Aus top agrar 08/2008
Bisher dürfen nur landwirtschaftliche Betriebe, die nicht aufgrund ihrer Rechtsform gewerblich sind, die Umsatzsteuer pauschalieren (§ 24 des Umsatzsteuergesetzes). Dies gilt für landwirtschaftliche Einzelunternehmen, aber auch z. B. für landwirtschaftlich geprägte GbRs und Kommandit-Gesellschaften (KG).Dagegen sind Unternehmen, die zwar Landwirtschaft betreiben, aber aufgrund ihrer Rechtsform gewerblich sind, von der Pauschalierung ausgeschlossen. Damit konnten z. B. gewerblich geprägte GmbH & Co. KGs und Körperschaften wie Aktiengesellschaften, GmbHs und Genossenschaften die Pauschalierung bisher nicht in Anspruch nehmen.
Das ändert sich jetzt, weil soeben der Bundesfinanzhof entschieden hat, dass der Ausschluss von Betrieben dieser Rechtsformen von der umsatzsteuerlichen Pauschalierung nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Die deutsche Regelung verstoße gegen das Neutralitätsgebot, nach dem gleichartige Umsätze nicht wegen der Rechtsform des Unternehmens unterschiedlich behandelt werden dürfen (Az: XI R 73/07).
Falls die Politik nicht kurzfristig reagiert, ist es deshalb Gewerbebetrieben kraft Rechtsform, die Landwirtschaft betreiben, spätestens ab dem kommenden Jahr möglich, ihre Umsatzsteuer ebenfalls zu pauschalieren. Zu prüfen wäre, ob auch für das laufende Jahr oder vielleicht auch für Vorjahre noch eine Korrektur möglich wäre. Sinnvoll ist die Pauschalierung immer dann, wenn die Einnahmen aus der pauschalen Umsatzsteuer größer sind als die Ausgaben für Vorsteuer, wobei auch mögliche Vorsteuerkorrekturen nach § 15 a UStG zu beachten sind. Dies kann z. B. zutreffen für Betriebe mit hohen nicht vorsteuerbelasteten Kosten (z. B. Personalkosten, Zinsen), hohen Gewinnen oder bei geringer Investitionstätigkeit. Wie betroffene Betriebe auf die neue BFH-Entscheidung reagieren können, darüber mehr in einem der nächsten Hefte.
Dr. Hans-Peter Lange,
Celle; Dr. Hermann Spils
ad Wilken, Uelzen