Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Fachbeitrag 27.02.2012

Beitragspflichtige Einnahmen bei Krankenversicherung


Beitragspflichte Einnahmen werde nur bis zur so genannten Beitragsbemessungsgrenze „verbeitragt“. Das ist gemäß 223 Abs. 3 SGB V derjenige Beitrag, der einem 1/360 der besonderen Jahresentgeltgrenze gemäß § 6 Abs. 7 SGB V  pro Kalendertag entspricht.

Die Arten der beitragspflichtigen Einnahmen regeln die Vorschriften der §§ 226 ff. des V. Sozialgesetzbuchs. Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden danach der Beitragsbemessung zu Grunde gelegt

  • das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
  • der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
  • der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen
  • das Arbeitseinkommen soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.

Bei den Versorgungsbezügen hält § 29 Abs. 1 S. 3 eine für viele, die eine Lebensversicherung abgeschlossen haben, unangenehme Überraschung bereit. Dort heißt es: „Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate“.

An einem praktischen Fall sei diese Regelung wie folgt erläutert:

Eine Frau hat eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen, die fällig wird, als sie in Rente geht. Der Betrag von 200.000,00 € wird ausgezahlt. In diesem Falle gilt ein Betrag von 1.666,66 € als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens für 120 Monate, also zehn Jahre.

Abfindungen, die als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, sind zeitlich nicht der früheren, inzwischen weggefallenen versicherungspflichtigen Beschäftigung zuzuordnen, also nicht beitragspflichtig. Abfindungen sind so lange nicht beitragspflichtig, als sie nicht ein verstecktes Arbeitsentgelt darstellen.

Ein verstecktes Arbeitsentgelt liegt beispielsweise vor in folgender Konstellation:

Der Arbeitgeber kündigt einem Arbeitnehmer am 01.03.2012 fristlos. Später einigen sich die Arbeitsvertragsparteien auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2012 gegen Zahlung einer Abfindung von 3 Bruttomonatsgehältern; hinzu wird vereinbart eine allgemeine Erledigungsklausel, die vorsieht, dass keine Vergütungsansprüche für die Zeit vom 01.03. bis 30.06.2012 bestehen. Hier geht das Bundessozialgericht in gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass es sich bei der Abfindung um ein verstecktes Arbeitsentgelt handelt mit der Folge, dass Beitragspflicht besteht.

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Rechtsanwalt
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