In Bauverträgen findet sich häufig die Regelung, dass es dem Auftraggeber verboten ist, die Aufrechnung gegen die Werklohnforderung mit Mängelbeseitigungsansprüchen zu erklären, wenn diese nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Das Kammergericht hat am 16.12.2011 (7 U 18/11) entschieden, dass dieses Aufrechnungsverbot nicht gilt, da es zu unangemessenen Ergebnissen führen würde. Der Unternehmer könnte seine Werklohnforderung gerichtlich durchsetzen, obgleich er mangelhaft geleistet hat. Dies betrifft den Kernbereich der gegenseitigen Leistungspflichten, so dass ein solches Aufrechnungsverbot nicht das Leistungsverweigerungsrecht des Auftraggebers entfallen lässt. Dabei spielt es nach Auffassung des Kammergerichts keine Rolle, ob die Vereinbarung als Allgemeine Geschäftsbedingung oder einzelvertraglich getroffen wurde.