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Fachbeitrag 20.08.2010

Bankenrecht


Unter welchen Voraussetzungen kann eine Bank gegründet werden?

Die gesetzliche Grundlage für die Gründung von Banken ist das Deutsche Kreditwesengesetz (KWG), wobei die Bank in der Regel als eine deutsche AG, als „Gesellschaft der Bank“ gegründet wird. Die Zulassungsgebühren dafür betragen zwischen 5000 und 30000 €, wozu noch weitere Kosten hinzukommen können, wie u.a. für die Erstellung der Geschäftsbedingungen (AGBs), der Kundenverträge und Kreditverträge, der Homepage der Bank, des Online-Banking-Systems und elektronischer Schnittstellen, von SWIFT Code und IBAN für den internationalen Zahlungsverkehr, elektronischen Kommunikationswegen und Schnittstellen, der Anbindung an Kreditkartenprovider Visa Card, Master Card usw., sowie die Teilnahme am Einlagensicherheitsfond.

Eine Deutsche Finanzdienstleistungsgesellschaft, die die Genehmigung hat, Bankdienste zu vollziehen, unterliegt den Regeln von Basel II, d.h. dass eine direkte Vertragsanbindung zwischen Bank und Rating-Agentur notwendig ist.

 

Unter welchen Voraussetzungen wird die Erlaubnis für die Gründung von Banken erteilt?

Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 KWG müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, d.h. ausreichend Anfangskapital im Inland, müssen zur Verfügung stehen. Bei Einlagenkreditinstituten, d.h. Unternehmen, welche Einlagen von Kunden entgegennehmen oder Kreditgeschäfte abwickeln oder für zentrale Kontrahenten (§ 1 Abs. 31 KWG) wird ein Anfangskapital von mindestens 5 Mio. Euro gefordert (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr.1d KWG). Wertpapierhandelsbanken müssen ein Anfangskapital von mindestens 730.000 Euro vorweisen (§ 33 Abs. 1 Satz 1c i. V. m. § 1 Abs. 3d Satz 3 KWG).

 

Wie setzt sich das Anfangskapital zusammen?

Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 KWG i. V. m. § 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1-6 KWG muss das Anfangskapital aus Kernkapital bestehen, welches sich wiederum in der Regel aus Eigenkapitalbestandteilen zusammensetzt. Diese werden je nach gesellschaftsrechtlicher Eigenart des Kreditinstituts unterschiedlich definiert.

 

Welche Bedingungen müssen bei dem Kernkapital erfüllt sein?

Das Kernkapital muss frei und unbefristet verfügbar sein und darf nicht aus einer Kreditaufnahme herrühren. Es setzt sich aus eingezahltem Geschäftskapital und Rücklagen zusammen. Bei Personengesellschaften müssen Entnahmen des Inhabers oder von persönlich haftenden Gesellschaftern abgezogen werden, ebenso wie deren Kredite. Bei Aktiengesellschaften werden die Vorzugsaktien mit Nachzahlungsverpflichtung abgezogen. Bei der Bewertung des Anfangskapitals entscheidet die Bundesanstalt jeweils von Fall zu Fall, ob sie es als ausreichend betrachtet für die Anforderungen des neues Instituts.

 

Wie muss die Bank strukturiert sein?

Für die Gründung einer Bank sind zwei geeignete Geschäftsleiter erforderlich, deren Zuverlässigkeit zweifelsfrei ist und welche die erforderliche fachliche Eignung besitzen, d.h. dass sie über theoretische und praktische Kenntnisse im Bankgeschäft verfügen, was in der Regel nach einer dreijährigen leitenden Tätigkeit bei einem Kreditinstitut der Fall ist, aber im Einzelfall individuell geprüft wird. Die Hauptverwaltung des Kreditinstituts muss im Inland ansässig sein und es müssen die organisatorischen Vorkehrungen zum ordnungsgemäßen Betreiben getroffen werden.

 

Was muss in dem Erlaubnisantrag für die Gründung von Banken enthalten sein?

Der Erlaubnisantrag muss folgende Inhalte aufweisen:

  • Die Firma,
  • Die Rechtsform des Unternehmens,
  • Den Sitz und die Anschrift, sowie die Kontaktnummern der Firma
  • Den Geschäftszweck des Unternehmens,
  • Angaben, für welche Bankgeschäfte die Erlaubnis beantragt wird,
  • Die Nennung mindestens zweier Geschäftsleiter
  • Die Zusammensetzung der Organe,
  • Den voraussichtlichen Zeitpunkt der Geschäftsaufnahme.

 

Welche Unterlagen müssen dem Antrag beigefügt werden?

Kopie der Gründungsunterlagen

Dem Antrag müssen außerdem eine beglaubigte Kopie der Gründungsunterlagen (Gründungsprotokoll, ggf. Gründungsbericht), der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrags sowie des erstmaligen Beschlusses über die Bestellung der Geschäftsleiter und deren vorgesehene Geschäftsordnung beibefügt werden (§ 14 Abs. 2 Satz 2 AnzV).Außerdem muss ein Nachweis vorgelegt werden, dass die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel vorhanden sind, insbesondere eine Bestätigung eines Einlagenkreditinstituts mit Sitz in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraums über die Einzahlung des verfügbaren Anfangskapitals, das frei von Rechten Dritter sein muss.

Straffreiheitserklärung

Außerdem muss die Zuverlässigkeit der Antragsteller in Form von Erklärungen, dass gegen sie weder ein Strafverfahren eingeleitet wurde, noch dass sie Schuldner in Insolvenzverfahren gewesen sind oder eine eidesstattliche Versicherung o.ä. Verfahren durchlaufen haben. Dies ist die sog. Straffreiheitserklärung, die auf der Homepage der Bundesanstalt abgerufen werden kann.

Lebenslauf

Jeder Geschäftsleiter muss einen lückenlosen, unterzeichneten Lebenslauf einreichen, aus dem v.a. die fachliche Vorbildung hervorgeht.

Geschäftsplan

Zudem ist ein tragfähiger Geschäftsplan erforderlich, aus dem hervorgeht, welche Art von Geschäften geplant sind und wie ihre Entwicklung beurteilt wird, was durch Planbilanzen und Gewinn-und Verlustrechnungen für die ersten drei Geschäftsjahre belegt werden sollte. Auch die Organisation des Unternehmens muss mit Hilfe eines Organigramms, welches die Zuständigkeiten der Geschäftsleiter, das geplante Personal sowie geplante Zweigstellen wie auch der internationale Dienstleistungsverkehr erläutern soll.

Auch über innere Kontrollverfahren und darüber, ob es sich bei dem Unternehmen um ein Handelsbuch-oder Nichthandelsbuchinstitut handelt, muss Auskunft gegeben werden. Bei eventuellen bedeutenden Beteiligungen müssen die Inhaber und die Höhe der Beteiligung angegeben werden, wie auch Verbindungen mit anderen naürlichen Personen oder Unternehmen.

Gemäß § 14 AnzV kann die Bundesanstalt in der Regel weitere Unterlagen und Auskünfte anfordern, häufig handelt es sich um Planzahlen für die Einhaltung der Kennziffern zum Grundsatz I und II, welche die Liquidität der Institute offenlegen. Dabei darf in der Regel die Gesamtkennziffer des Grundsatzes I in den ersten drei Jahren nach Aufnahme des Geschäftsbetriebes 12 % nicht unterschreiten.

Alle Informationen entsprechen der Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung, deswegen ist möglich, dass mittlerweile Änderungen durchgeführt wurden. Bitte überprüfen Sie mit einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl die Aktualität und die Richtigkeit der Informationen. Natürlich können Sie auch mit uns Kontakt aufnehmen. Frankfurter Rechtsanwalt Dr. Dr. Iranbomy http://www.law-recht.com/

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