Das Nachbarverhältnis wird oft durch Bauvorhaben belastet. Um Nachbarkonflikte zu vermeiden, sollte natürlich zunächst das Gespräch zwischen den Nachbarn gesucht werden. Wenn auf diesem Weg keine Lösung gefunden werden kann, stellt sich jedoch die Frage, ob auf rechtlichem Wege gegen ein Nachbarbauvorhaben vorgegangen werden kann. In Betracht kommt ein Nachbarwiderspruch gegen eine etwa erteilte Baugenehmigung oder – wenn keine Baugenehmigung erteilt wurde – die Geltendmachung eines Anspruchs auf bauaufsichtliches Einschreiten. Der Bauherr ist in den jeweils folgenden Verfahren hinzuzuziehen bzw. beizuladen. Für alle Beteiligten (Bauherr, Nachbar und Bauaufsicht) stellt sich sodann die Frage, ob das Rechtsmittel des Nachbarn positiv oder negativ zu bescheiden ist.
Für einen Erfolg des Nachbarn reicht es in diesem Zusammenhang nicht aus, dass das Bauvorhaben des Bauherrn rechtswidrig ist. Diesen Umstand kann die Bauaufsicht lediglich nutzen, um von sich aus gegen das jeweilige Bauvorhaben vorzugehen. Einen Anspruch hierauf hat der Nachbar aber nur, wenn das Bauvorhaben – neben der Rechtswidrigkeit selbst – subjektiv-öffentliche Rechte des Nachbarn verletzt.
Hierzu bedarf es zunächst der Verletzung einer dritt-/nachbarschützenden Norm. Solche Normen finden sich sowohl im Bauordnungsrecht als auch im Bauplanungsrecht. Beispiele aus dem Bauordnungsrecht, welches vor allem in der Hessischen Bauordnung (HBO) geregelt ist, sind:
- Die bauordnungsrechtliche Generalklausel des § 3 Abs. 1 HBO, wonach bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne der HBO so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten sind, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden.
- Die im Baunachbarrecht oftmals zentralen Abstandsflächenregelungen der §§ 6, 7 u. 40 Abs. 2 S. 4 HBO.
- Die Brandschutzanforderungen der §§ 13, 27, 29 Abs. 1-6 u. 37 Abs. 4 HBO.
- Das Verbot der Ableitung von Oberflächenwasser auf Nachbargrundstücke gemäß § 39 HBO.
- Die Vorschriften zur Entlüftung von Kleinkläranlegen und Behältern nach § 40 Abs. 3 S. 4 HBO.
- Ausnahmsweise das in § 9 HBO verankerte Verunstaltungsverbot.
- Teilweise ferner die Bestimmungen betreffend die Baustelleneinrichtung (§ 10 Abs. 1 HBO), die in § 11 HBO normierten Standsicherheitsanforderungen, die in § 12 HBO geregelten Anforderungen zum Schutz gegen schädliche Einflüsse, die Schall- u. Erschütterungsschutzanforderungen nach § 14 Abs. 2 u. 3 HBO sowie die Anforderungen an die Brennstofflagerung nach § 37 Abs. 8 HBO.
- Die Abweichungsvorschrift des § 63 HBO, die einen Anspruch des Nachbarn auf fehlerfreie Ermessensausübung vermittelt und eine nachbarschützende Wirkung entfaltet, wenn eine Abweichung von nachbarschützenden Vorschriften angestrebt wird/erforderlich ist.
- Je nach ihrem Inhalt Satzungen des Bauordnungsrechts nach § 81 HBO.
Mit Blick auf das Bauplanungsrecht entfalten (generell oder in Ausnahmefällen) beispielsweise folgende Bestimmungen eine dritt- bzw. nachbarschützende Wirkung:
- Die Festsetzungen eines Bebauungsplans betreffend die Art der baulichen Nutzung, ausnahmsweise solche Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zur überbaubaren Grundstücksfläche sowie Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB (d.h. Festsetzungen zu Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen).
- Sonstige, im Grunde nicht nachbarschützende Festsetzungen eines Bebauungsplans über das (nachbarliche) Rücksichtnahmegebot nach § 15 Abs. 1 BauNVO und den Befreiungstatbestand nach § 31 Abs. 2 BauGB, der eine Würdigung der nachbarlichen Belange vorsieht, sowie das Gebot der Rücksichtnahme, § 15 Abs. 1 BauNVO selbst.
- § 33 BauGB, der Baugenehmigungen im Vorgriff auf einen Bebauungsplan ermöglicht und daher im selben Umfang Dritt-/Nachbarschutz vermitteln muss wie die zukünftigen Festsetzungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes.
- § 34 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit dem Gebot der Rücksichtnahme betreffend Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich.
- § 34 Abs. 2 BauGB betreffend Bauvorhaben in unbeplanten Innenbereichen, die einem in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) geregelten Baugebieten entsprechen betreffend die Art der baulichen Nutzung und im Übrigen – wie § 34 Abs. 1 BauGB – in Verbindung mit dem Gebot der Rücksichtnahme.
- Ausnahmsweise § 34 Abs. 3 BauGB, der das Verbot schädlicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche enthält.
- Ausnahmsweise § 35 BauGB in Verbindung mit dem Gebot der Rücksichtnahme betreffend Bauvorhaben im Außenbereich.
Darüber hinaus kann u.a. das Denkmalschutzrecht und das Immissionsschutzrecht Drittschutz bzw. Nachbarschutz vermitteln.
Neben einer Verletzung einer drittschützenden/nachbarschützenden Norm muss der jeweilige Nachbar ferner zum geschützten Personenkreis gehören, d.h. im konkreten Einzelfall gerade dem Rechtsschutz begehrenden Nachbarn ein subjektives öffentliches Recht vermitteln. So liegt es nahe, dass sich nicht jeder Nachbar auf die Verletzung der Abstandsflächenvorschriften des § 6 HBO berufen kann, sondern nur der Nachbar an jener Grundstücksgrenze, zu der die Abstandsflächen nicht eingehalten werden.
Schließlich muss gerade ein vom Nachbarn etwa begehrtes bauaufsichtliches Einschreiten stets dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen.
Unter dem Strich handelt es sich bei den vorstehenden Fragestellungen regelmäßig um solche, die eine Einzelfallbeurteilung mit Blick auf das jeweilige Bauvorhaben erfordern. Hierzu stehen die Rechtsanwälte der Kanzlei Lankau, Dr. Weitz & Collegen gerne zur Verfügung.