Fachbeitrag 10.12.2015

Behandlungsfehler – was zu tun ist


Jeder Patient wünscht sich einen Arzt, der sich Zeit für seine Probleme nimmt, ihm zuhört und ihn berät, ihm verschiedene Therapiemöglichkeiten aufzeigt, ihm das bestmögliche Medikament verschreibt, die Gesundheit seiner Patienten ernst nimmt, ihnen Mut macht und Hoffnung schenkt, der umfassend über neue medizinische Entwicklungen informiert ist und zum Wohl der Patienten auch einmal über den eigenen Tellerrand hinausschaut.

Seit Jahren haben wir aber im Gesundheitswesen das Bild überfüllter Wartezimmer, langer Wartezeiten, ungenügender Aufklärung, zu kurzer Arzt-Patientengespräche, die Verordnung  nach Preisen vorgegebener Medikamente, Operationen im Akkord, kurzer Verweilzeiten im Krankenhaus, die Verlagerung zu ambulanten Behandlungen. Ärzte werden zu Spezialisten, denen der Blick für den ganzen Menschen oftmals fehlt. Das Gesundheitswesen fordert von Ärzten immer mehr Verwaltungsarbeit, die dafür notwendige Zeit müssen Ärzte bei den Behandlungszeiten abknapsen.

Wer hilft bei Behandlungsfehler?

So führen auch der Zeit- und Kostendruck im Gesundheitswesen dazu, dass das kostbare Gut „Gesundheit“ durch fehlerhafte Behandlungen gefährdet wird. Die Folge dieser Gefährdung ist ein Anstieg der ärztlichen Behandlungsfehler, im Volksmund „Kunstfehler“ genannt. Der moderne Patient nimmt solche Fehler nicht mehr unbedingt als schicksalhaft hin. Allerdings besteht trotzdem das Vorurteil: Gegen die Halbgötter in Weiß hat man keine Chance, die eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus!

Die Kollegialität der Ärzte hat da Grenzen, wo ein objektiv vorwerfbarer Fehler vorliegt. Entscheidend für die Durchsetzung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen ist also, dass ein Behandlungsfehler festgestellt wird.

Notwendig ist hierzu als erstes die Einsicht in die Behandlungsunterlagen. Diese kann der Patient selbst geltend machen. Die zu zahlenden Kosten sind begrenzt und von jedermann tragbar. Bis auf wenige Ausnahmefälle ist auf der Basis der Unterlagen ein medizinisches Gutachten erforderlich. Die gesetzlichen Krankenkassen unterstützen ihre Versicherten in diesen Fällen, sie besorgen auch alle notwendigen Krankenunterlagen. Eine andere Möglichkeit bieten die Schlichtungsstellen für ärztliche und zahnärztliche Verfahren. Natürlich können auch kostenpflichtige Privatgutachten eingeholt werden. Gerichtlich kann ein Gutachten im Rahmen eines sogenannten Beweissicherungsverfahrens eingeholt werden.

Ist gutachterlich ein Behandlungsfehler bejaht, kann der Geschädigte immer noch nicht mit einem raschen Geldsegen rechnen: Die Behandler bzw. deren Versicherungen beugen sich nicht unbedingt dem Gutachten des MDK oder der Schlichtungsstelle, so dass es letztlich immer häufiger doch notwendig ist, ein Klageverfahren durchzuführen. Hier helfen Rechtsschutzversicherer oder Prozessfinanzierer dem Geschädigten, seine Rechte durchzusetzen.

Für den geschädigten Patienten ist es wichtig, einen Anwalt an seiner Seite zu wissen, der ihn vertrauensvoll unterstützt und den langen Weg mit ihm gemeinsam geht.

Autorin: Adelheid D. Kieper
Rechtsanwältin – Fachanwältin für Medizinrecht – Mediatorin

Rated 3,3 out of 5
3,3/5 (994)
Autor

Rechtsanwalt
Fachbeitrag von einem unserer 56.720 Anwälte. Sind Sie Anwalt und möchten einen Fachbeitrag beisteuern, der im Durchschnitt 456 x pro Monat gelesen wird? Mehr zu unserem Kanzleimarketing für Anwälte.