Fachbeitrag 23.11.2011

Arbeitslosengeld II und Nebenverdienst


Erwerbsfähige Leistungsberechtigte sehen sich häufig vor die Frage gestellt, ob es überhaupt erstrebenswert ist, ein Arbeitsverhältnis zu beginnen. Dies deshalb, weil sie fürchten, dass der gesamte Verdienst auf „Hartz IV“ angerechnet wird.

Sie müssen, ob sie wollen oder nicht, sich kontinuierlich um Arbeit bemühen, Eingliederungsvereinbarungen abschließen, Arbeitsvorschlägen nachgehen, um nicht Sanktionen, Leistungskürzungen ausgesetzt zu sein.

Vom Einkommen abzusetzen sind

  • Steuern, also Lohn- und Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, nicht Steuernachzahlungen für vergangene Zeiträume, weil sie nicht auf das aktuelle Einkommen entrichtet werden. Sie sind Schulden, die wie alle anderen Schulden nicht vom Einkommen abzuziehen sind. Steuererstattungen sind entgegen einer verbreiteten Ansicht in voller Höhe als Einkommen zu betrachten und beseitigen bei entsprechender Höhe die Bedürftigkeit und damit den Leistungsanspruch.
  • Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
  • weitere Versicherungsbeiträge, Pauschal in Höhe von 30,00 € monatlich
  • Beiträge zur geförderten Altersvorsorge (so genannte Riester-Rente)
  • Notwendige Ausgaben zur Erzielung des Einkommens wie z. B. Kinderbetreuungskosten und Gewerkschaftsbeiträge, Verpflegungsmehraufwand bei auswärtiger Erwerbstätigkeit (6,00 € bei Abwesenheit von mindestens zwölf Stunden täglich), Kosten für die Nutzung des privaten Pkw

Bei erwerbstätigen Leistungsberechtigten ist anstelle der Beträge, die sich aus den oben genannten Ausgaben errechnen, ein Grundfreibetrag von 100,00 € monatlich abzusetzen. Dieser Grundfreibetrag umfasst die Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen, die geforderten Altersvorsorgebeiträge sowie die Werbungskosten. Der Grundfreibetrag bewirkt im Ergebnis, dass Erwerbseinkommen bis zu 100,00 € monatlich gänzlich von der Berücksichtigung als Einkommen freigestellt ist.

Das Vorstehende gilt für die geringfügigen Beschäftigungen, also für die „400,00 €-Jobs“. Ein Leistungsberechtigter, der ein minderjähriges Kind hat, kann einen weiteren Freibetrag von 30,00 € monatlich geltend machen. Bei einem Erwerbseinkommen bis 1.000,00 € bzw. bis 1.200,00 € findet eine weitere Staffelung statt, nämlich in der Weise, dass bei einem Einkommen bis 1.000,00 € ein Freibetrag in Höhe von 20% abzuziehen ist, der sich jeweils auf den 100,00 € übersteigenden Betrag bezieht. Für den Teil des monatlichen Einkommens, das 1.000,00 € übersteigt und nicht mehr als 1.200,00 € beträgt, wird ein weiterer Freibetrag in Höhe von 10% des Betrages über 1.000,00 € anerkannt. Beträgt das monatliche Einkommen 1.100,00 €, so liegt der Freibetrag insofern bei 10,00 €. Der Nachweis höherer Beträge bleibt grundsätzlich möglich.

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Rechtsanwalt
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