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Fachbeitrag 04.07.2012

Begleichung von unbefriedigten Forderungen


RECHTSINFORMATION bezüglich des Gesetzentwurfes über die Begleichung von unbefriedigten Forderungen der Unternehmer für einige Arbeiten, die aus der Realisierung der erteilten öffentlichen Aufträge hervorgehen.

Die geltenden Rechtsvorschriften schützen unzureichend die Interessen der Unternehmer, die bei der Realisierung der Kontrakte für Bauarbeiten – im Rahmen der öffentlichen Aufträge – tätig sind. Dies gilt insbesondere für diejenigen Unternehmer, die nicht als Subauftragnehmer, sondern als Lieferanten oder  Architekten beschäftigt sind. Infolge einer Reihe von Protesten dieser Subjekte, ergriff die Regierung Maßnahmen, um das angedeutete Problem des mangelnden Rechtsschutzes zu lösen. Am 6. Juni 2012 wurde dem Sejm (der polnischen Volksvertretung) ein Gesetzentwurf über die Begleichung von  unbefriedigten Forderungen der Unternehmer für einige Arbeiten, die aus der Realisierung von erteilten öffentlichen Aufträgen hervorgehen, sowie über die Änderung anderer Gesetze vorgelegt.

Es ist zu betonen, dass der Gesetzentwurf nur solche öffentliche Vergabeverfahren betrifft, die durch die Generaldirektion für Fernstraßen und Autobahnen (Generalna Dyrekcja Dróg Krajowych i Autostrad, Abk. GDDKiA) vor dem Inkrafttreten des Gesetzentwurfes eingeleitet wurden. Das Gleiche gilt für die bereits erteilten öffentlichen Aufträge. Der Entwurf sieht vor, dass GDDKiA die durch den Ausführenden unbefriedigten Hauptforderungen derjenigen Unternehmer begleicht, welche (im Zusammenhang mit der Realisierung der von der GDDKiA erteilten öffentlichen Aufträge für Bauarbeiten) einen Vertrag mit dem Ausführenden abgeschlossen haben. Im Sinne des Entwurfs sind Unternehmer:

  • Kleinst-, kleine sowie mittlere Unternehmer im Sinne des Gesetzes vom 2. Juli 2004 über die Gewerbefreiheit (Qualifikationskriterium: der Unternehmer hat im Jahresdurchschnitt weniger als 250 Arbeitnehmer beschäftigt), sowie
  • Dienstleister im Sinne des Gesetzes vom 4. März 2010 über die Erbringung von Dienstleistung auf dem Gebiet der Republik Polen, welche das Qualifikationskriterium als Kleinst-, kleine sowie mittlere Unternehmer (also diejenigen, die im Jahresdurchschnitt weniger als 250 Arbeitnehmer beschäftigt haben) erfüllen. Unter dem oben benutzten Begriff des Dienstleisters versteht man:
  • eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Organisationseinheit, die keine juristische Persönlichkeit hat, aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, die keine wirtschaftliche Tätigkeit führt, aber zeitlich eine Dienstleistung auf dem Gebiet der Republik Polen erbringt oder anbietet;
  • einen Unternehmer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, welcher seine wirtschaftliche Tätigkeit gemäß der in diesem Staat geltenden Rechtsvorschriften ausführt, und zeitlich seine Dienstleistung auf dem Gebiet der Republik Polen erbringt oder anbietet;
  • eine natürliche Person, eine juristische Person sowie eine Organisationseinheit, die keine juristische Persönlichkeit besitzt, einen Sitz oder Wohnort auf dem Gebiet der Republik Polen hat, sowie keine wirtschaftliche Tätigkeit führt, aber eine Dienstleistung erbringt oder anbietet.

Die o.g. Unternehmer werden dem Gesetzentwurf gemäß einen Rechtsschutz genießen, wenn sie einen Vertrag mit dem Ausführenden des öffentlichen Auftrags abgeschlossen haben. Dieser Vertrag muss im Zusammenhang mit der Realisierung eines öffentlichen Auftrags für Bauarbeiten durch den Ausführenden abgeschlossen werden. In dem besprochenen Entwurf wurde deswegen ein Schutzmechanismus eingeführt, welcher einen breiteren Kreis von Subjekten umfasst, als derjenige, der aus den derzeitig geltenden Rechtsvorschriften hervorgeht (Art. 6471 § 5 des polnischen Zivilgesetzbuches) und nur die Subunternehmer von Bauarbeiten schützt. Nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes werden auch andere Subjekte, wie Lieferanten von Baumaterialien und Baumaschinen sowie Architekten, geschützt.

Die Begleichung der Forderungen der Unternehmer wird ausschließlich die bereits realisierten und abgenommenen Arbeiten betreffen und ist deswegen nur für diejenigen Forderungen der Unternehmer zutreffend, die fällig sind. GDDKiA wird die Forderungen nur bis zur Höhe des Betrags der Sicherheitsleistung, die in Art. 147 des Gesetzes vom 29. Januar 2004 über öffentliche Aufträge genannt wird, begleichen (es handelt sich, um die Sicherheitsleistung bezüglich der ordentlichen Ausführung des Vertrags, die der Besteller von dem Ausführenden verlangen kann). In der Praxis bedeutet dies, dass die Forderungen der Unternehmer aus den Mitteln des Inländischen Straßenfonds beglichen werden – jedoch nur bis zur Höhe des Betrags der o.g. Sicherheitsleistung und unter der Bedingung, dass diese dem Ausführenden noch nicht rückerstattet wurde. Gemäß dem Gesetzentwurf, wird der GDDKiA gegenüber den Ausführenden ein Anspruch auf die Rückerstattung der zugunsten der Unternehmer ausgezahlten Mittel zustehen.

Der Gesetzentwurf regelt auch diejenigen Bedingungen, die zu erfüllen sind, damit der Unternehmer seine Zahlungsforderung gegen den Ausführenden geltend machen kann. Der Unternehmer kann also die Nichtbegleichung seiner Forderungen dann anmelden, wenn der Ausführende mit der Zahlung für die geleisteten und abgenommenen Arbeiten für mehr als 30 Tage in Verzug geraten ist oder über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder das Gericht den Antrag auf die Eröffnung dieses Verfahrens abgewiesen hat. Der Unternehmer muss auch mit Hilfe entsprechender Unterlagen beweisen, dass er erforderliche Rechtsschritte ergriff, um seine Zahlungsforderung bei dem Auftragnehmer durchzusetzen und dass die Forderungen, die angemeldet werden, aus dem konkreten öffentlichen Auftrag hervorgehen.

Um die Begleichung der Zahlung der offenen Beträge gegenüber den Unternehmern zu gewährleisten – auch dann, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde – sieht der Gesetzentwurf vor, dass die erbrachte Sicherheitsleistung nicht in die Insolvenzmasse fällt.

 

Konrad Schampera

Rechtsanwalt

 

sdzlegal Schindhelm

Kancelaria Prawna Schampera, Dubis, Zaj¹c i Wspólnicy sp. k.

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