Mit seinem Urteil vom 08.03.2014 Az. 3 O 50/13 hat das Oberlandesgericht Schleswig entschieden, dass Rechtshandlungen, welche aufgrund einer General – und Vorsorgevollmacht bzw. einer Betreuungsverfügung vorgenommen werden, nicht auf einem Gefälligkeitsverhältnis sondern auf einem Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff. BGB beruhen.
Das Oberlandesgericht Schleswig hat festgestellt, dass bei einer General – und Vorsorgevollmacht zwar dann, wenn diese dem Ehegatten erteilt wird, häufig auf ein reines Gefälligkeitsverhältnis ohne weitere Rechnungslegungspflicht geschlossen werden kann. Etwas anderes gilt nach der Entscheidung des Oberlandesgerichtes bei der Erteilung einer General – und Vorsorgevollmacht an ein Kind. Wie der BGH bereits mit Urteil vom 6. 20.06.2008 Az. III ZR 30/08 entschieden hatte, soll ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis grundsätzlich nur im Falle der ehelichen Gemeinschaft gelten und nicht in sonstigen Fällen mit familiären bzw. persönlichen Einschlag. Wenn Kinder für ihre Eltern wirtschaftlich tätig werden, so liegt vielmehr regelmäßig ein Auftragsverhältnis zu Grunde. Nach dem Auftragsrecht muss der Beauftragte gemäß § 666 BGB gegenüber dem Auftraggeber Auskunft über den Stand des Geschäftes erteilen. Das aus dem Auftragsverhältnis Erlangte ist herauszugeben.
In dem zu entscheidenden Fall hatte die Mutter einer ihrer Töchter eine General – und Vorsorgevollmacht erteilt. Beerbt wurde sie jedoch von beiden Töchtern. Die bevollmächtige Tochter hatte im Auftrag ihrer Mutter Goldbarren erworben, welche später nicht mehr auffindbar waren. Da die Tochter die Übergabe dieser Goldbarren an ihre Mutter nicht mehr beweisen konnte wurde sie vom Oberlandesgericht Schleswig zur Herausgabe der erworbenen Goldbarren verurteilt.
Diese Entscheidung macht die Gefahren deutlich, welche mit der wirtschaftlichen Tätigkeit für andere Personen selbst im engsten Familienkreis verbunden sind. Eine Tätigkeit aufgrund einer General – und Vorsorgevollmacht ist nicht nur mit Rechten sondern auch mit erheblichen Pflichten verbunden. Ist der Vollmachtgeber verstorben, so können mit dessen Erben erhebliche Streitigkeiten entstehen. Insofern ist dem Bevollmächtigten nur zu raten, seine Tätigkeit ordnungsgemäß und kaufmännisch zu dokumentieren. Ebenfalls sollte er sich regelmäßig von dem Vollmachtgeber Entlastung erteilen lassen. Zum Nachlass sollte er sich auch die Übergabe von Barmitteln oder sonstigen Gegenständen an den Auftraggeber quittieren lassen. Auch empfiehlt sich ein Haushaltsbuch zu führen und dieses regelmäßig von dem Auftraggeber gegenzeichnen zu lassen.
Gegebenenfalls kann es sich anbieten, vor einer der Aufnahme der Tätigkeit – sofern der Vollmachtgeber noch geschäftsfähig ist – die Ansprüche auf Auskunft gemäß § 666 BGB abzubedingen.
Dr. Kramp
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht