Die Parteien stritten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch über die Verrechnung von Minusstunden mit restlicher Vergütung. Vereinbart war bei gleichmäßiger Aufteilung der Jahresarbeitszeit eine regelmäßige Arbeitszeit von 39,0 Stunden pro Woche bzw. 7,8 Stunden pro Tag. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wies das Arbeitszeitkonto 217,88 Minusstunden auf. Der Arbeitgeber verrechnet die restliche Vergütung mit dem Wert der Minusstunden. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision des Arbeitgebers mit Urteil vom 26. 1. 2011 – 5 AZR 819/ 09 ab.
Der Arbeitgeber kann Minusstunden nur im Ausnahmefall verrechnen. Ruft der Arbeitgeber den Arbeitnehmer flexibel zur Arbeit ab, kommt er mit Ablauf eines jeden Arbeitstags in Annahmeverzug, wenn und soweit er die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebende Sollarbeitszeit nicht ausschöpft.
Der Arbeitnehmer muss eben nicht verlangen, dass ihm zusätzliche Arbeitszeit angeboten wird. Die Verantwortung für die Arbeitszuweisung und -einteilung liegt allein beim Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer flexibel in Anspruch nahm. Ruft der Arbeitgeber in einer solchen Situation die Arbeit vertragswidrig nicht im Umfang der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitszeit und entsprechend der arbeitsvertraglich vereinbarten oder vom Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts ggf. unter Beteiligung des Betriebsrats festzulegender Verteilung ab, bedarf es eines gesonderten Angebots der Arbeitsleistung nicht. Der Abzug oder die Verrechnung von Minusstunden ist dann unzulässig.