Seit der Unterhaltsrechtsreform vom 01.09.2009 mit der
eine stärkere Eigenverantwortlichkeit geschiedener Ehegatten betont
wurde, ist eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen zur zeitlichen
Befristung und zur
Begrenzung der Höhe des Unterhalts von Eheleuten
ergangen. So wurde bereits höchstrichterlich entschieden, dass eine
zeitliche Befristung in Betracht kommt, wenn die Ehefrau nach der Scheidung an
ihren früheren Beruf anknüpfen kann oder wenn keinerlei Vortrag der
Ehefrau dazu erfolgt ist, dass sie ehebedingte berufliche Nachteile
erlitten hat.
Bei einer kurzen Ehe unter fünf Jahren Dauer und
Betreuung der Kinder beim Vater, sowie Zurechnung eines fiktiven Einkommens
wegen fehlender Erwerbsbemühungen kommt es sogar zum sofortigen
Wegfall des Unterhalts mit Rechtskraft der Ehescheidung. Aber auch bei langjährigen
Ehen kommen durch den neu eingeführten Grundsatz der
Eigenverantwortlichkeit eine Begrenzung des Unterhaltes und späterer Wegfall nach
einer Übergangszeit in Betracht. In mehreren Gerichtsentscheidungen wurde
zur Länge dieser Übergangszeit in Abhängigkeit von den konkreten Umständen
des Einzelfalls (Ehedauer, Dauer der Kinderbetreuung,
berufliche Entwicklung in der Ehe und gewähltes Ehemodell) Stellung genommen.
Dabei wurde
bewusst vermieden, fallübergreifende Grundsätze zur
Dauer des Ehegattenunterhaltes in Abhängigkeit von der Ehedauer
zu entwickeln. Es kommt also entscheidend darauf an, für jeden einzelnen
Fall darzulegen, ob ehebedingte berufliche Nachteile entstanden sind
oder ob diese eben nicht vorliegen. Schließlich heißt es nicht mehr „einmal
Arztfrau immer Arztfrau” sondern die teure Gattin muss nach Ablauf
des Vertrauensschutzes wieder in ihre ursprüngliche
Lebensstellung als Arzthelferin zurückkehren, wenn sie diesen Beruf
vorher ausgeübt hat.
Möglicherweise stellt sich bei der Prüfung des
Einzelfalls heraus, dass die angemessene Übergangszeit durch jahrelange
Unterhaltszahlung bei einer vor Jahren oder Jahrzehnten erfolgten
Ehescheidung und Festlegung
des Unterhaltes nach damaligen Recht inzwischen längst
abgelaufen ist. Dann lohnt es sich, den früheren Unterhaltstitel oder
den geschlossenen Unterhaltsvergleich entsprechend der jetzigen
Rechtslage überprüfen zu
lassen.
26.05.2010