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Fachbeitrag 06.10.2010

Ausschlagung der Erbschaft……die Uhr läuft


Im Zusammenhang mit einer Erbschaft denkt man regelmäßig nur an Vermögen,  das der Verstorbene den Erben hinterlässt. Aber auch wenn der Verstorbene Schulden hinterlässt, gehören sie mit zum Nachlass. Und wenn der Erbe nicht aufpasst, erbt er diese Schulden gleich mit und muss dafür mit seinem Vermögen haften. Bei einer möglichen Überschuldung des Nachlasses lohnt es sich also, über eine Ausschlagung der Erbschaft nachzudenken.

Das Gesetz gibt dem Erben nur wenig Zeit, sich Gedanken über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zu machen. Wenn jemand Erbe geworden ist und sechs Wochen nichts unternimmt, gilt die Erbschaft als angenommen. Der Erbe haftet dann auch für die Schulden des Verstorbenen. Die Erbschaft kann also nur innerhalb von sechs Wochen ausgeschlagen werden. Diese Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Erbfall eingetreten ist und der Erbe von seiner Erbschaft erfahren hat.

Das Gesetz schreibt für die Ausschlagung eine bestimmte Form vor. Der Erbe hat zwei Möglichkeiten: Entweder er geht zum zuständigen Nachlassgericht und erklärt die Ausschlagung zur Niederschrift des Gerichtes oder er gibt die Erklärung vor einem Notar ab. Per Telegramm, Brief oder Telefax ist jedenfalls eine Ausschlagung nicht möglich.

Eine Erbschaft kann immer nur insgesamt angenommen oder ausgeschlagen werden. Der Erbe kann sich also nicht einen Teil der Erbschaft aussuchen, den er haben will und den Rest den nachfolgenden Erben überlassen. Wenn die Erbschaft form- und fristgerecht ausgeschlagen worden ist, dann fällt die Erbschaft automatisch dem „Nächstberufenen“ zu, und zwar rückwirkend zum Zeitpunkt des Todesfalls.

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Rechtsanwalt
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