Fachbeitrag 18.02.2014

Ansprüche bei einer Weitergabe einer Schenkung


Der Bundesgerichtshof erleichtert in seiner Entscheidung vom 20.11.2013, Az. IV ZR 54/13, die Durchsetzung von Rückforderungsansprüchen einer den Vertragserben oder den bindend eingesetzten Schlusserben beeinträchtigenden Schenkung ggü. Dritten.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall wurde der spätere Kläger von seinen Eltern in einem gemeinschaftlichen Testament als Schlusserbe der Letztversterbenden eingesetzt. Nach dem Tod der Mutter heiratete der Vater und übertrug sein Wohnhaus auf seine neue Frau, der Stiefmutter des Klägers. Diese schenkte das haus ihrem eigenen Kind. Nach dem Tod des Vaters und der Stiefmutter nahm der Kläger seinen Stiefbruder auf Herausgabe des Grundstückes in Anspruch.

Er stützte sich dabei auf §§ 2287 BGB iVm. § 822 BGB.

Nach § 2287 BGB können Schenkungen, die in den Absicht den Vertragserben zu beeinträchtigen, vorgenommen wurden, nach dem Anfall der Erbschaft von dem Beschenkten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ( §§ 812 ff. BGB) zurückgefordert werden.

Die Stiefmutter war jedoch entreichert, da ihr das Grundstück wegen der Schenkung an ihren Sohn nicht mehr gehörte. Der Bundesgerichtshof wendet nunmehr auf solche Sachverhalte § 822 BGB (analog) an.

Nach § 822 BGB kann dies auch von dem Weiterbeschenkten herausverlangt werden, wenn die Herausgabe des Gegenstandes aufgrund dieser weiteren Schenkung dem ursprünglich Beschenkten unmöglich geworden ist.

Diese Entscheidung zeigt, wie komplex die Vorschriften bzgl. erbrechtlichen Bindungen nach deutschem Recht sind. Unterliegt man einer derartigen Bindung, so müssen Vermögenstransfers zu Lebzeiten genau geplant werden, damit diese von den Erben nicht rückgängig gemacht werden können. Sowohl in der Gestaltung als auch in der Durchsetzung von Ansprüchen ist daher dringend zu empfehlen, sich Hilfe bei einem in Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Erbrecht zu holen.

Dr. Kramp

Rechtsanwalt

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