Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gibt es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oftmals Differenzen über Art und Umfang bestehender Ansprüche wie beispielsweise noch ausstehende Vergütung, Abgeltung von Urlaub oder Überstunden. Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang am 28. Juli 2010 (5 AZR 521/09) entschieden, dass der Arbeitnehmer nicht zu einer Geltendmachung des Anspruchs innerhalb einer Ausschlussfrist verpflichtet ist, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in einer vorbehaltlosen Mitteilung über den Stand des für ihn geführten Arbeitszeitkontos mit einem Arbeitszeitguthaben oder in einer Gehaltsmitteilung über darin ausgewiesene Geldforderungen informiert hat. Einer weiteren Geltendmachung zur Wahrung einer Ausschlussfrist bedarf es bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dann nicht mehr. Dies gilt auch, wenn sich ein Freistellungsanspruch in einen Anspruch auf Zahlung wandelt, zum Beispiel wenn der Arbeitnehmer seinen Resturlaub vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Krankheit nicht mehr in Natur nehmen kann. Der Zahlungsanspruch ist im Verhältnis zum Zeitguthaben kein neuer Anspruch im Sinne der Ausschlussfrist. Er ersetzt ihn lediglich, nachdem eine Freistellung ausscheidet.
Es empfiehlt sich daher in jedem Fall, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich den Rat eines auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalts in einzuholen, um eine etwaige Ausschlussfrist für die Geltendmachung offener Ansprüche zu wahren.