Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Fachbeitrag 12.09.2016

Aufklärung des Patienten im Arzthaftungsrecht


Jeder muss mal zum Arzt, doch die wenigstens sind über ihre Rechte und Pflichten als Patienten informiert. Insbesondere das Arzthaftungsrecht und die Aufklärungspflicht sind vielen Patienten völlig unbekannt: Nach § 630e des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind Ärzte dazu verpflichtet, den Patienten vor einer Behandlung über die Art, den Umfang und die Durchführung, aber auch die Folgen und Risiken aufzuklären.

Wie muss die Patientenaufklärung aussehen?

Die Aufklärung muss mündlich und in einer für den Patienten verständlichen Form erfolgen. Bei Sprachbarrieren muss im Zweifelsfall ein Dolmetscher hinzugezogen werden. Wichtig ist auch, dass dem Patienten zwischen der Informierung und der Behandlung genügend Zeit bleibt, um die Folgen und Risiken abzuwägen. Erst, wenn der Patient seine Einwilligung gegeben hat, darf die Behandlung durchgeführt werden. Von der Aufklärung kann lediglich abgesehen werden, wenn die Maßnahme aufgrund besonderer Umstände wie etwa eines Notfalls unaufschiebbar ist oder der Patient ausdrücklich darauf verzichtet. Ist der Patient hingegen nicht in der Lage, seine Einwilligung zu geben, muss diese durch einen Berechtigten gegeben werden. Eine Alternative bietet auch eine Patientenverfügung, die bereits im Voraus vom Patienten unterzeichnet wird. Wird die Behandlung gegen den Willen des Patienten durchgeführt, macht sich der Arzt der Körperverletzung strafbar. Der Arzt ist außerdem nach § 630f BGB dazu verpflichtet, die Aufklärung und die Einwilligung zu dokumentieren. So kann im Zweifelsfall sichergestellt werden, dass er der Aufklärungspflicht ausreichend nachgekommen ist.

Was geschieht bei einer fehlenden Dokumentation?

Doch was ist, wenn bei die Aufklärung nicht ausreichend dokumentiert wurde und Aussage gegen Aussage steht? Der 6. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) hat eine entsprechende Entscheidung (VI ZR 143/13) gefällt: Ein Patient sollte unter Zuhilfenahme einer Herz-Lungen-Maschine operiert werden. Durch Komplikationen während der Operation musste diese jedoch abgeschaltet werden, was zu nachträglichen Beschwerden führte. Der Patient gab an, mittels eines Aufklärungsbogens nur über die Risiken der Operation mithilfe der Maschine, jedoch nicht über die möglichen anderen Komplikationen informiert worden zu sein. Die zuständigen Ärzte widersprachen und betonten, dass die Information generell ein Teil des Aufklärungsgesprächs sei. Da es keine ausreichende Dokumentation gab, konnte keine der Aussagen überprüft werden.

Das Gericht gab den Ärzten letztlich mit der Begründung Recht, dass es aufgrund ihrer zahlreichen Patienten unbillig wäre, wenn sie sich an jedes Gespräch erinnern müssten. Stattdessen könne man bei einer schlüssigen Darstellung des Arztes davon ausgehen, dass bei einem gewissenhaften Aufklärungsgespräch alle nötigen Informationen mit dem Patienten geteilt worden wären. Das sei auch der Fall, wenn keine schriftliche Dokumentation vorhanden sei.  Man spricht in einem solchen Fall von einem sogenannten „Immer-so-Beweis“. Der Aufklärungsbogen könne in einem solchen Fall als Indiz gewertet werden, dass das Gespräch in ausreichendem Umfang stattgefunden hätte.

Kritisch kann bei dieser Entscheidung der große Vertrauensvorschuss, den die Ärzte erhalten, gesehen werden. Auf der anderen Seite sind die Mediziner so jedoch vor einem Missbrauch der Arzthaftung durch unzufriedene Patienten geschützt, die im Nachhinein behaupten, nicht ausreichend aufgeklärt worden zu sein und Schadensersatz fordern. Letztlich wird jedoch auch das Selbstbestimmungsrecht des Patienten eingeschränkt, der von der Aufklärung des Arztes abhängig ist. Die einzige Möglichkeit für ihn besteht darin, im Zweifelsfall auf eine ausreichende Dokumentation und Ausklärung zu bestehen und Rückfragen zu stellen. Nur so kann der Patient gewährleisten, über alle Risiken ausgeklärt worden zu sein.  Wenn keine Möglichkeit für Rückfragen besteht, ist die Aufklärung unzureichend.

Rated 3,3 out of 5
3,3/5 (998)
Autor

Rechtsanwalt
Fachbeitrag von einem unserer 56.713 Anwälte. Sind Sie Anwalt und möchten einen Fachbeitrag beisteuern, der im Durchschnitt 456 x pro Monat gelesen wird? Mehr zu unserem Kanzleimarketing für Anwälte.