einzelfall eine genaue Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (§ 8 Absatz 2 Urhebergesetz).

 

Ferner wird die Komposition mit dem Text des Sängers bewusst verbunden. Hier werden Gitarrist und Schlagzeuger einerseits und Sänger andererseits Urheber verbundener Werke (§ 9 Urhebergesetz). Zu beachten ist aber zunächst, dass die ursprünglichen Einzelwerke, also Komposition und Text gesondert verwertbar bleiben. Gitarrist und Schlagzeuger sowie Sänger können mithin separat ihre Werke verwerten. Das mit Komposition und Text verbundene Werk darf im Falle der bewussten Verbindung wiederum nur mit Einwilligung sämtlicher Urheber verwertet und veröffentlicht werden. Die Einwilligung kann aber erneut nur aufgrund einer vernünftigen Interessenabwägung versagt werden.

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Rechtsanwalt
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