In vielen Betrieben fällt die Arbeit unterschiedlich an. Da bietet ein Arbeitszeitkonto, bei dem Mehr- und Minderstunden gutgeschrieben werden, für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Vorteile. Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeiter nicht zwingend beschäftigen, wenn gar keine Arbeit da ist – die Mitarbeiter haben keine Schwankungen in dem, was sie monatlich bekommen. Bei der Vereinbarung von Arbeitszeitkonten sind einige Punkte zu beachten.
Wichtige Vereinbarungen im Arbeitsvertrag
Zunächst einmal muss im Arbeitsvertrag vereinbart werden, dass die Arbeitszeiten über ein Arbeitszeitkonto flexibel gestaltet werden können. Hier kann ein Verweis auf tarifvertragliche Bestimmungen ausreichend sein, wenn es, wie das beispielweise in § 3 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV Bau) der Fall ist, eine Regelung für das Arbeitszeitkonto gegeben ist.
Gibt es keine tarifvertragliche Regelung, sollte die Klausel zum Arbeitszeitkonto unbedingt eine Angabe zum maximal zulässigen Ausgleichszeitraum enthalten, also zu dem Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer gesammelte Plus- oder Minusstunden abbauen bzw. ausgleichen muss.
Vergütung bei Plusstunden
In der Regel sind Arbeitszeitkonten so gestaltet, dass der Arbeitnehmer gegenüber der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit Plusstunden und Minusstunden aufbauen kann. Auf die Zahlung des monatlichen Entgelts hat der Saldo des Arbeitszeitkontos in der Regel keine Auswirkungen.
Allerdings kann der Arbeitnehmer auf dem Arbeitszeitkonto nicht unbegrenzt Plusstunden sammeln. Hier ist eine Höchstgrenze festzulegen, der die Differenz an den Arbeitnehmer monatlich ausgezahlt wird.
Vergütung bei Minusstunden
sind ein größeres Problem. Hat ein Arbeitnehmer erhebliche Minusstunden aufgebaut, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht arbeiten lassen und als Lohn ihm lediglich eine Verrechnung mit dem Arbeitszeitkonto anbieten. Die Handhabung von Minusstunden müssen daher vertraglich gut vorbereitet und in der Praxis noch besser beobachtet werden.
Wann geht ein Arbeitszeitkonto zu Lasten des Arbeitnehmers?
Ist die Auftragslage über einen längeren Zeitraum überdurchschnittlich gut, werden Arbeitnehmer durch die Überstunden dauerhaft stärker belastet, was zur Schwächung, Krankheit und Ausfall der Arbeitskraft führen kann. Andererseits ist in Krisenzeiten auch der Abbau von Überstunden nicht immer ausreichend, sodass trotz Arbeitszeitkontos Kurzarbeit und Entlassungen notwendig werden können.
Gibt es keine konkreten Arbeitszeitregelungen zum Ausgleich von Plus- und Minusstunden, besteht die Gefahr, dass der Mindestlohn unterschritten wird. Dieser ist gesetzlich jedoch vorgeschrieben und beruht auf dem Mindestlohngesetz (MiLog). Macht ein Arbeitnehmer, der 160 Stunden im Monat arbeitet, den Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde erhält und somit auf einen monatlichen Lohn von 1.360 Euro kommt, 15 Überstunden, kommt er mit seinem Gehalt nur noch auf circa 7,78 Euro Stundenlohn. Dieser Stundensatz liegt deutlich unter dem Mindestlohn, sodass entsprechende Ausgleichsregelungen zum Arbeitszeitkonto zwingend erforderlich sind.
Rechtsanwalt Hans Theisen steht Ihnen bei rechtlichen Fragen und Problemen zum Thema Arbeitszeitkonto gerne beratend zur Seite.