Der BGH hat am 9.3.2011 darauf hingewiesen, dass ein Bankberater (anders als ein freier Anlageberater) die Höhe der an die Bank fließende Provision ungefragt offenlegen muß.
Ein Hinweis auf Vertriebs- und Eigenkapitalvermittlungsprovisionen im Prospekt reicht hierfür nicht aus. Darin wird auf die konkrete Provisionshöhe, die an Mit- oder Untervertriebsbeauftragte bezahlt werden, nicht genannt, sondern regelmäßig nur ein Gesamtbetrag ausgewiesen.
Verletzt die Bank diese Aufklärungspflicht, haftet sie dem Anleger auf Schadensersatz.
Diese Ansprüche verjähren aber für alle Altfälle bereits mit Ablauf des 31.12.2011, so dass dringender Handlungsbedarf seitens der Anleger besteht, um rechtzeitig einen Verjährungseintritt zu verhindern.