Fachbeitrag 30.11.2016

Arbeitnehmerschutz: Grenzen des Anspruchs auf rauchfreien Arbeitsplatz


Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.05.2016, Az. 9 AZR 347/15 entschieden, dass einem Beschäftigten nicht in jedem Falle ein Anspruch auf Zurverfügungstellung eines rauchfreien Arbeitsplatzes hat. Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, wonach ein Arbeitnehmer in einer Spielbank beschäftigt war. In dieser Spielbank waren drei getrennte Räume mit Spieltischen vorhanden. In einem kleineren Raum ist das Rauchen gestattet (Raucherraum), in den übrigen Räumen nicht. Jeder der Croupier wurde in regelmäßigen Abständen an dem Spieltisch eingesetzt, welcher sich in dem Raum befindet, wo geraucht werden darf. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu ausgeführt, dass grundsätzlich ein Arbeitgeber verpflichtet ist, seine Arbeitnehmer vor den Gefahren des Passivrauchens zu schützen. Er hat nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsstättenverordnung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten wirksam vor den Gesundheitsgefahren geschützt werden. Die Arbeitsstättenverordnung geht damit davon aus, dass Passivrauchen die Gesundheit gefährdet und der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf einen tabakfreien Arbeitsplatz hat.

Diesen Anspruch schränkt allerdings § 5 Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr ein. Danach hat der Arbeitgeber nur insoweit Schutzmaßnahmen zu treffen als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigten es zulassen. Dies kann dazu führen, dass der Arbeitgeber nur verpflichtet ist, die Belastung durch Passivrauchen zu minimieren, nicht aber gänzlich auszuschließen.

Das Gebot der Minimierung hatte der Arbeitgeber im vorliegenden Fall dadurch eingehalten, dass er jeden Arbeitnehmer mit ausreichendem zeitlichen Abstand in diesem einen Raum, wo geraucht werden darf, einsetzte.

Autor: Rechtsanwalt Michael Regal, Suhl

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