Fachbeitrag
25.05.2011
Der BGH hat am 07.04.2011 entschieden, dass das in den Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Einheitsarchitektenvertrag enthaltene Verbot, mit streitigen und nicht titulierten Ansprüchen gegen das Architektenhonorar aufzurechnen, unwirksam ist. VII ZR 209/07.
Der BGH ist der Auffassung, dass es dem Bauherrn nicht zumutbar ist, ein Honorar für eine mangelhafte Leistung zu zahlen, obgleich ihm Gegenansprüche zustehen. Das hatten einige Oberlandesgerichte zuvor anders gesehen. Sie waren der Auffassung, dass die Klärung der Frage der Mangelhaftigkeit sehr lange dauern könnte und es dem Architekten nicht zumutbar sei, so lange auf sein Honorar zu warten.