Auch für den Architekten gilt
grundsätzlich eine 5-jährige Gewährleistungszeit. Er haftet für Planungsfehler
und auch für Fehler in der Bauüberwachung.
Der Architekt hat jedoch eine
Sonderstellung auf dem Bau. Der Auftraggeber/Bauherr gibt ihnen ein besonderes
Vertrauen. Daher ist der Architekt verpflichtet, auch ungefragt, dem
Auftraggeber mitzuteilen, wenn ihm Fehler bei der Planung oder bei der
Bauüberwachung unterlaufen sind. Unterlässt der Architekt einen solchen
Hinweis, haftet er für dieses Unterlassen auch auf Schadensersatz. Für diesen
Schadensersatzanspruch läuft eine gesonderte Verjährung. Insoweit kann ein Architekt
also auch nach Ablauf von 5 Jahren noch in Anspruch genommen werden.
Das Oberlandesgericht Schleswig
hat sich nun im Urteil vom 04.09.2009 (14.U.27/09) mit der Frage
auseinandersetzen müssen, ob Gleiches auch für einen Bauträger gilt, der nicht
nur Bauleistungen als Verpflichtung übernimmt, sondern auch Planungs- und
Bauüberwachungsleistungen. Das verneint das Oberlandesgericht Schleswig, da es
bei dem Bauträger nicht eine solche Vertrauensstellung sieht, wie bei einem
Architekten. Zudem seien die Pflichten eines Architekten viel weitergehender
und umfassender als die Pflichten eines Bauträgers.
09.06.2010