Fachbeitrag 26.03.2014

Arztbewertungen im Internet


Zunehmend müssen Ärzte verschiedener Fachrichtungen feststellen, dass sie im Internet in verschiedenen Foren und Portalen bewertet werden.

Streitigkeiten über solche Bewertungen sind vorprogrammiert. Hatte sich die Rechtsprechung zunächst mit der Zulässigkeit von Lehrerbewertungen (Spickmich-Urteil) zu beschäftigen, so ist heute mehr und mehr die Bewertung bei Portalen wie:

Jameda, Docinsider, Quype oder Yelp sowie Google und andere

Objekt richterlicher Begutachtung. Zwischen Bewertungsportal und gelistetem Arzt besteht ein Interessenkonflikt. Grundsätzlich ist ein Portal darauf angewiesen, in dem etwas überbearbeiteten Markt der Arztbewertungen genügend eigenen Inhalt (Content) anbieten zu können. Daher besteht ein hohes Interesse daran, möglichst viele Bewertungen vorweisen zu können. Natürlich besteht dann auch ein gewisser Widerwille, reklamierte Bewertungen zu löschen.

Der Arzt wiederum sieht sich einer Bewertung durch Laien ausgesetzt, die sicherlich nicht umfassend kompetent sind, die Leistung des Arztes sach- und fachgerecht zu beurteilen. Sicherlich kann auch ein Laie Dinge wie Sauberkeit, Freundlichkeit, Wartezeiten, Service, Ausstattung der Praxis (Mobiliar) und vieles mehr aussagekräftig beurteilen.

Etwas anderes gilt jedoch in den Fällen, in denen zur Beurteilung der Leistung medizinisches Fachwissen nötig wäre. Dieses besitzt der durchschnittliche Bewertungsautor nämlich meist nicht. Dies kann auch dazu führen, dass eine bestimmte Handlungsweise des Arztes fehlinterpretiert wird. So gibt es Fälle, in denen ein Arzt eine bestimmte Untersuchung besonders schnell durchführen muss. Dies kann bei dem Patienten das Gefühl erzeugen, er werde quasi im ” Schnell­durchlauf”  behandelt.

Diese und andere Sachverhalte führen oft zu objektiv falschen Bewertungen. In einem solchen Fall ergibt sich die Frage, wie der Arzt professionell auf solche Bewertungen reagieren soll.

Die Rechtsprechung hat mittlerweile recht eindeutige Kriterien für die Abgrenzung zwischen der zu schützenden Meinungsfreiheit der  bewertenden Patienten und den ebenfalls schützenswerten Interessen der betroffenen Ärzte herausgearbeitet und versucht, einen gerechten Ausgleich zu finden.

Insbesondere die Urteile:

Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.05.2012, Az. 11 O 2608/12

und

OLG Frankfurt vom 08.03.2012 AZ: 16 U 125/11

stellen hier wichtige Orientierung stellen hier wichtige Orientierungspunkte zur Verfügung.

Grundsätzlich unterscheidet die Rechtsprechung bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer einzelnen Bewertung zwischen Tatsachebehauptungen und Werturteilen oder auch Meinungsäußerungen.

Bei Tatsachenbehauptungen sind durch die §§ 186 (Üble Nachrede) und 187 Strafgesetzbuch (Verleumdung) strafrechtlich vorgegebene Grundverbote im Gesetz festgeschrieben.

Vereinfacht gesagt darf niemand wieder besseres Wissen Tatsachen verbreiten, die geeignet sind einem anderen zu schaden (Verleumdung) und man darf auch nicht Tatsachen verbreiten, die jemand schaden könnten, wenn man den Wahrheitsgehalt dieser Aussagen nicht beweisen kann.

Aber auch im Bereich der Werturteile ist die Freiheit des Bewertenden nicht grenzenlos. Eine Schmähkritik und Beschimpfung ist ebenfalls nicht zulässig. Als Faustregel kann man davon ausgehen, dass es besonders Erfolg versprechend ist, solche Bewertungen anzugreifen, in denen viele Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden.

Wo im Einzelnen die Grenzen verlaufen, ist natürlich zwischen den Parteien fast immer hoch umstritten. Neben den materiellrechtlichen Fragen sind in solchen Fällen auch verfahrensrechtlich viele Dinge zu berücksichtigen.

Wichtig ist, dass die Bewertungen erst einmal dokumentiert und gesichert werden, damit die einzelne Bewertung nicht im Nachhinein gelöscht oder moduliert wird. Anschließend kann mit dem Anwalt des Vertrauens geprüft werden, ob und in welcher Art und Weise gegen Bewertungen vorgegangen wird. Ich biete meinen Mandanten in solchen Fällen Festpreise für die außergerichtliche Bearbeitung.

Als Arzt sollte man wie jeder Gewerbetreibende regelmäßig überprüfen, ob im Internet rufschädigende oder geschäftsschädigende Inhalte auffindbar sind. Solche Dinge selber festzustellen ist sicherlich angenehmer, als von Patienten auf Schmähbewertungen hingewiesen zu werden. Es ist erfreulich, dass insbesondere die deutschen Portalbetreiber berechtigten und fundiert geschilderten Reklamationen betroffener Ärzte grundsätzlich vorurteilsfrei begegnen.

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Rechtsanwalt
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