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Fachbeitrag 10.11.2010

Überblick über das “Recht am eigenen Bild”


Die unerlaubte Abbildung von Personen ist für die Betroffenen seit jeher ein Ärgernis und kann schlimmstenfalls unangenehme Konsequenzen zur Folge haben. Gerade in Zeiten des Internets und der Massenmedien ist eine ungefragte Verbreitung von Bildern schnell und einfach möglich, nicht zuletzt durch Einstellung von Bildern in sozialen Netzwerken wie „Wer-kennt-Wen“, „Facebook“ und Co. Dies kann jedoch gravierende Auswirkungen nach sich ziehen. Beispielhaft sei nur das Partybild erwähnt, dass von der Personalabteilung des – dann eventuell nicht mehr – künftigen oder derzeitigen Arbeitgebers eingesehen werden kann. Auch dem Unternehmer, der ein besonderes Image pflegt dürften manche Abbildungen von ihm im Privatleben ein Gräuel sein. Darüber hinaus kann Mobbing und Beleidigungen Vorschub geleistet werden, worauf auch von der Verbraucherzentralen regelmäßig hingewiesen wird. Besonders perfide stellt sich die Situation dar, sobald es um Abbildungen von Kindern geht, da Abbildungen, sofern diese einmal öffentlich sind, kaum gelöscht werden können und dem Kind das Bild gegebenenfalls Jahre nachhängt. Dabei muss eine Veröffentlichung nicht notwendig einen bösartigen Hintergrund haben, wie der Ex-Partner, der unvorteilhafte Fotos veröffentlicht. Ebenso kann eine nachteilige Veröffentlichung aus Gleichgültigkeit von Kollegen, Freunden oder Dritten ausgehen. Der geschilderte Problemkreis ist in der heutigen Zeit somit nicht allein Prominenten vorbehalten, sondern betrifft jeden von uns.

Das KunstUrheberGesetz (KUG) stellt in Fällen der Abbildung von Dritten strenge Anforderungen. Die Verbreitung oder öffentliche zur Schau Stellung von Abbildungen ist im Grundsatz nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig. Ausnahmen bestehen lediglich in folgenden Fällen:

 

  • ·      es handelt sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte;
  • ·      die betroffene Person erscheint auf den Bildnissen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit;
  • ·      es handelt sich um Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellte Person teilgenommen hat;
  • ·      die Verbreitung oder öffentliche zur Schau Stellung dient einem höhere Interesse der Kunst.

 Einzig in den zuvor genannten Fällen ist es zulässig Bildnisse anderer Personen zu veröffentlichen, wobei in der Praxis regelmäßig die ersten beiden Ausnahmetatbestände, also die Frage nach einer Person der Zeitgeschichte sowie des bloßen Beiwerks relevant werden. 

Doch selbst bei Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes sieht das KUG in § 23 Absatz 2 KUG eine weitere Hürde für die Zulässigkeit vor. Unabhängig von einer Ausnahme ist eine Verbreitung rechtswidrig, sofern berechtigte Interessen des Abgebildeten entgegenstehen. Ob die Veröffentlichung von Abbildungen zulässig ist, muss jeweils im Einzelfall genau geprüft werden. Eine solche Prüfung orientiert sich an vielfältigen Kriterien, die hier nicht gänzlich dargestellt werden können.

Die rechtlichen Anforderungen an die Veröffentlichung anderer Personen auf Bildern sind jedenfalls äußerst streng. Im Fall der Unzulässigkeit kann der Betroffene die Beseitigung des Bildes ebenso verlangen wie eine dauerhafte Unterlassung. Darüber hinaus kommt ein Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung in Betracht.

Hinsichtlich einer breiteren Öffentlichkeit durch Pressemedien sind Prominente selbstverständlich besonders betroffen. Insbesondere werden diese regelmäßig in ihrem Privatleben auch ohne ihr Einverständnis abgelichtet. Entscheidend ist bei Prominenten immer noch die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Hierbei wird von der deutschen Gerichtsbarkeit nach wie vor auf die Lehre der (absoluten oder relativen) Person der Zeitgeschichte abgestellt. Gerade im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zeigt sich eine Tendenz das Kriterium des öffentlichen Informationsinteresses stärker zu berücksichtigen, so dass auch für Prominente ein größerer Schutz der Privatsphäre besteht.

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Rechtsanwalt
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