Fachbeitrag 03.02.2014

Beitragsbemessungsgrundsaetze


Beitragsbemessungsgrundsaetze für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung rechtmäßig? 

Es gibt häufiger Probleme bei der Festsetzung der Beitragshöhe bei Selbstständigen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind. Zumeist wird zunächst ein vorläufiger Beitragsbescheid erstellt. Sodann werden Einkommensteuerbescheide zur endgültigen Berechnung der Beitragspflicht angefordert. Meldet sich das Mitglied auf die Aufforderung zur Vorlage der weiteren Unterlagen nicht fristgerecht bei der Krankenkasse, so setzt diese häufig die Beitragsbemessungsgrenze zur Berechnung des Beitrages an. Dadurch entsteht eine Beitragspflicht, die nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.

Durch § 240 SGB V wird der Grundsatz aufgestellt, dass die Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abbilden muss. Damit soll eine individuelle und leistungsfähigkeitsbezogene Beitragsgerechtigkeit bewirkt werden. Die Regelung der Bemessungsgrundlagen wird dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen überlassen.

Unter dem 27.10.2008 wurden die einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) aufgestellt. Es steht aber infrage, ob diese einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung durch die Regelung des GKV-Spitzenverbandes rechtmäßig entstanden sind.

Bereits im Jahr 2010 hat das Sozialgericht München – Az. S 19 KR 873/09 – die rechtmäßige Entstehung der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des GKV-Spitzenverbandes Bund angezweifelt.

Ebenso hat das Hessische LSG mit Beschluss vom 21.02.2011 – Az. L 1 KR 327/10 B ER – entschieden. Die Beitragsverfahrensgrundsätze stellten nur bloße Verwaltungsvorschriften dar, mit denen nur klarstellend auf bestehende gesetzliche Normen zur Beitragsbemessung verwiesen wird. Diese Beitragsverfahrensgrundsätze sind aber nicht geeignet, eigenständige Beitragsbemessungstatbestände im Sinne von untergesetzlichen Rechtsnormen mit belastender Außenwirkung zu schaffen. Es fehle eine verfassungskonforme eingeräumte Befugnis eines Selbstverwaltungsorgans, durch generell-abstrakte untergesetzliche Rechtssätze eigenständig Tatbestände der Beitragsbemessung von § 240 SGB V im gesetzten Rahmen zu normieren.

Bis zum 31.12.2008 erfolgte die Beitragsbemessung aufgrund eines formellen Gesetzes im Rahmen der Regelung in der Satzung der Krankenkassen. Die Beitragsverfahrensgrundsätze wurden aber nicht als Satzung durch das zur Rechtssetzung berufene Organ des Spitzenverbandes Bund erlassen. Sie wurden vielmehr formlos durch das Exekutivorgan in Gestalt des Vorstands des GVK-Spitzenverbandes beschlossen. Daher besteht hier erheblicher Zweifel, ob wirksame Grundsätze für die Berechnung von erhöhten monatlichen Beiträgen vorliegen. Folge wäre, dass bei freiwillig Versicherten keine Aufstockung des Beitrages stattfinden könnte, sondern lediglich der Mindestbeitrag monatlich von den gesetzlichen Krankenkassen zu fordern wäre.

Daher ist es dringend erforderlich, dass freiwillig versicherte Mitglieder ihre Beitragsfestsetzung, wenn diese aufgrund der Beitragsbemessungsgrenze erfolgt ist, einer Überprüfung zuführen. Hierfür ist jeweils die Widerspruchsfrist von einem Monat ab Zugang des Beitragsbescheides zu beachten.

 

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Rechtsanwalt
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