Fachbeitrag
28.03.2011
Der BGH hat am 3.2.2011 – IX ZR 105/10 – entschieden, dass er an seiner Rechtsprechung aus 2009 (WM 2009,283) festhält. Danach liegt in der Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein die vom Anwalt pflichtwidrig aussichtslos erhobene Klage abweisendes Urteil keine einen neuen Schadensersatzanspruch auslösende Pflichtwidrigkeit, sondern lediglich eine auf der ursprünglichen rechtlichen Fehleinschätzung beruhende weitere Pflichtwidrigkeit, welche allerdings sind und verjährter Zeit regelmäßig die Anknüpfung für eine Sekundärhaftung bildet.