Fachbeitrag 10.11.2010

Auch freie Finanzdienstleister müssen Provisionen offenlegen


Mit einer bemerkenswerten Entscheidung sorgt das Oberlandesgericht Düsseldorf für Aufruhr. Dieses wendet sich in seinem Urteil vom 08.07.2010 – I-6 U 136/09 – gegen eine unlängst am 15.04.2010 ergangene Entscheidung des III. Senats des Bundegerichtshofes.

Der III. Senat hatte festgestellt, dass freie Anlageberater anders als Banken grundsätzlich keine Pflicht zur Offenlegung von Provisionen trifft. Der Anleger, so der BGH in seinen Entscheidungsgründen, müsse damit rechnen, dass ein freier Finanzdienstleister von dritter Seite für seine Tätigkeit honoriert werde, wenn der Anleger selbst keinerlei Beratungshonorar erbringe. Insofern sei die Situation eine andere, als die sich bei Beratungsverträgen mit Banken darstelle. Der III. Senat widerspricht damit einer Übertragung der von dem XI. Senat entwickelten Kick-Back-Rechtsprechung auf freie Anlageberater.

Dagegen wendet sich das OLG Düsseldorf nunmehr mit beachtenswerten Argumenten. In seinen Entscheidungsgründen kommt das OLG Düsseldorf zu dem Ergebnis, dass kein Unterschied bestehe, ob ein Beratungsvertrag mit einer Bank oder einem freien Finanzdienstleister geschlossen werde. Beide träfen dieselben Pflichten. Also müsse auch ein freier Anlageberater, der genauso wie eine beratende Bank durch den Abschluss eines Beratungsvertrages gerade im Interesse des Kunden tätig wird, über von ihm vereinnahmte Provisionen aufklären, die er von einer Fondsgesellschaft für den Vertrieb von Fondsanteilen erhält, nach Art und Höhe aufklären. Der Anleger solle sich ein eigenes Bild darüber machen können, ob die Anlageempfehlung den wirtschaftlichen Interessen des Beraters oder aber der Qualität der angebotenen Anlage geschuldet ist. Er soll selbst einschätzen, ob der Berater im Interesse des Kunden handelt oder eigene Interessen verfolgt.

Selbst wenn der Kunde wisse, dass der Anlageberater eine Provision erhalte, müsse er den Anlageberater nicht nach deren Höhe befragen. Vielmehr treffe den Berater die Pflicht selbst hierüber aufzuklären. Macht er dies nicht, so macht er sich schadensersatzpflichtig. Der Anleger kann in diesem Falle wegen fehlender Offenlegung dieser Provisionen Schadensersatz in Höhe der Erwerbskosten der Anlage Zug um Zug gegen Übertragung derselben auf den Berater verlangen.

Es bleibt abzuwarten, ob diese Entscheidung zu einem Umdenken auch beim III. Senat des Bundesgerichtshofes führt. Aus Anlegersicht ist dieses Urteil in jedem Fall zu begrüßen, insbesondere da es mit überzeugenden Argumenten die Entscheidung des III. Senats, wonach Anlageberater grundsätzlich keine Offenlegung von Provisionen, widerlegt.

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Rechtsanwalt
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