Kürzlich entschied der BH mit seinem Urteil unter dem AZ.: IX ZR
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110/10, dass Anwlte für auergerichtliche Tätigkeiten als Mittelgebühr
statt der sonst blichen 1,3-er Geschftsgebühr nunmehr eine 1,5-er
Geschftsgebühr abrechnen drfen.
Der 9. Senat führte dazu auszugsweise aus:
Zitat:
“ Die Erhehung der 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr ist
einer gerichtlichen Überprüfung entzogen. Für Rahmengebhren entspricht
es allgemeiner Meinung, dass dem Rechtsanwalt bei der Festlegung der
konkreten Gebühr ein Spielraum von 20 v.H. (sog. Toleranzgrenze) zusteht.“
Wundern Sie sich also nicht, wenn Sie nunmehr Kostenrechnungen von Ihrem
Anwalt bekommen, die jetzt die 1,5-er Gebhr als Regelgebühr enthalten.
Anwaltskanzlei Blume
RA Bjrn Blume
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