Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Fachbeitrag 04.07.2011

Autokauf – Erheblicher Mangel


Autokauf – Erheblicher Mangel – Rücktritt vom Kaufvertrag eines Kraftfahrzeuges

Der Bundesgerichtshof hat am 15. Juni 2011 seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Mangel des gelieferten Fahrzeugs unerheblich im Sinne des § 323 Absatz 5 Satz 2 BGB ist und der Käufer deswegen nicht vom Kaufvertrag zurücktreten kann, auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vom Kauf abzustellen ist. Lediglich zum Zeitpunkt des Rücktritts müssen die Mängelbeseitigungskosten erheblich sein. Dies beurteilt sich entweder nach deren absoluten Kostenhöhe oder in Relation zum Kaufpreis.

In dem entschiedenen Fall war  zum Zeitpunkt des Rücktritts die Ursache des Fehlers/Mangels eines Fahrzeugs trotz mehrerer Reparaturversuche des Verkäufers nicht geklärt. Der Mangel wurde vom BGH  dennoch als erheblich angesehen, obwohl im Verlauf des Rechtsstreits durch ein Gutachten die Ursache des Mangels und der verhältnismäßig geringe Aufwand von weniger als fünf Prozent des Kaufpreises zur Behebung erkennbar wurden.

In seiner Pressemitteilung Nr. 103/2011 zum Urteil vom 15. Juni 2011 – VIII ZR 139/09 führt der Bundesgerichtshof aus:

Der Kläger kaufte im September 2003 vom Beklagten ein Neufahrzeug Mazda M 6 Kombi für 25.860 €. Nach Auslieferung des Fahrzeugs rügte der Kläger eine Vielzahl von Mängeln, die zu einer Reihe von Werkstattaufenthalten führten. Mit Schreiben vom 23. November 2005 trat der Kläger vom Kaufvertrag zurück. Mit seiner Klage hat er Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt. Das Landgericht hat der Klage nach Abzug einer Nutzungsentschädigung überwiegend stattgegeben, nachdem durch ein im Prozess eingeholtes Sachverständigengutachten Rostanhaftungen im Bereich am Fahrzeugunterboden befindlichen Fahrgestells sowie Fehler an der vorderen Achseinstellung festgestellt worden waren.

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht Rostock die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass – anders als die Rostanhaftungen am Unterboden – die Fehler an der vorderen Achseinstellung zwar einen Mangel darstellten. Dieser sei jedoch unter anderem wegen der im Verhältnis zum Kaufpreis geringen Mangelbeseitigungskosten von weniger als fünf Prozent unerheblich und berechtige nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag.

Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Mangel des gelieferten Fahrzeugs unerheblich ist und der Käufer deswegen nicht vom Kaufvertrag zurücktreten kann, auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen ist. Ist in diesem Zeitpunkt die Ursache des fehlerhaften Fahrverhaltens eines Fahrzeugs trotz mehrerer Reparaturversuche des Verkäufers nicht ermittelt, ändert an der Erheblichkeit des Mangels nichts, dass durch ein im Verlauf des Rechtsstreits eingeholtes Gutachten die Ursache des Mangels und die mit verhältnismäßig geringem Aufwand zu bewerkstelligende Möglichkeit seiner Behebung offenbar geworden sind.

Rated 3,3 out of 5
3,3/5 (999)
Autor

Rechtsanwalt
Fachbeitrag von einem unserer 56.713 Anwälte. Sind Sie Anwalt und möchten einen Fachbeitrag beisteuern, der im Durchschnitt 456 x pro Monat gelesen wird? Mehr zu unserem Kanzleimarketing für Anwälte.