Fachbeitrag
29.05.2013
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 21.03.2013 (VII ZR 230/11) entschieden, dass ein Architekt bei einem privaten Bauherrn verpflichtet ist, den Kostenrahmen seiner Planungsaufgabe vorher zu ermitteln, also den Bauherrn konkret nach seinen finanziellen Mitteln zu fragen. Unterlässt er dies, kann er sich später nicht darauf berufen, er habe diese Vorstellungen nicht gekannt und daher läge keine Pflichtverletzung vor, wenn er diesen Rahmen wesentlich überschreitet.