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Fachbeitrag 26.09.2012

Belehrung nach § 14 BGB-InfoVO setzt Widerrufsfrist in Gang


Der BGH hat am 15. August 2012 über die Frage der Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung, die bei Abschluss eines Leasingvertrags im November 2006 verwendet wurde und dem Muster der BGB-Informationspflichten-Verordnung entsprach, entschieden Az. VIII ZR 378/11.

Der für das Leasingrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat ausgeführt, dass eine solche Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist spätestens mit dem Vollzug des Leasingvertrags im Jahr 2006 in Lauf gesetzt hat. Die Widerrufsbelehrung genügt zwar den Anforderungen des in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF geregelten Deutlichkeitsgebots nicht, weil die Verwendung des Wortes

 „frühestens“

 in der Widerrufsbelehrung es dem Verbraucher nicht ermöglicht, den Beginn der Widerrufsfrist ohne weiteres zu erkennen.

Die Leasinggeberin kann sich für die Wirksamkeit der von ihr verwendeten Widerrufsbelehrung jedoch darauf berufen, dass diese dem Muster der BGB-Informationspflichten-Verordnung entsprach und somit gemäß § 14 Abs. 1 der BGB-Informationspflichten-Verordnung als ordnungsgemäß gilt (Gesetzlichkeitsfiktion).

Die in § 14 dieser Verordnung geregelte Gesetzlichkeitsfiktion wird von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 245 Nummer 1 EGBGB aF gedeckt und ist wirksam. Denn mit dieser Ermächtigung verfolgte der Gesetzgeber vorrangig den Zweck, die Geschäftspraxis der Unternehmer zu vereinfachen und Rechtssicherheit zu schaffen. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn sich der Unternehmer auf die Gesetzlichkeitsfiktion der von ihm verwendeten Musterbelehrung nicht berufen könnte, so der BGH ausdrücklich.

Diese Entscheidung hat nicht nur für Leasingverträge Bedeutung, sondern gilt für alle Verbraucherverträge, die eine Widerrufsbelehrung nach dem seinerzeitigen, bis zum 1.6.2010 verwendeten Muster enthalten.

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Rechtsanwalt
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