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Fachbeitrag 09.02.2017

Belgische Gesetzgebung für Drohnen


Belgische Gesetzgebung für Drohnen: Stützpfosten oder Stolperstein?

Eine Drohne wird in Belgien definiert als ein unbemanntes Flugzeug mit einem maximalen Gewicht von nicht mehr als 150 kg, die aus einer Bodenkontrollstation gesteuert wird. Drohnen können für unendlich viele Anwendungen, einschließlich des militärischen, zivilen, wirtschaftlichen und kommerziellen Bereichs verwendet werden. Drohnen werden in naher Zukunft wohl ein nicht wegzudenkender Teil unserer Gesellschaft sein.

Es herrschte in Belgien während langer Zeit Rechtsunsicherheit über die Verwendung von Drohnen, da es keine klaren gesetzlichen Rahmen gab. Letztendlich ist in 2016 ein belgisches Gesetz bezüglich Drohnen ausgefertigt.

Die belgische Drohnengesetzgebung hat einen breiten Anwendungsbereich, aber hat darüber hinaus eine restriktive Wirkung mit großen Fokus auf Schutz der Privatsphäre. Das Gesetz unterscheidet die private und professionelle Nutzung von Drohnen. Die professionelle Nutzung wird des Weiteren unterteilt in zwei Kategorien.

Wenn Sie (i) eine Drohne von weniger als 1 kg verwenden, (ii) die Drohnen benutzen über einen Privateigentum, und (iii) damit nicht höher als 10 Meter über dem Boden fliegen, fallen Sie unter die private Nutzung. Wenn Sie jedoch diese Werte überschreiten wollen, müssen Sie zusätzliche Schritte unternehmen um gesetzlich in Ordnung zu sein.

Wenn Ihre Drohne in Kategorie 2 fällt, müssen Sie eine Lizenz haben, dürfen Sie nicht höher als 45 Meter über dem Boden fliegen und darf Ihre Drohne nicht mehr als 5 kg wiegen. Sie dürfen außerdem nicht in einem kontrolliertem Luftraum fliegen und auch nicht über Städte, Menschen oder Tiere. Nachtflüge sind ebenfalls ausgeschlossen. Darüber hinaus müssen Sie im Besitz sein einer Haftpflichtversicherung die den Einsatz von ferngesteuerten Flugzeugen abdeckt. Die Drohne muss schließlich auch registriert werden bei der Generaldirektion für Luftfahrt.

Wenn Sie eine Drohne aus Kategorie 1 verwenden möchten, gelten dieselben Bedingungen wie Drohnen aus der Klasse 2 und müssen Sie außerdem über eine operationelle Betriebsanleitung der Drohne verfügen. Im Gegenzug dürfen Sie mit einer Drohne aus Klasse 1 bis zu 90 Meter über dem Boden fliegen und dürfen Sie, sofern die Generaldirektion für Luftfahrt zustimmt, auch über Städte, Menschen und Tiere fliegen.

Basierend auf der obigen Erläuterung kann gefolgert werden dass nur einfache und kostengünstige Drohnen, die nicht mehr als 10 Meter über dem Boden fliegen können, durch private Verbraucher verwendet werden. Sobald die Drohne mehrere Funktionen hat und schwerer wird, gelten Beschränkungen. Diese einschränkende Wirkung der Drohnengesetzgebung ist verheerend für Unternehmer die Drohnen wirtschaftlich benutzen wollen, da wirtschaftliche Verwendung der Drohnen auf diese Weise nahezu ausgeschlossen wird. So verbietet das Gesetz ausdrücklich die Verwendung von Drohnen für die Passagier-, Post- und Frachtverkehr, das Besprühen oder den Abwurf von Objekte während des Flugs, usw. Dabei kann gedacht werden an den Einsatz von Drohnen als Kurier (siehe Amazon) oder als Werkzeug für die Besprühung von Getreiden, das ausdrücklich verboten ist. Die Registrierung der Drohnen bei der Generaldirektion für Luftfahrt mit entsprechender Zertifizierung stellt obendrein sicher dass billigere Modelle wohl nie akzeptiert werden.

Schließlich sei darauf hingewiesen, dass das Gesetz für Verletzungen wenig bis keine Strafen enthält. Die Lizenz kann höchstens ungültig erklärt werden. Bußgelder oder Strafen sind jedoch nicht vorgesehen. Die Lücken in der Drohnengesetzgebung öffnen daher die Tür für etwaige Diskussionen.

Autor: Marco Wirz Hasselt Belgien

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Rechtsanwalt
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