Bundesarbeitsgericht gibt seine Rechtsprechung zur Arbeitsabgeltung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nach Entscheidung des EuGH auf.
Im Zuge der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Urlaubsabgeltung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit hat der neunte Senat seine bisherige Rechtsmeinung ausdrücklich aufgegeben.
Der Neunte Senat hat § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG bisher so ausgelegt, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt, wenn der Urlaubsanspruch aufgrund der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht erfüllt werden kann. Dieser Ansicht wird nunmehr nicht mehr gefolgt. Ein Erlöschen des Urlaubabgeltungsanspruchs tritt nicht mehr ein, obwohl der Arbeitnehmer im Zuge seiner Krankheit den Urlaub theoretisch nicht hätte nehmen können.
Außerdem weist der Senat darauf hin, dass von dieser Rechtsprechung Betroffene spätestens seit dem Zeitpunkt, in dem das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in der selben Frage eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemacht hat, kein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der alten Rechtsprechung haben können. Somit endet deren Vertrauensschutz mit Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.08.2006.
(Quelle: Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts zum Urteil vom 24. März 2009 – 9 AZR 983/07 – )
Mit freundlichen Grüßen
Peter Kaumanns, LL.M. (Informationsrecht)
Anwaltssozietät
Prof. Dr. Tondorf, Böhm & Leber
Ritterstr, 9
40213 Düsseldorf
Tel.: 0211/ 86 46 30
Fax: 0211/ 320 840
www.tondorfboehm.de
31.05.2010