Fachbeitrag 01.06.2010

Aufhebungsverträge nur für jüngere Arbeitnehmer


BAG: Angebot zum Abschluss von Aufhebungsverträgen nur für jüngere Arbeitnehmer ist keine Altersdiskriminierung.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass es schon an einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters fehlt, wenn Aufhebungsverträge im Rahmen des Personalabbaus nur unter 55-jährigen Arbeitnehmern angeboten werden. Der Erhalt des Arbeitsplatzes für die älteren Arbeitnehmer, an Stelle eines Arbeitsplatzverlustes unter Zahlung einer Abfindung, stellt keine Altersdiskriminierung dar.

Ein 1949 geborener Arbeitnehmer hatte geklagt, da sein Arbeitgeber im Jahr 2006 für einen geplanten Personalabbau ausschließlich den ab dem Jahre 1952 geborenen Arbeitnehmern angeboten hatte, gegen Zahlung einer Abfindung aus dem Betrieb auszuscheiden. Der Arbeitgeber hatte dieses Mittel ergriffen, da er tariflich keine betriebsbedingten Kündigungen aussprechen durfte. Die Abfindung richtete sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der Höhe des Monatsgehaltes. Der Arbeitgeber hatte das Verlangen des Klägers, auch mit ihm einen solchen Aufhebungsvertrag abzuschließen, zurückgewiesen.

Das Bundesarbeitsgericht hat, wie schon die vorhergehenden Instanzen, die Klage abgewiesen. Das Vorgehen des Arbeitgebers stelle keinen Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz dar. Das Diskriminierungsverbot habe gerade den Zweck den älteren Arbeitnehmern den Verbleib im Arbeitsleben zu ermöglichen. Daraus ergebe sich gerade keine Verpflichtung des Arbeitgebers, auch mit älteren Arbeitnehmern Aufhebungsverträge zu schließen. Da nicht nachgewiesen werden konnte, dass mit anderen über 55-Jährigen Aufhebungsverträge dieser Art abgeschlossen wurden, war der Arbeitgeber auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung zum Vertragsschluss verpflichtet.

(Quelle: Pressemitteilung Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.02.2010 – 6 AZR 911/08 -)

Mit freundlichen Grüßen
Peter Kaumanns, LL.M. (Informationsrecht)

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31.05.2010

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